Gesetze / Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
BwHFV§ 14 Heilmittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/14#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf die medizinisch notwendige Versorgung mit Heilmitteln, sofern sie nicht nach Anlage 1 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils jüngsten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fassung ausgeschlossen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/14#abs-2 (2) Heilmittel werden durch eine Truppenärztin, einen Truppenarzt, eine Truppenzahnärztin oder einen Truppenzahnarzt verordnet, wenn sie notwendig sind, um
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/14#abs-3 (3) Heilmittel werden wenn möglich in Einrichtungen der Bundeswehr, sonst von zivilen Angehörigen der Medizinfachberufe angewandt.