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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2349

BGBl. 2020 I S. 2349 · 30.922 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2349
                                                  Verordnung
                                   zur Ablösung der Heilverfahrensverordnung
                                                   Vom 9. November 2020

    Es verordnen
– das Bundesministerium des Innern, für Bau und
  Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
  rium der Finanzen auf Grund des § 33 Absatz 5 des
  Beamtenversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Ar-
  tikel 9 Nummer 23 des Gesetzes vom 9. Dezember
  2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, und
– das Bundesministerium der Verteidigung im Einver-
  nehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für
  Bau und Heimat und dem Bundesministerium der
  Finanzen auf Grund des § 69a Absatz 7 des Bundes-
  besoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 19
  des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
  S. 2163) eingefügt worden ist:

                          Artikel 1
                     Verordnung
      über die Durchführung von Heilverfahren
    nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes
        (Heilverfahrensverordnung – HeilVfV)
                   Inhaltsübersicht

                         Abschnitt 1

§   1   Persönlicher Geltungsbereich
§   2   Rechtsanspruch

§   3   Notwendigkeit und Angemessenheit

§   4   Durchgangsärztliche und besondere unfallmedizinische
        Behandlung
§ 5     Gutachten

                         Abschnitt 2

                Erstattung von Aufwendungen

§ 6     Erstattungsfähige Aufwendungen
§ 7     Erstattungsfähige Aufwendungen bei Traumatisierung
§ 8     Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkon-
        trolle, Körperersatzstücke
§ 9     Krankenhausleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen
§ 10    Pflege
§ 11    Haushaltshilfe
§ 12    Fahrten
§ 13    Erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß
§ 14    Kraftfahrzeughilfe
§ 15    Dienstunfallbedingte Wohnumfeldanpassung
§ 16    Überführung und Bestattung

                         Abschnitt 3

                          Verfahren

§ 17    Erstattungsverfahren

                         Abschnitt 4

                    Übergangsvorschriften

§ 18    Übergangsvorschriften

                    Abschnitt 1
                   Allgemeines

                          §1

           Persönlicher Geltungsbereich
   Diese Verordnung gilt für die durch einen Dienst-
unfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes ver-
letzten
1. Beamtinnen und Beamten des Bundes,

2. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Bundes
   (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes).
Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gilt
diese Verordnung nach § 46 des Deutschen Richter-
gesetzes entsprechend.

                          §2
                   Rechtsanspruch
   (1) Eine durch einen Dienstunfall verletzte Person
hat Anspruch auf Durchführung eines Heilverfahrens
mit dem Ziel, die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen

oder zu lindern und eine möglichst rasche Rehabilita-
tion zu erreichen.

   (2) Der Anspruch auf Durchführung des Heilverfah-

rens wird dadurch erfüllt, dass der verletzten Person

die wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für
notwendige Maßnahmen des Heilverfahrens erstattet
werden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren
selbst durchführt.

                          §3

        Notwendigkeit und Angemessenheit
   (1) Notwendig sind die von einer Ärztin oder einem
Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Psy-
chotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, einer
Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker durchgeführten
oder verordneten Maßnahmen, die erforderlich sind, um
die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu
lindern. § 6 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung gilt
entsprechend.

  (2) Für die wirtschaftliche Angemessenheit gilt § 6
Absatz 3 und 4 der Bundesbeihilfeverordnung entspre-

chend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

   (3) Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Angemes-
senheit kann über die im Beihilferecht getroffenen Be-

grenzungen hinausgegangen werden. Die Entscheidung
ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

  (4) Über die Notwendigkeit der Maßnahmen und

über die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwen-
dungen entscheidet die Dienstunfallfürsorgestelle.
BGBl. 2020, Seite 2350 — Originalseite als Abbildung
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                           §4
            Durchgangsärztliche und
     besondere unfallmedizinische Behandlung
   (1) Ist auf Grund einer Verletzung mit einer vorüber-
gehenden Dienstunfähigkeit über den Unfalltag hinaus
oder mit einer Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen, so
hat sich die verletzte Person von einer Durchgangs-
ärztin oder einem Durchgangsarzt untersuchen und be-
handeln zu lassen. Dabei hat die verletzte Person die

freie Wahl unter den am Unfall-, Dienst- oder Wohnort
niedergelassenen oder an einem dortigen Krankenhaus
tätigen Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzten.
  (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt bei
1. Verletzungen, die ausschließlich die Augen, die
   Zähne, den Hals, die Nase oder die Ohren betreffen,
2. rein psychischen Gesundheitsstörungen,
3. medizinischen Notfällen sowie
4. Unfällen im Ausland.

