Gesetze / Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
BwHFV§ 15 Arzneimittel und Medizinprodukte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Arzneimittel und Medizinprodukte, die von einer Ärztin oder einem Arzt der Bundeswehr oder einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt der Bundeswehr verordnet worden sind, werden aus Beständen der Bundeswehr ausgegeben oder, sofern die Ausgabe aus Beständen der Bundeswehr nicht möglich ist, auf Grund ärztlicher oder zahnärztlicher Verordnung von den Soldatinnen und Soldaten in zivilen Apotheken beschafft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Keine Arzneimittel sind
Änderungsverlauf
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09.11.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2020 (BGBl. I 2349)
BGBl. 2020 I S. 2349
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.