Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 280
BGBl. 2025 I Nr. 280 · 266.728 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 27. November 2025 Nr. 280
Verordnung
zur Anpassung des Milchproduktrechts an
unionsrechtliche und technologische Entwicklungen1
Vom 24. November 2025
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 10 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli
1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2752) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
– der §§ 9 und 10 Absatz 1 sowie des § 24 Absatz 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist,
– des § 9 sowie des § 20 Absatz 3 und 5 des Milch- und Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes
ministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 15 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2863) geändert worden ist,
– des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3, des § 7 Absatz 2 Nummer 2, des § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6
sowie Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b und c, des § 34 Satz 1 Nummer 3 und 5, sowie des § 46 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253, 2022 I
S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, und
– des § 4 Absatz 3 und des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, d und f Doppelbuchstabe aa sowie
Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bundes
ministerium der Finanzen:
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Artikel 1
Verordnung
über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
(Milchproduktqualitätsverordnung – MilchPQV)2
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1 Zweck
§2 Anwendungsbereich
§3 Begriffsbestimmungen
§4 Besondere Kennzeichnungsvorschriften
§5 Vorrang des Milchproduktrechts der Europäischen Union
§6 Verwendbare technologische Verfahren zur Änderung des Gehaltes an Milchbestandteilen
§7 Höchstgehalte im Enderzeugnis
Abschnitt 2
Wärmebehandelte Konsummilch und wärmebehandelte Milch anderer Tierarten
§8 Anforderungen an die Herstellung und Kennzeichnung
§9 Kennzeichnung bezüglich der Wärmebehandlung
§ 10 Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes
§ 11 Wärmebehandelte Milch anderer Tierarten
Abschnitt 3
Butter und bestimmte andere Milchstreichfette
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Herstellung
§ 12 Butter und bestimmte andere Milchstreichfette
§ 13 Buttersorten
§ 14 Weitere bei Buttersorten verwendbare Lebensmittel und Stoffe
§ 15 Markenbutter
§ 16 Zusatz von Vitamin A und Vitamin D zu bestimmten anderen Milchstreichfetten
Unterabschnitt 2
Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 17 Allgemeine Anforderungen
§ 18 Kennzeichnung als Markenbutter
§ 19 Gütezeichen bei Markenbutter
Unterabschnitt 3
Genehmigung zur Herstellung und Kontrolle bezüglich Markenbutter
§ 20 Genehmigung
§ 21 Prüfung
§ 22 Ausweitung der Prüfung
§ 23 Übertragung von Prüfaufgaben
§ 24 Buttersachverständige
§ 25 Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen der Genehmigung
2
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter
Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1438 (ABl. L,
2024/1438, 24.5.2024) geändert worden ist.

Abschnitt 4
Käse und Erzeugnisse aus Käse
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Herstellung
§ 26 Käse
§ 27 Käsereimilch
§ 28 Weitere bei der Herstellung von Käse verwendbare Lebensmittel und Stoffe
§ 29 Käsegruppen
§ 30 Sauermilchquark
§ 31 Käsearten
§ 32 Käsestandardsorten bei Käsegruppen
§ 33 Käsestandardsorten bei Käsearten
§ 34 Erzeugnisse aus Käse
§ 35 Weitere bei Erzeugnissen aus Käse verwendbare Lebensmittel und Stoffe
§ 36 Fettgehaltsstufen von Käse und Erzeugnissen aus Käse
Unterabschnitt 2
Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 37 Allgemeine Anforderungen bei Käse
§ 38 Besondere Anforderungen bei Käse in geriebenem, geraspeltem, gestifteltem, gewürfeltem oder gehobeltem
Zustand
§ 39 Allgemeine Anforderungen bei Erzeugnissen aus Käse
§ 40 Besondere Anforderungen bei Erzeugnissen aus Käse
§ 41 Angabe einer Wärmebehandlung, des Wassergehaltes und einer Umhüllung durch Lebensmittel; Kleinstver
packungen
§ 42 Angabe des Fettgehaltes
Abschnitt 5
Eingedickte Milch und Trockenmilch
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Herstellung
§ 43 Allgemeine Anforderungen
§ 44 Haltbarmachung
§ 45 Weitere bei eingedickter Milch und Trockenmilch verwendbare Lebensmittel und Stoffe
§ 46 Analysemethoden
Unterabschnitt 2
Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 47 Allgemeine Anforderungen
§ 48 Angabe des Milchfettgehaltes; Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren; Hinweis
betreffend Säuglinge
Abschnitt 6
Weitere Milcherzeugnisse
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Herstellung
§ 49 Allgemeine Anforderungen
§ 50 Weitere verwendbare Lebensmittel und Stoffe
§ 51 Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen

Unterabschnitt 2
Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 52 Allgemeine Anforderungen
§ 53 Kennzeichnung bezüglich der Wärmebehandlung
§ 54 Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes
§ 55 Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren
Abschnitt 7
Allgemeine Bestimmungen zur Kennzeichnung von Milchprodukten
§ 56 Kennzeichnung mit der Tierart
§ 57 Kennzeichnung im Falle einer Wärmebehandlung
§ 58 Kennzeichnung mit dem Hinweis „laktosefrei“
§ 59 Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch“
§ 60 Kennzeichnung gegenüber Endverbrauchern und Unternehmen
§ 61 Art und Weise der Kennzeichnung
Abschnitt 8
Im Ausland hergestellte Milchprodukte
§ 62 Kennzeichnung
§ 63 Markenbutter
Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten
§ 64 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 10
Länderzuständigkeiten und Länderbefugnisse
§ 65 Länderzuständigkeiten
§ 66 Länderbefugnisse, Übertragung der Verordnungsermächtigung
Abschnitt 11
Schlussbestimmungen
§ 67 Übergangsbestimmungen
Anlage 1 Prüfung von Markenbutter
Anlage 2 Gütezeichen bei Markenbutter
Anlage 3 Bescheinigung bei ausländischer Markenbutter
Anlage 4 Käsestandardsorten
Anlage 5 Mindestgehalte an Trockenmasse bei Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Kochkäse
Anlage 6 Eingedickte Milch und Trockenmilch
Anlage 7 Analysemethoden bei eingedickter Milch und Trockenmilch
Anlage 8 Weitere Milcherzeugnisse
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Zweck
Zur Förderung der Qualität von Milchprodukten im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 legt diese Verordnung
Anforderungen an die Herstellung und Kennzeichnung von Milchprodukten fest. Sie dient zugleich der Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union (Unionsrecht) im Anwendungs
bereich des Satzes 1.