   (3) Sofern wegen der Art und Schwere der Verlet-
zung eine besondere unfallmedizinische Behandlung
erforderlich ist, hat die Dienstunfallfürsorgestelle dafür
Sorge zu tragen, dass die verletzte Person in einem
Krankenhaus im Sinne des § 34 Absatz 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch behandelt wird.

                           §5

                       Gutachten

   Sofern nach dieser Verordnung ein ärztliches Gut-
achten oder ein Gutachten zur Feststellung eines ur-
sächlichen Zusammenhangs eingeholt wird, beauftragt
die Dienstunfallfürsorgestelle
1. eine Gutachterin oder einen Gutachter aus dem
   Gutachterverzeichnis der Deutschen Gesetzlichen
   Unfallversicherung,
2. eine Gutachterin oder einen Gutachter eines medizi-
   nischen Gutachteninstituts oder

3. eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt,
   die oder der über umfangreiche Erfahrungen auf dem
   Gebiet der unfallrechtlichen Begutachtung verfügt.
Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht in Fällen
des § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie bei Begutachtungen,
die im Ausland erfolgen müssen.

                    Abschnitt 2

       Erstattung von Aufwendungen

                           §6
          Erstattungsfähige Aufwendungen

  (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für

1. ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische
   Maßnahmen sowie Maßnahmen von Heilpraktike-
   rinnen und Heilpraktikern einschließlich Berichts-
   gebühren,
2. die im Rahmen einer Maßnahme nach Nummer 1
   verbrauchten und die ärztlich oder zahnärztlich ver-
   ordneten Arznei- und Verbandmittel,
3. die im Rahmen einer Maßnahme nach Nummer 1
   ärztlich oder zahnärztlich verordneten Heilmittel
   und die bei der Anwendung der Heilmittel ver-

   brauchten Stoffe, soweit letztere nach § 23 Absatz 1
   der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig sind,
4. die Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur
   Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie
   mit Körperersatzstücken (§ 8),
5. Krankenhausleistungen und Rehabilitationsmaßnah-
   men (§ 9),
6. Pflege (§ 10),

7. Haushaltshilfen (§ 11) sowie

8. Fahrten (§ 12).
  (2) Erstattungsfähig sind auch
1. ein erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 13),
2. Aufwendungen infolge bewilligter Kraftfahrzeughilfe
   (§ 14),
3. Aufwendungen infolge bewilligter Anpassung des
   Wohnumfelds (§ 15) sowie
4. Aufwendungen für Überführung und Bestattung
   (§ 16).

   (3) Die Aufwendungen für eine Untersuchung oder
Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an ein Un-
fallereignis werden auch dann erstattet, wenn diese
Maßnahme nur der Feststellung diente, ob ein Dienst-
unfall vorliegt oder ob Dienstunfallfolgen eingetreten
sind.
  (4) Bei dienstunfallbedingten Aufwendungen, die im
Ausland entstanden sind, gilt § 11 Absatz 1 und 2 der

Bundesbeihilfeverordnung entsprechend. Für verletzte
Personen, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland
haben oder in das Ausland abgeordnet sind, gelten
§ 11 Absatz 3, § 18a Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz 2
Satz 1, § 26a Absatz 5, § 29 Absatz 1 und 3, § 31 Ab-
satz 5, § 32 Absatz 3, § 36 Absatz 3 sowie § 44 Ab-
satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend.
   (5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die
Dienstunfallfürsorgestelle mit vorheriger Zustimmung
des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Hei-
mat und des Bundesministeriums der Finanzen von
dieser Verordnung abweichen.

