§ 5 BwKoopG — Schwerbehinderte Menschen

Kooperationsgesetz der Bundeswehr

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Tätigkeit in einem Kooperationsbetrieb lässt die Rechtsstellung von schwerbehinderten Menschen bei der Anwendung des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung unberührt.

(2) Schwerbehinderte Menschen gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung im Kooperationsbetrieb als Beschäftigte.