§2
Anwendungsbereich
(1) Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Verordnung gilt diese ausschließlich für Lebensmittel
unternehmer, die im Inland Milchprodukte herstellen, kennzeichnen oder in Verkehr bringen.
(2) Für Milchprodukte, die im Ausland hergestellt werden, gilt diese Verordnung nur nach Maßgabe des
Abschnitts 8.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
1. die Herstellung und Kennzeichnung von
a) Rohmilch,
b) Kasein, Kaseinaten sowie Mischungen hieraus,
c) Käse-Fondue-Zubereitungen und
d) Zubereitungen aus Frischkäse, die unter Verwendung von Öl und weiteren Zutaten, insbesondere Gurken,
hergestellt werden, sowie
2. Milchprodukte, die
a) mit einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder als garantiert traditionelle Spezialität im
Sinne der Verordnung (EU) 2024/1143 gekennzeichnet sind, soweit dort hinsichtlich der jeweiligen
Ursprungsbezeichnung, geografischen Angaben oder garantiert traditionellen Spezialität die Herstellung
oder Kennzeichnung geregelt ist, oder
b) gemäß Artikel 1 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 für den privaten häuslichen Gebrauch
hergestellt werden.
§3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. Rohmilch: eine Milch nach Anhang VII Teil III Nummer 1 Unterabsatz 1 oder Anhang VII Teil IV Abschnitt III
Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
2. Milch: eine Rohmilch oder eine Milch nach Anhang VII Teil III Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
3. Milchprodukt: eine wärmebehandelte Konsummilch, eine wärmebehandelte Milch einer anderen Tierart, eine
Mischung aus wärmebehandelter Milch mehrerer Tierarten oder ein Milcherzeugnis;
4. wärmebehandelte Konsummilch: eine Konsummilch nach Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 1
Unterabsatz 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder eine Trinkmilch;
5. Trinkmilch: eine Konsummilch nach Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013;
6. Milcherzeugnis: ein Milcherzeugnis nach Anhang VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013;
7. Milchkuh: ein weibliches Rind der Gattung bos taurus;
8. Milchbestandteil: die einzelnen Bestandteile von Rohmilch, insbesondere Eiweiß, Fett, Laktose, Vitamine und
Mineralstoffe sowie Wasser in der jeweiligen Gesamtheit des Bestandteiles oder in Teilen dieser Gesamtheit;
9. Milchretentat: der bei der Filtration von Konsummilch durch den Filter zurückgehaltene Anteil der Konsummilch,
wobei jeglicher technische Prozess zur Filterung verwendet werden kann;
10. UF-Milchretentat: ein mittels Ultrafiltration gewonnenes Milchretentat;
11. Milchpermeat: der bei der Filtration von Konsummilch den Filter passierende Anteil der Konsummilch, wobei
jeglicher technische Prozess zur Filterung verwendet werden kann;
12. UF-Milchpermeat: ein mittels Ultrafiltration gewonnenes Milchpermeat;
13. Trockenmasse: die Gesamtheit aller Bestandteile einer Milch oder eines Milchproduktes mit Ausnahme des
Wassers;
14. Milchanteil: sämtliche Anteile an einem Milchprodukt, die
a) unmittelbar aus Milch oder
b) aus dem Milchanteil eines für die Herstellung des Milchproduktes verwendeten Milchproduktes
entstanden sind;
15. Laktase: ein Enzym, das in der Lage ist, Laktose in Glukose und Galaktose zu spalten;
16. Butter: eine Butter nach Anhang VII Anlage II Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

17. bestimmte andere Milchstreichfette: ein Milchstreichfett nach Anhang VII Anlage II Abschnitt A Nummer 2 bis 4
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
18. Prüfstelle: die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Prüfung von Markenbutter;
19. Markenbutterbetrieb: ein Betrieb, der eine Berechtigung zur Herstellung von Markenbutter besitzt;
20. Labaustauschstoff: eine Zubereitung von Enzymen auf mikrobieller oder pflanzlicher Basis, wenn die
Zubereitung dazu bestimmt ist, anstelle von Lab zur Dicklegung von Milch bei der Herstellung von Käse zu