                          §7
                Erstattungsfähige
         Aufwendungen bei Traumatisierung

   (1) Nach einem traumatischen Ereignis, das von der
verletzten Person nach § 45 des Beamtenversorgungs-
gesetzes angezeigt worden ist, werden zur psy-
chischen Stabilisierung nach vorheriger Zustimmung
der Dienstunfallfürsorgestelle die Aufwendungen für
bis zu fünf Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie
erstattet. Satz 1 gilt auch, wenn das Verfahren zur Fest-
stellung, ob ein Dienstunfall vorliegt, noch andauert.

Für eine Therapie, die auf Veranlassung der Durch-
gangsärztin oder des Durchgangsarztes erfolgt, gilt
die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt.
   (2) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehö-
ren auch solche für die fundierte Psychodiagnostik, für
die Krisen- oder die Frühintervention und für das Abklä-
ren der Notwendigkeit weiterführender Behandlungs-
maßnahmen.
  (3) Stellt sich während der Therapie nach Absatz 1
Satz 1 heraus, dass eine weiterführende therapeutische
Behandlung erforderlich ist, sind Aufwendungen für
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weitere Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie nur
nach vorheriger Anerkennung des Dienstunfalls erstat-
tungsfähig. Vor Beginn der Therapie ist von der Dienst-
unfallfürsorgestelle ein Gutachten zu Art und Umfang
der Therapie einzuholen.
  (4) Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen für Sit-
zungen bei
1. Fachärztinnen oder Fachärzten für Neurologie und
   Psychiatrie,

2. Fachärztinnen oder Fachärzten für Psychiatrie,

3. Fachärztinnen oder Fachärzten für Psychiatrie und
   Psychotherapie,

4. Fachärztinnen oder Fachärzten für psychosoma-
   tische Medizin und Psychotherapie,

5. Fachärztinnen oder Fachärzten für psychotherapeu-
   tische Medizin,
6. ärztlichen und psychologischen Psychotherapeutin-
   nen oder Psychotherapeuten sowie
7. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten
   nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutenge-
   setzes in der jeweils geltenden Fassung.

                          §8

      Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung
      und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

   (1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Ver-
sorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehand-
lung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken
nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden
erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu
den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmit-

teln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle

sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht

höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die

Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwen-

dungen nur erstattet, wenn

1. die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher
   zugesagt hat oder
2. die Verordnung und eine gegebenenfalls erforder-
   liche Anpassung während einer stationären Kran-
   kenhausbehandlung erfolgt sind.
  (2) Die Versorgung umfasst
1. die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die
   Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung
   und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch
   Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der
   verletzten Person bedingt ist,
2. die Ausbildung im Gebrauch,

3. die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen
   Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder
   Batterien,
4. dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an
   Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegen-
   ständen des täglichen Lebens.
   (3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeein-
trächtigung erstmals eingetreten oder eine bereits be-
stehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden,
so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für
von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verord-
nete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach

Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung
ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Altersein-
schränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind
bis zu 100 Euro erstattungsfähig.
   (4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blinden-
hundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforder-
lich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Er-
stattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.

                          §9

              Krankenhausleistungen
           und Rehabilitationsmaßnahmen

  (1) Erstattungsfähig sind die dienstunfallbedingten
Aufwendungen für

1. Krankenhausbehandlungen bis zur Höhe der Auf-
   wendungen, wie sie in Krankenhäusern im Sinne
   der §§ 26 und 26a der Bundesbeihilfeverordnung
   ohne Abzug von Eigenbehalten entstanden wären,
2. die gesondert berechnete Unterkunft ohne Abzug
   von Eigenbehalten
   a) bis zur Höhe der Aufwendungen für ein Zweibett-
      zimmer der jeweiligen Abteilung oder
   b) in einem Einbettzimmer, wenn dies auf Grund be-

      sonderer dienstlicher oder medizinischer Gründe
      erforderlich ist,

3. ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen als
   medizinische Rehabilitationsmaßnahmen bis zur
   Höhe der Aufwendungen, die in Rehabilitationsein-
   richtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach
   § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
   gesetzbuch besteht, entstanden wären,

