# § 2 ButtV 1997 — Ergänzende Vorschriften zur Herstellung

Butterverordnung  
Historische Fassung: Stand 09.06.2021 bis 14.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung darf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 hergestellt ist.

(2) Butter darf als Rohmilcherzeugnis nur hergestellt werden, wenn zur Säuerung ausschließlich spezifische Milchsäurebakterien verwendet werden.

(3) Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, muß gemäß den Bestimmungen im Teil A Nr. 1 des Anhanges der EG-Verordnung hergestellt sein.

(4) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 2 ButtV 1997

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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