dienen;
21. geschmackgebendes Lebensmittel: ein Lebensmittel, das zur Erzielung einer bestimmten Geschmacksrichtung
zugesetzt wird und das
a) keine Milch und kein Milcherzeugnis darstellt,
b) keinen Milchbestandteil ersetzt und
c) in den §§ 28 oder 35 Absatz 1 nicht als ein bei der Herstellung von Käse oder Erzeugnissen aus Käse
verwendbares Lebensmittel gesondert angeführt ist;
22. färbendes Lebensmittel: ein Lebensmittel, das zur Erzielung einer bestimmten Färbung zugesetzt wird und das
a) keine Milch und kein Milcherzeugnis darstellt und
b) keinen Milchbestandteil ersetzt;
23. Wärmebehandlung: eine Pasteurisierung, Ultrahocherhitzung, Sterilisierung oder jede andere Art der
Wärmebehandlung, die nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 zulässig ist;
24. Pasteurisierung: eine Wärmebehandlung nach Maßgabe des Anhanges III Abschnitt IX Kapitel II Teil II
Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
25. Ultrahocherhitzung: eine Wärmebehandlung nach Maßgabe des Anhanges III Abschnitt IX Kapitel II Teil II
Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
26. Sterilisierung: eine Wärmebehandlung im Sinne des Anhanges II Kapitel XI Nummer 3 der Verordnung (EG)
Nr. 852/2004;
27. eingedickte Milch: ungezuckerte und gezuckerte Kondensmilch;
28. ungezuckertes Kondensmilcherzeugnis: eine Kondensmilch im Sinne des Unterabschnitts I der Anlage 6;
29. gezuckertes Kondensmilcherzeugnis: eine Kondensmilch im Sinne des Unterabschnitts II der Anlage 6;
30. Trockenmilch: eine Trockenmilch im Sinne des Unterabschnitts III der Anlage 6;
31. Saccharose: Halbweißzucker, Weißzucker und raffinierter Weißzucker;
32. Lebensmittelzusatzstoffe: solche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und deren dort geregelter
Anwendungsrahmen;
33. Verarbeitungshilfsstoffe: solche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 entsprechen;
34. Lebensmittelenzyme: Enzyme, die in der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 für den jeweiligen Zweck zugelassen
sind.
Nummer 21 Buchstabe c ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines geschmackgebenden Lebensmittels im
Sinne der Nummer 21, sofern ein von Nummer 21 Buchstabe c erfasstes Lebensmittel lediglich einen Bestandteil
eines von Buchstabe c nicht erfassten geschmackgebenden Lebensmittels bildet.
(2) Es stehen im Sinne dieser Verordnung einander gleich:
1. der entrahmten Milch die Magermilch,
2. der teilentrahmten Milch die fettarme Milch,
3. der Sahne der Rahm,
4. der Molkensahne der Molkenrahm,
5. der Laktose der Milchzucker,
6. der Einstellung die Standardisierung und
7. dem Labaustauschstoff das mikrobielle Lab.
§4
Besondere Kennzeichnungsvorschriften
Die nach § 3 Absatz 2 gleichgestellten Begriffe dürfen bei der Kennzeichnung verwendet werden.

§5
Vorrang des Milchproduktrechts der Europäischen Union
Die Regelungen dieser Verordnung sind nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar. Dies
gilt insbesondere für das unionsrechtliche Milchproduktrecht und sonstige Regelungen über die Zulassung und das
Inverkehrbringen von Lebensmitteln.
§6
Verwendbare technologische Verfahren zur Änderung des Gehaltes an Milchbestandteilen
Zur Änderung des Gehaltes an Milchbestandteilen in Milch und Milchprodukten dürfen sämtliche technologischen
Verfahren verwendet werden, soweit nicht Unionsrecht oder Bestimmungen dieser Verordnung ein bestimmtes
Verfahren vorschreiben oder ausschließen.
§7
Höchstgehalte im Enderzeugnis
Soweit diese Verordnung die Verwendung geschmackgebender oder färbender Lebensmittel für bestimmte
Milchprodukte vorsieht und für diese Milchprodukte hinsichtlich der Verwendung von Lebensmitteln und Stoffen
Vorgaben enthält, gelten die Vorgaben auch für die geschmackgebenden und färbenden Lebensmittel.
Insbesondere dürfen festgelegte Höchstgrenzen nicht im Enderzeugnis überschritten werden.