4. ärztlich verordnete stationäre Rehabilitationsmaß-

   nahmen bis zur Höhe der Aufwendungen, die in

   Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versor-

   gungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünf-

   ten Buches Sozialgesetzbuch besteht, entstanden

   wären, sofern die Dienstunfallfürsorgestelle vor
   Beginn der Maßnahme die Erstattungsfähigkeit an-
   erkannt hat,
5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaß-
   nahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder in
   wohnortnahen Einrichtungen,
6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen
   unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
   (2) Die Erstattungsfähigkeit von Maßnahmen nach
Absatz 1 Nummer 4 darf nur anerkannt werden, wenn
die Maßnahmen nach durchgangsärztlicher Stellung-
nahme zur Behebung oder Minderung der Dienstunfall-
folgen notwendig sind. Ort, Zeit und Dauer der Maß-
nahmen nach Absatz 1 Nummer 4 bestimmt dann die
Dienstunfallfürsorgestelle. Bei dienstlichem Wohnsitz
im Ausland oder bei einer Abordnung in das Ausland
ist abweichend von Satz 1 eine fachärztliche Stellung-
nahme erforderlich; die Kosten einer erforderlichen
Übersetzung werden erstattet.
   (3) Die verletzte Person hat der Dienstunfallfürsorge-
stelle den Beginn einer geplanten Krankenhausbehand-
lung oder einer Rehabilitationsmaßnahme unverzüglich
anzuzeigen. Nach Beendigung der Maßnahme hat die
verletzte Person der Dienstunfallfürsorgestelle einen
ärztlichen Schlussbericht vorzulegen; die dadurch ent-
stehenden Aufwendungen werden erstattet.
BGBl. 2020, Seite 2352 — Originalseite als Abbildung
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  (4) Die Dienstunfallfürsorgestelle weist die verletzte
Person vor Beginn einer stationären Krankenhausbe-
handlung oder einer stationären Rehabilitationsmaß-
nahme darauf hin, dass die Aufwendungen, die die nach
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erstattungsfähigen Auf-
wendungen übersteigen, grundsätzlich nicht erstattet
werden.

                          § 10
                         Pflege
   (1) Die Kosten für eine notwendige Pflege werden
erstattet, wenn die verletzte Person infolge des Dienst-
unfalls mindestens dem Pflegegrad 2 im Sinne des § 15
Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch zugeordnet worden ist. Die Dienstunfallfür-
sorgestelle hat bei einer geeigneten Stelle ein Gutach-
ten über die dienstunfallbedingte Pflegebedürftigkeit
und über die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach

§ 15 Absatz 1 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetz-

buch einzuholen.

   (2) Bei der häuslichen Pflege durch geeignete Pfle-

gekräfte im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 2 und 3 des

Elften Buches Sozialgesetzbuch werden Pflegekosten
bis zur Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Beträge erstattet. Nach-
gewiesene höhere Aufwendungen, die erforderlich sind,
um die notwendige häusliche Pflege zu erhalten, kön-
nen zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag erstat-
tet werden.
   (3) Wird die häusliche Pflege ausschließlich durch
andere als die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen
erbracht, werden Pflegekosten bis zur Hälfte der in § 36
Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genann-
ten Beträge erstattet. Haben die in Satz 1 genannten
Personen ihren Beruf aufgegeben, um die Pflege aus-
üben zu können, so wird das ausgefallene Arbeitsein-
kommen bis zur Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften

Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge zuzüglich

des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung erstattet.
Wird die häusliche Pflege sowohl durch geeignete Pfle-
gekräfte (Absatz 2 Satz 1) als auch durch die in Satz 1
genannten Personen erbracht, werden die Pflegekosten

anteilig erstattet.
   (4) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs,
Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen
Pflege gehindert, so sind die Aufwendungen für eine
notwendige Ersatzpflege entsprechend § 39 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähig. Kann die
häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht
im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht
auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendun-
gen für Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähig.
   (5) Muss die verletzte Person in einer stationären
Einrichtung gepflegt werden, weil eine geeignete Pflege
sonst nicht gewährleistet werden kann, werden die Kos-
ten bis zu der Höhe erstattet, die für eine angemessene
Unterbringung in einer zugelassenen oder in einer ver-
gleichbaren Einrichtung am Wohnort der verletzten Per-
son oder in dessen Nähe aufgewendet werden müssen.

