Gesetze / Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
BwHFV§ 12 Organspenden und andere Spenden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/12#abs-1 (1) Für die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen gilt § 45a der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/12#abs-2 (2) Die Kosten nach Absatz 1 sind nur erstattungsfähig, soweit sie nicht von anderer Seite erstattet werden oder zu erstatten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/12#abs-3 (3) Die Kosten, die der Spenderin oder dem Spender durch Folge- oder Spätschäden entstehen, sind im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nicht erstattungsfähig.