Abschnitt 2
Wärmebehandelte Konsummilch und wärmebehandelte Milch anderer Tierarten
§8
Anforderungen an die Herstellung und Kennzeichnung
(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat wärmebehandelte Konsummilch nach den Anforderungen herzustellen und
spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu kennzeichnen, die festgelegt sind in
1. den Bestimmungen des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang VII Teil IV der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 und
2. den zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsakten der Europäischen Kommission.
(2) Trinkmilch ist von einem Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der
Bezeichnung „Trinkmilch“ zu versehen.
§9
Kennzeichnung bezüglich der Wärmebehandlung
(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat wärmebehandelte Konsummilch spätestens zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens mit der Art der Wärmebehandlung nach Maßgabe des § 57 zu kennzeichnen.
(2) Führt eine Pasteurisierung mit einer Temperatur von 72 bis 75° Celsius und einer Dauer von 15 bis
30 Sekunden zu einer Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand von bis zu zwölf Tagen bei einer
Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius, kann der Lebensmittelunternehmer wärmebehandelte Konsummilch
zusätzlich mit der Angabe „traditionell hergestellt“ oder „traditionell hergestellte Konsummilch“ versehen.
(3) Führt die Wärmebehandlung zu einer Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand von mindestens drei
Monaten bei einer Lagertemperatur von höchstens 20° Celsius, kann der Lebensmittelunternehmer wärme
behandelte Konsummilch zusätzlich mit der Angabe „H“, „H-Milch“ oder „haltbare Milch“ versehen.
§ 10
Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes
Ein Lebensmittelunternehmer hat bei wärmebehandelter Konsummilch den Fettgehalt bemessen am Anteil des
Gesamtgewichts spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wie folgt anzugeben:

1. bei nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch
a) die Angabe „mindestens 3,5 % Fett“,
b) die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem über 3,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder
c) die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;
2. bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter Milch und Trinkmilch die Angabe „… % Fett“ mit dem
tatsächlichen Fettgehalt;
3. bei Magermilch
a) die Angabe „höchstens 0,5 % Fett“,
b) die Angabe „höchstens … % Fett“ mit einem unter 0,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder
c) die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt.
§ 11
Wärmebehandelte Milch anderer Tierarten
(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat Rohmilch, die von einer anderen Tierart als Milchkühen stammt und
wärmebehandelt wurde, spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens als „Milch“ in einer Wortverbindung mit
der Tierart zu bezeichnen, wobei die Tierart voranzustellen ist.
(2) Bei der Herstellung sind nur die in Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten Änderungen der Rohmilch in entsprechender Anwendung zulässig. Dabei ist kein
vorgeschriebener Fettgehalt erforderlich. Soweit zur Einstellung des Fettgehaltes Milchinhaltsstoffe verwendet
werden, müssen diese aus Rohmilch derselben Tierart stammen.
(3) Wird Rohmilch von mehr als einer Tierart verwendet, hat der Lebensmittelunternehmer die Bezeichnung
„Milch aus …“ unter Angabe der Bezeichnungen nach Absatz 1 zu verwenden. Ist darunter Rohmilch von
Milchkühen, ist diese vom Lebensmittelunternehmer als Kuhmilch zu bezeichnen. Die Bezeichnung der Tierart,
von der die höchste Rohmilchmenge stammt, ist an erster Stelle anzugeben. Die weiteren Bezeichnungen sind in
absteigender Reihenfolge der Rohmilchmenge zu verwenden. Bei der Herstellung ist Absatz 2 entsprechend
anzuwenden.
(4) Im Falle des Absatzes 3 hat der Lebensmittelunternehmer die prozentualen Anteile der Rohmilch der
einzelnen Tierarten bezogen auf die Gesamtheit der in der Milch enthaltenen Milchbestandteile anzugeben.
(5) In der Kennzeichnung hat der Lebensmittelunternehmer Folgendes anzugeben:
1. die in Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der
Fassung vom 11. April 2024 bezeichneten Angaben;
2. die Art der Wärmebehandlung nach Maßgabe des § 57;
3. bei im Fettgehalt
a) eingestellter Milch die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt und
b) nicht eingestellter Milch die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem bezüglich der betreffenden Tierart
durchschnittlichen Fettgehalt. Wird Rohmilch mehrerer Tierarten verwendet, ist ein mengengewichteter
Durchschnitt aus den durchschnittlichen Fettgehalten der Tierarten zu bilden. Bei Rohmilch von Milchkühen
ist ein Fettgehalt von 4,0 Prozent zu verwenden. Die Fettgehalte nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bis zu
0,2 Prozent geringer angegeben werden.
(6) Die Angaben nach § 9 Absatz 2 und 3 können entsprechend verwendet werden.
Abschnitt 3
Butter und bestimmte andere Milchstreichfette
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Herstellung
§ 12
Butter und bestimmte andere Milchstreichfette
Butter und bestimmte andere Milchstreichfette sind nach den Anforderungen herzustellen, die festgelegt sind in
1. Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang VII Teil VII und dessen Anlage II Abschnitt A der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und

2. den zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsakten der Europäischen Kommission, insbesondere der
Verordnung (EG) Nr. 445/2007.