   (6) Der Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten
ruht bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern
und Rehabilitationseinrichtungen. Dies gilt nicht für die
ersten vier Wochen einer stationären Behandlung. Im

Anschluss an den in Satz 2 genannten Zeitraum werden
Betten- und Platzfreihaltegebühren für die restliche
Dauer der stationären Behandlung erstattet.
   (7) Die erstattungsfähigen Beträge können monat-
lich im Voraus gezahlt werden. Die pflegebedürftige
Person ist verpflichtet, der Dienstunfallfürsorgestelle
jede wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für
die Erstattung der Pflegekosten maßgebend sind, unver-
züglich anzuzeigen. Erfolgt die Pflege nicht für den ge-
samten Kalendermonat, ist der Erstattungsbetrag durch
die Dienstunfallfürsorgestelle entsprechend zu mindern.
  (8) Der Bund beteiligt sich an den personenbezoge-
nen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach
§ 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

                         § 11
                    Haushaltshilfe

  (1) Eine Haushaltshilfe ist notwendig, solange und

soweit der verletzten Person die Weiterführung des

Haushalts nicht möglich ist wegen

1. eines dienstunfallbedingten außerhäuslichen Heil-

   verfahrens oder

2. der Art und Schwere des dienstunfallbedingten Kör-
   perschadens, insbesondere nach einem stationären
   Heilverfahren, einer ambulanten Operation oder ei-
   ner ambulanten Krankenhausbehandlung.
  (2) Aufwendungen für eine Haushaltshilfe werden
nur erstattet, wenn und solange keine im Haushalt le-
bende Person den Haushalt weiterführen kann und im
Haushalt der verletzten Person eine der folgenden Per-
sonen lebt:
1. ein Kind (§ 63 Absatz 1 Satz 1 des Einkommen-
   steuergesetzes), das zu Beginn des Zeitraums, für
   den die Haushaltshilfe gewährt wird, das zwölfte
   Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2. eine pflegebedürftige Ehegattin oder ein pflegebe-

   dürftiger Ehegatte oder

3. ein Kind der verletzten Person, das
  a) pflegebedürftig ist oder

  b) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
     Behinderung außerstande ist, sich selbst zu un-
     terhalten.
Einer alleinstehenden verletzten Person werden Auf-
wendungen für eine Haushaltshilfe nach einem statio-
nären Heilverfahren, nach einer ambulanten Operation
oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung
erstattet.

  (3) Werden Leistungen nach § 34 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes gewährt, besteht kein Anspruch auf
Erstattung der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe.
   (4) Bei einem dienstunfallbedingten außerhäuslichen
Heilverfahren (Absatz 1 Nummer 1) sind Aufwendungen
für eine Haushaltshilfe zu erstatten, solange das
außerhäusliche Heilverfahren andauert. Ist eine Haus-
haltshilfe nach einem stationären Heilverfahren, einer
ambulanten Operation oder einer ambulanten Kranken-
hausbehandlung (Absatz 1 Nummer 2) notwendig, so
werden die Aufwendungen erstattet für

1. höchstens 28 Tage oder
2. höchstens sechs Monate, sofern gleichzeitig die
   Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen.
BGBl. 2020, Seite 2353 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2353
   (5) Der Dienstunfallfürsorgestelle ist eine fachärzt-
liche Bescheinigung über die Notwendigkeit und den
zeitlichen Umfang der Haushaltshilfe vorzulegen. Die
Aufwendungen für eine Haushaltshilfe sind pro Stunde
bis zur Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 Ab-
satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergeben-
den monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle
Euro, erstattungsfähig. Aufwendungen für notwendige
Fahrten der Haushaltshilfe werden in sinngemäßer

Anwendung des § 12 Absatz 1 Satz 1 erstattet. § 3 Ab-
satz 3 gilt entsprechend.

                         § 12
                        Fahrten

   (1) Aufwendungen der verletzten Person für notwen-

dige Hin- und Rückfahrten aus Anlass der Heilbehand-

lung werden wie folgt erstattet:

1. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zur
   Höhe der Kosten in der niedrigsten Beförderungs-
   klasse zuzüglich der Aufwendungen einer notwendi-
   gen Gepäckbeförderung,
2. bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines an-
   deren motorbetriebenen Fahrzeuges in Höhe von
   20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke der Hin-
   und Rückfahrt,
3. Aufwendungen für ein Taxi, wenn nach Bescheini-
   gung durch die behandelnde Ärztin oder den behan-
   delnden Arzt aus zwingenden medizinischen Grün-
   den öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates
   Kraftfahrzeug nicht benutzt werden können.

