Gesetze / Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
BwHFV§ 28 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Pflegebedürftigkeit einer Soldatin oder eines Soldaten im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent der Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anwendung von § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Soldatinnen und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung. In den Fällen des § 2 ist § 12 der Heilverfahrensverordnung entsprechend anzuwenden, wenn dies für die Soldatin oder den Soldaten günstiger ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung werden folgende Leistungen angerechnet:
Leistungen aus einer Pflegetagegeldversicherung werden nicht angerechnet.
Änderungsverlauf
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09.11.2020 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2020 (BGBl. I 2349)
BGBl. 2020 I S. 2349
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