§ 13
Buttersorten
Bei der Herstellung von Buttersorten sind zusätzlich zu § 12 folgende Anforderungen einzuhalten:
1. Sauerrahmbutter:
a) Herstellung aus jeweils mikrobiell gesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus,
b) Verwendung von für die Herstellung von Sauerrahmbutter spezifischen Milchsäurebakterienkulturen vor der
Butterung,
c) Einhaltung eines pH-Wertes von höchstens im Serum 5,1;
2. Süßrahmbutter:
a) Herstellung aus jeweils ungesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus,
b) keine Verwendung von Milchsäurebakterienkulturen während oder nach der Butterung,
c) Einhaltung eines pH-Wertes von mindestens im Serum 6,4;
3. mildgesäuerte Butter:
a) Herstellung aus jeweils ungesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus,
b) Verwendung von für die Herstellung von mildgesäuerter Butter spezifischen Milchsäurebakterienkulturen
während der Butterung,
c) fakultative Verwendung eines Milchsäurekonzentrats während der Butterung, das aus der Fermentation von
Milchinhaltsstoffen mit spezifischen Milchsäurebakterienkulturen gewonnen wurde,
d) Einhaltung eines pH-Wertes von unter im Serum 6,4.
§ 14
Weitere bei Buttersorten verwendbare Lebensmittel und Stoffe
Bei der Herstellung von Buttersorten dürfen folgende weitere Lebensmittel und Stoffe verwendet werden, wenn
die Voraussetzungen des Anhanges VII Teils III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
eingehalten werden:
1. Speisesalz und jodiertes Speisesalz,
2. Trinkwasser,
3. Laktase und
4. Lebensmittelzusatzstoffe.
§ 15
Markenbutter
(1) Bei der Herstellung von Markenbutter sind zusätzlich zu § 13 folgende Anforderungen einzuhalten:
1. Herstellung unmittelbar aus pasteurisierter Sahne, wobei
a) die Sahne aus Rohmilch von Milchkühen stammt und
b) der Peroxydasenachweis nach Durchführung des Pasteurisierungsverfahrens negativ ist,
2. Erfüllung der Voraussetzungen einer Buttersorte,
3. Erreichen von jeweils mindestens vier Bewertungspunkten bei der Bewertung nach Anlage 1 Nummer 3
hinsichtlich der
a) Streichfähigkeit,
b) Wasserverteilung und
c) vier sensorischen Eigenschaften Aussehen, Geruch, Geschmack und Textur,
4. Herstellung in einem Markenbutterbetrieb.
(2) Bei gesalzener Butter sind hinsichtlich der Wasserverteilung nur mindestens drei Bewertungspunkte
erforderlich.

§ 16
Zusatz von Vitamin A und Vitamin D zu bestimmten anderen Milchstreichfetten
Bestimmten anderen Milchstreichfetten dürfen Vitamin A und Vitamin D wie folgt zugesetzt werden:
1. Retinol, Retinylacetat und Retinylpalmitat bis zu 5 Milligramm je Kilogramm, berechnet als Retinol, und
2. Ergocalciferol und Cholecalciferol bis zu 12,5 Mikrogramm je Kilogramm, berechnet als Calciferol.
Unterabschnitt 2
Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 17
Allgemeine Anforderungen
(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat Butter und bestimmte andere Milchstreichfette spätestens zum Zeitpunkt
des Inverkehrbringens nach den Anforderungen
1. des in § 12 benannten Unionsrechts und
2. des Artikels 230 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom
11. April 2024 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt II Nummer 1, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
in der Fassung vom 13. Mai 2013
zu kennzeichnen.
(2) Sofern die Anforderungen an eine Buttersorte erfüllt werden, hat der Lebensmittelunternehmer Butter
zusätzlich zu Absatz 1 mit der Angabe der jeweiligen Buttersorte zu kennzeichnen.
§ 18
Kennzeichnung als Markenbutter
(1) Markenbutter in einer Verpackung, die gewährleistet, dass die sensorischen Eigenschaften nach § 15
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c erhalten bleiben, darf zusätzlich als Markenbutter gekennzeichnet werden.
(2) Sofern Butter als Markenbutter gekennzeichnet wird, hat der Lebensmittelunternehmer die Butter spätestens
zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zusätzlich mit der Angabe „Amtliche Qualitätskontrolle des Landes …
Prüfstelle …“ unter Angabe des Landes und der Prüfstelle zu kennzeichnen.
(3) Die Kennzeichnung als Markenbutter darf nur durch einen Markenbutterbetrieb vorgenommen werden.
§ 19
Gütezeichen bei Markenbutter
(1) Markenbutter in einer Verpackung, die die Anforderung nach § 18 Absatz 1 erfüllt, darf mit einem Gütezeichen
nach Anlage 2 gekennzeichnet werden.
(2) Das Gütezeichen darf allein oder zusätzlich zu der Kennzeichnung als Markenbutter verwendet werden.
(3) Sofern die Markenbutter nur mit dem Gütezeichen versehen wird, ist sie vom Lebensmittelunternehmer
spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zusätzlich mit der Angabe „Amtliche Qualitätskontrolle des
Landes … Prüfstelle …“ unter Angabe des Landes und der Prüfstelle zu kennzeichnen.