Die Aufwendungen werden nur bis zur Höhe der Auf-
wendungen für Fahrten zum nächstgelegenen geeigne-
ten Behandlungs- oder Untersuchungsort erstattet.

   (2) Aufwendungen für Fahrten zu Begutachtungen
oder Untersuchungen, die von der Dienstunfallfürsorge-
stelle veranlasst worden sind, werden erstattet.

  (3) Erstattungsfähig sind ferner
1. Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge,
2. Aufwendungen für ärztlich verordnete Krankentrans-
   portfahrten
   a) im Zusammenhang mit einem stationären Heilver-
      fahren oder
   b) bei einer medizinisch notwendigen Verlegung in
      ein anderes Krankenhaus,

3. Aufwendungen einer Begleitperson, wenn die Be-

   gleitung der verletzten Person nach Stellungnahme

   durch die behandelnde Ärztin oder den behandeln-

   den Arzt erforderlich war, und

4. bei einer stationären Krankenhausbehandlung Auf-

   wendungen von Angehörigen für Besuchsfahrten,

   wenn die Besuche nach Stellungnahme der behan-

   delnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zur Si-

   cherung des Heilerfolgs dringend erforderlich waren.
Angehörige im Sinne von Satz 1 Nummer 4 sind:
1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
2. Kinder,
3. Eltern.
   (4) Aufwendungen für eine notwendige Übernach-
tung der verletzten Person anlässlich notwendiger
auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder

psychotherapeutischer Leistungen sind bis zu einem
Betrag von 80 Euro erstattungsfähig. Satz 1 gilt ent-
sprechend für Aufwendungen für Übernachtungen ei-
ner Begleitperson im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Num-
mer 3 sowie von Angehörigen im Fall des Absatzes 3
Satz 1 Nummer 4.
  (5) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

                         § 13

      Erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß
   Aufwendungen, die infolge eines dienstunfallbedingt
erhöhten Kleider- und Wäscheverschleißes entstehen,
werden von Amts wegen mit einem monatlichen
Pauschbetrag in entsprechender Anwendung des § 15

des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit der

Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundes-

versorgungsgesetzes erstattet. Die Entscheidung trifft
die Dienstunfallfürsorgestelle auf Grund einer fachärzt-
lichen Bescheinigung, die auch Aussagen zur Dauer
des Zustands beinhaltet. Die in Sonderfällen den
Pauschbetrag nachweislich übersteigenden Aufwen-
dungen werden jeweils für das abgelaufene Kalender-
jahr auf Antrag erstattet.

                         § 14
                  Kraftfahrzeughilfe
  Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn

1. der verletzten Person infolge des Dienstunfalls nicht
   nur vorübergehend nicht zuzumuten ist, dass sie die
   zur Dienstausübung erforderlichen Wege zu Fuß oder
   mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, und

2. die Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der
   Aufwendungen die Erstattung zugesagt hat.

§ 40 Absatz 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfe-
Verordnung gilt entsprechend. Die §§ 6 und 8 der
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gelten nicht.

                         § 15
   Dienstunfallbedingte Wohnumfeldanpassung
   (1) Die Aufwendungen für eine bedarfsgerechte
Anpassung wie Ausstattung, Umbau oder Ausbau der
bisher genutzten Wohnung sowie die Aufwendungen
für den Umzug in eine bedarfsgerechte Wohnung wer-
den nach Maßgabe des § 41 Absatz 4 des Siebten

Buches Sozialgesetzbuch erstattet, wenn die Maß-

nahme infolge des Dienstunfalls nicht nur vorüber-

gehend erforderlich ist.

   (2) Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1

werden nur erstattet, wenn die Dienstunfallfürsorge-

stelle die Erstattung vorher zugesagt hat. Bei Maß-

nahmen ab 5 000 Euro hat die verletzte Person zwei

Vergleichsangebote beizubringen.

