§ 18 Übergangsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/18#abs-1 (1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/18#abs-2 (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/18#abs-3 (3) Werden Erzeugnisse im Sinne des § 1 Absatz 1 in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/18#abs-4 (4) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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14.06.2026 in Kraft
§ 18 eingefügt durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 24. November 2025 (BGBl. I Nr. 280 7843 Vieh- und Fleischwirtschaft)
BGBl. 2025 I Nr. 280
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