(4) Die Kennzeichnung mit dem Gütezeichen darf nur durch einen Markenbutterbetrieb vorgenommen werden.
Unterabschnitt 3
Genehmigung zur Herstellung und Kontrolle bezüglich Markenbutter
§ 20
Genehmigung
(1) Die Herstellung von Markenbutter bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung ist von dem herstellenden
Lebensmittelunternehmer bei der Prüfstelle schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Genehmigung ist von
der Prüfstelle für jede Buttersorte einzeln zu erteilen.

(2) Antragsberechtigt sind nur Lebensmittelunternehmer, die im Durchschnitt eines Kalenderjahres täglich
mindestens 500 Liter Milch oder in entsprechendem Umfang Milcherzeugnisse be- oder verarbeiten. Im Falle von
Milcherzeugnissen ist die Menge an Milch maßgeblich, die zur Herstellung der Milcherzeugnisse benötigt wird.
Werden bei der Herstellung Milcherzeugnisse verwendet, gilt die durchschnittliche Menge nach Satz 1
entsprechend.
(3) In dem Antrag nach Absatz 1 Satz 2 hat der Lebensmittelunternehmer anzugeben,
1. für welche Buttersorten die Genehmigung erteilt werden soll,
2. sofern ein anderes Unternehmen an der Herstellung, Ausformung oder Verpackung der Butter durch den
Antragsteller beteiligt ist, der Name, die Anschrift und die Art der Beteiligung dieses Unternehmens sowie,
3. ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt worden ist und, sofern diese nicht mehr vorliegt, die
Gründe dafür.
(4) Die Prüfstelle kann weitere Angaben von dem Antragsteller verlangen, wenn dies zur Prüfung des Antrages
erforderlich ist.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden der zweimonatlich
stattfindenden Prüfungen nach § 21 Absatz 3 bei jeder Butterprobe die Anforderungen an Markenbutter und die
jeweilige Buttersorte erfüllt werden.
§ 21
Prüfung
(1) Wird ein Antrag auf eine Genehmigung gestellt oder ist eine Genehmigung erteilt worden, hat der
herstellende Betrieb zur Kontrolle, ob die Butter den Anforderungen an Markenbutter entspricht, nach den
Vorgaben der Anlage 1 Nummer 1.1 Satz 2, Nummer 1.2 Satz 1, Nummer 1.6, 1.8 und 1.9 auf Anforderung der
Prüfstelle alle zwei Monate Butterproben für jede betroffene Buttersorte zu nehmen und an die Prüfstelle oder eine
von der Prüfstelle benannten Stelle zu übersenden.
(2) Die Prüfstelle kann in dem herstellenden Betrieb die Ordnungsmäßigkeit der Probenahme und der
Versendung überprüfen.
(3) Nach Erhalt der übersandten Proben hat die Prüfstelle innerhalb eines Monats nach den Vorgaben von
Anlage 1 Nummer 2 und 3 zu prüfen, ob die Butter den Anforderungen an Markenbutter und der jeweiligen
Buttersorte entspricht. Das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfstelle dem herstellenden Betrieb unter Angabe der
erreichten Bewertungspunkte im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 unverzüglich schriftlich oder elektronisch
mitzuteilen.
§ 22
Ausweitung der Prüfung
(1) Die Prüfstelle kann zur Gewährleistung, dass die Anforderungen an Markenbutter eingehalten werden,
1. die Prüfung ganz oder teilweise auf Unternehmen im Sinne des § 20 Absatz 3 Nummer 2 sowie anderweitige
Ausformungs- oder Verpackungsstellen erstrecken und
2. Unternehmen des Lebensmittelhandels mittels Stichproben auf die Einhaltung der Anforderungen hin prüfen.
Die Prüfungsintervalle liegen im Ermessen der Prüfstelle.
(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 kann die Ausweitung der Prüfung nach § 21 auch Unternehmen im Ausland
erfassen.
(3) Für die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die Prüfstelle die Übersendung von Butterproben nach
§ 21 Absatz 1 von den betreffenden Unternehmen verlangen, wobei § 21 Absatz 2 entsprechend anzuwenden ist.
Die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 findet aufgrund von Probenahmen der Prüfstelle statt.
(4) Auf die Prüfung und das Ergebnis der Prüfung ist § 21 Absatz 3 entsprechend anzuwenden, wobei die
Mitteilung der Prüfstelle zusätzlich gegenüber dem betroffenen Markenbutterbetrieb zu erfolgen hat.
(5) Der betroffene Markenbutterbetrieb hat, soweit erforderlich, auf Anfrage der Prüfstelle die Prüfstelle bei der
Durchführung einer Ausweitung der Prüfung zu unterstützen.
§ 23
Übertragung von Prüfaufgaben
(1) Die Prüfstelle kann
1. die Durchführung der Prüfung einer sachverständigen Milchuntersuchungsanstalt als Prüfstelle übertragen und
2. eine andere Stelle mit einzelnen Aufgaben der Prüfstelle beauftragen (beauftragte Stelle).

