§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/17#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/17#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 2 das Gütezeichen führt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/17#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist.
Änderungsverlauf
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14.07.2010 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juli 2010 (BGBl. I 929)
BGBl. 2010 I S. 929
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08.08.2007 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. August 2007 (BGBl. I 1816)
BGBl. 2007 I S. 1816
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10.11.2004 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. November 2004 (BGBl. I 2799)
BGBl. 2004 I S. 2799
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.