§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BzBlG/7#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BzBlG/7#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BzBlG/7#abs-3 (3) Ottokraftstoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Änderungsverlauf
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09.09.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I 2331)
BGBl. 2001 I S. 2331
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.