(2) Die Angehörigen der Prüfstelle und der beauftragten Stelle sind Personen außerhalb der Prüfstelle und der
beauftragten Stelle zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 24
Buttersachverständige
(1) Für die sensorische Prüfung der Butter nach Anlage 1 Nummer 3.2 setzt die Prüfstelle Buttersachverständige
ein.
(2) Die Buttersachverständigen müssen
1. über den erforderlichen Sachverstand im Hinblick auf die Herstellung und Beschaffenheit von Butter verfügen
sowie
2. Sachverständige für die sensorische Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne der
DIN EN ISO 22935-1:12-12 „Milch und Milcherzeugnisse – Sensorische Analyse – Teil 1: Allgemeiner
Leitfaden für die Rekrutierung, Auswahl, Schulung und das Monitoring von Prüfpersonen (ISO 22935-1:2009)“*
sein.
§ 25
Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist bezogen auf die jeweilige Buttersorte zu widerrufen, wenn
1. von der Gesamtzahl der nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1 zu übersendenden Proben
mehr als zwei Proben in sechs aufeinanderfolgenden Monaten
a) nicht regelmäßig eingesandt oder
b) aufgrund der Anlage 1 Nummer 2.2 nicht zur Prüfung zugelassen worden sind,
2. in den folgenden Zeiträumen von der Gesamtzahl der geprüften Proben mehr als ein Drittel nicht die
Anforderungen des § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, erfüllt haben:
a) in drei aufeinanderfolgenden Monaten oder
b) innerhalb der letzten sechs Monate,
3. der Markenbutterbetrieb oder ein Unternehmen im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 1 nicht die Anweisungen der
Prüfstelle gemäß Anlage 1 Nummer 1 befolgt hat,
4. ein Unternehmen im Sinne des § 22 Absatz 1 eine Prüfung nicht zugelassen oder behindert hat oder
5. bei der Prüfung der Butter nach § 22 Absatz 1 wiederholt Beanstandungen der Butter erfolgt sind.
(2) Wird von einem Unternehmen erstmalig eine Anweisung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 nicht befolgt
oder eine Prüfung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 nicht zugelassen oder behindert, ist vor einem Widerruf auf
die Folgen dieser Handlung hinzuweisen und die Möglichkeit zu geben, eine erneute Anweisung der Prüfstelle zu
befolgen beziehungsweise die Prüfung ordnungsgemäß durchführen zu lassen.
(3) Im Falle eines Widerrufes wird die Genehmigung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des
herstellenden Betriebes wieder erteilt, wenn
1. die Umstände, die zum Widerruf geführt haben, entfallen sind und
2. die Gesamtzahl der Proben einer Buttersorte des herstellenden Betriebes bei zwei aufeinanderfolgenden
Prüfungen der nach § 21 Absatz 1 übersandten Proben die Anforderungen des § 15 erfüllt.
(4) Die Genehmigung erlischt bezogen auf die jeweilige Buttersorte, wenn
1. die Herstellung der Buttersorte vorübergehend eingestellt wird und die Prüfung der ersten Butter der Buttersorte,
die nach der Wiederaufnahme der Produktion hergestellt wird, nicht die Anforderungen des § 15 Absatz 1
Nummer 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, erfüllt oder
2. die Herstellung der Buttersorte länger als sechs Monate eingestellt wird.
(5) Der Markenbutterbetrieb hat der Prüfstelle Folgendes unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
1. jede Einstellung der Herstellung einer Buttersorte und
2. jede Änderung hinsichtlich der nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 angegebenen Unternehmen.
* Diese DIN EN ISO-Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert,
hinterlegt und einsehbar.

Abschnitt 4
Käse und Erzeugnisse aus Käse
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Herstellung
§ 26
Käse
Käse ist aus dickgelegter Käsereimilch herzustellen. Das hergestellte Erzeugnis kann frisch oder in jeglichem
Reifegrad sein.
§ 27
Käsereimilch
(1) Käsereimilch ist herzustellen aus
1. Milch oder
2. Buttermilcherzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Süßmolke, Sauermolke oder Molkensahne.
Die Milch und Milcherzeugnisse sind allein oder in Form einer Mischung verwendbar.
(2) Der Gehalt der einzelnen Milchbestandteile der zur Herstellung verwendeten Milch und Milcherzeugnisse darf
vor oder während der Herstellung der Käsereimilch verändert werden. Insbesondere können Milchbestandteile ganz
oder teilweise entzogen oder durch die Zugabe gleicher Milchbestandteile angereichert werden.
(3) Wird nach Absatz 2 durch Zugabe von Natriumcaseinat der Eiweißgehalt erhöht, darf der Gehalt an Eiweiß
höchstens 3 Gramm je Kilogramm über dem Gesamteiweißgehalt der verwendeten Milch und Milcherzeugnisse
liegen. Wird der Eiweißgehalt der verwendeten Milch und Milcherzeugnisse durch die Entziehung von anderen
Milchbestandteilen erhöht, ist für die Anwendung des Satzes 1 von diesem erhöhten Eiweißgehalt auszugehen.
