Gesetze / Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung

BwHFV

§ 5 Verhütung und Früherkennung von Krankheiten

Stand: 21.10.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Zu den Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten gehören

1.
ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten,
2.
Schutzimpfungen im notwendigen Umfang einschließlich medikamentöser Prophylaxe, ausgenommen Schutzimpfungen und medikamentöser Prophylaxe und medikamentöser Prophylaxe anlässlich privater Auslandsreisen, und
3.
sonstige medizinische Prophylaxemaßnahmen.
§ 4 § 6