                         § 16
            Überführung und Bestattung
  (1) Ist die verletzte Person an den Folgen des Dienst-
unfalls verstorben, so werden erstattet die Aufwendun-
gen für
1. die Überführung der verstorbenen Person an den Ort
   der Bestattung und
BGBl. 2020, Seite 2354 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2354
2. die Bestattung, die Todesanzeigen, Trauerkarten
   und Danksagungen, die Trauerfeier und die Bewir-
   tung der Trauergäste sowie die Herrichtung einer
   Grabstätte einschließlich des Grabmals und des ers-
   ten Grabschmucks bis zu einem Siebtel der sich im

   Zeitpunkt des Todes aus § 18 Absatz 1 des Vierten

   Buches Sozialgesetzbuch ergebenden jährlichen

   Bezugsgröße.

  (2) Auf den Erstattungsbetrag nach Absatz 1 Num-
mer 2 ist ein Sterbegeld nach § 18 Absatz 1 und 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes mit 40 Prozent seines
Bruttobetrages anzurechnen.

                    Abschnitt 3
                     Verfahren

                          § 17
                Erstattungsverfahren
   (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Auf-
wendungen nur erstattet, wenn die verletzte Person
dies bei der Dienstunfallfürsorgestelle schriftlich oder
elektronisch beantragt und die Aufwendungen nach-
weist. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene,
wenn die verletzte Person an den Folgen des Dienst-
unfalls verstorben ist.
  (2) Auf Antrag kann die Dienstunfallfürsorgestelle
Vorschüsse oder Abschlagszahlungen gewähren.
   (3) Die Dienstunfallfürsorgestelle kann bei Zweifeln
an der Notwendigkeit oder an der Dienstunfallbedingt-
heit einer Maßnahme oder bei Zweifeln an der wirt-

schaftlichen Angemessenheit von Aufwendungen ein

ärztliches Gutachten einholen.

   (4) In Fällen, in denen sich die Anerkennung eines
Dienstunfalls aus Gründen verzögert, die die verletzte
Person nicht zu vertreten hat, können die Aufwendun-
gen zunächst unter Vorbehalt erstattet werden. Dies gilt
auch während anhängiger Verfahren auf Anerkennung
eines Dienstunfalls. Wird nachträglich festgestellt, dass

kein Dienstunfall vorliegt, ist der Erstattungsbetrag zu-

rückzuzahlen.

                    Abschnitt 4
           Übergangsvorschriften

                          § 18

               Übergangsvorschriften
   (1) Hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen,
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden

sind, ist die Heilverfahrensverordnung vom 25. April
1979 (BGBl. I S. 502) in der bis zum 13. November 2020
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Entstanden im
Sinne von Satz 1 sind Aufwendungen für

1. ärztliche Untersuchungen und Behandlungen ein-

   schließlich der dabei verbrauchten Arznei- und

   Verbandmittel sowie der bei der Anwendung der

   Heilmittel verbrauchten Stoffe am Behandlungstag,

2. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel am Tag der
   ärztlichen Verordnung.
   (2) Hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen
für Krankenhausbehandlungen sowie für Rehabilita-
tionsmaßnahmen, die bereits vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung begonnen worden sind, ist die Heil-
verfahrensverordnung in der bis zum 13. November
2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
   (3) Übersteigt der nach § 12 der Heilverfahrensver-
ordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) in der bis
zum 13. November 2020 geltenden Fassung zu erstat-
tende Betrag die erstattungsfähigen Pflegekosten nach
§ 10, wird die Differenz als Pauschale weitergezahlt.
Ändern sich die für die Erstattung der Pflegekosten
maßgebenden Verhältnisse wesentlich, ist die Erstat-
tung von Pflegekosten nach § 10 neu festzusetzen.

                       Artikel 2
                Änderung der
       Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung

   Die    Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung       vom

11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431), die durch Ar-

tikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) In den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 ist § 10
   der Heilverfahrensverordnung anzuwenden.“

2. In § 28 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 12“ durch

   die Angabe „§ 10“ ersetzt.

                       Artikel 3
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Heilverfahrensverordnung
vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 30 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.
                                 Berlin, den 9. November 2020
                                           Der Bundesminister
                                     des Innern, für Bau und Heimat
                                             Horst Seehofer

                                 Die Bundesministerin der

Verteidigung
                                      Annegret Kramp-Karrenbauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2349. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 72d88c51d186bdf7….