(4) Die Erhöhung des Eiweißgehaltes nach Absatz 3 darf insgesamt folgende Grenzen nicht überschreiten:
1. bei Käsereimilch, die zur Herstellung von Käsestandardsorten dient, fünf Gramm je Kilogramm Käsereimilch;
2. bei Käsereimilch, die zur Herstellung anderweitiger Käse dient, zehn Gramm je Kilogramm Käsereimilch.
(5) Der Anteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß der Käsereimilch darf nicht größer als der Anteil des
Molkeneiweißes der für die Herstellung von Käsereimilch verwendbaren Milch sein.
§ 28
Weitere bei der Herstellung von Käse verwendbare Lebensmittel und Stoffe
Bei der Herstellung von Käse dürfen folgende weitere Lebensmittel und Stoffe verwendet werden, wenn die
Voraussetzungen des Anhanges VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
eingehalten werden:
1. Speisesalz und jodiertes Speisesalz;
2. Gewürze, Kräuter, aus Gewürzen oder Kräutern gewonnene natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte sowie
Mischungen hieraus;
3. Trinkwasser und Wasserdampf aus Trinkwasser;
4. frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der Aromendurchführungsverordnung und Raucharomen;
5. färbende Lebensmittel;
6. Lab oder Zubereitungen aus Lab, Wiederkäuermagenpepsin oder Schweinemagenpepsin, wenn der Anteil an
Chymosin in einer Zubereitung mindestens 25 Prozent beträgt;
7. Labaustauschstoffe;
8. Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen, wobei bei Frischkäse
a) Hefe- und Pilzkulturen nicht verwendet werden dürfen und
b) Bakterienkulturen nur verwendet werden dürfen, sofern sie nicht zu einer Oberflächenreifung führen;
9. Laktase;

10. Zentrifugat aus Entkeimungseinrichtungen, die einer Einrichtung zur Reinigung der Milch nachgeschaltet sind,
wenn das Zentrifugat
a) der gleichen Milch in entsprechenden Anteilen zur Herstellung von Käse, ausgenommen Frisch- und
Weichkäse, zugesetzt wird,
b) in geeigneten Einrichtungen gewonnen wird nach Verfahren, die von folgenden Stellen anerkannt sind:
aa) vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, oder
bb) von einer anderen in Doppelbuchstabe aa genannten wissenschaftlichen Einrichtung, die mit solchen
Verfahren amtlich beauftragt ist, und
c) nach einem amtlich genehmigten Wärmebehandlungsverfahren ausreichend erhitzt worden ist;
11. bei geriebenem, geraspeltem, gestifteltem, gewürfeltem oder gehobeltem Käse in technologisch notwendigem
Umfang als Trennmittel Cellulosepulver, Kartoffel-, Mais- und Reisstärke, auch gemischt, wenn das Trennmittel
3 Prozent des Käsegesamtgewichts nicht überschreitet;
12. Speiseöl in einer Menge, die jeweils erforderlich ist
a) zur Behandlung der Oberfläche von Hartkäse, Schnittkäse oder halbfestem Schnittkäse mit geschlossener
Rinde oder Haut,
b) zur Lösung oder Emulgierung von Carotin (E 160a), auch unter Mitverwendung von Speisegelatine und
Stärke, oder
c) zum Einbringen weiterer Lebensmittel und Stoffe, insbesondere solche der Nummer 2, in den Käse;
13. bei Frischkäse Sahneerzeugnisse zur Einstellung des Fettgehaltes;
14. bei wärmebehandeltem Frischkäse in technologisch notwendigem Umfang Stärke, Speisegelatine und flüssiges
Pektin;
15. Lebensmittelzusatzstoffe;
16. Verarbeitungshilfsstoffe.
§ 29
Käsegruppen
(1) Käse wird in folgende Käsegruppen eingeteilt:
Käsegruppe Wassergehalt in der fettfreien Käsegesamtmasse
Hartkäse 56 % oder weniger
Schnittkäse mehr als 54 % bis 63 %
Halbfester Schnittkäse mehr als 61 % bis 69 %
Sauermilchkäse mehr als 60 % bis 73 %
Weichkäse mehr als 67 %
Frischkäse mehr als 73 %.
(2) Nicht eingeteilt wird Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird. Eine Flüssigkeit im
Sinne von Satz 1 ist insbesondere Salzlake, Molke und Speiseöl.
§ 30
Sauermilchquark
Sauermilchquark ist Quark, der
1. aus Magermilch unter Verwendung von Milchsäurebakterien hergestellt worden ist, wobei
a) folgende weitere Stoffe verwendet werden dürfen:
aa) Lab,
bb) Wiederkäuermagenpepsin,
cc) Zubereitungen aus Lab oder Schweinemagenpepsin, wenn bei einer Zubereitung der Anteil an Chymosin
mindestens 25 Prozent beträgt,
dd) Labaustauschstoffe und
ee) Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen, sofern der Sauermilchquark zur Sauermilchkäseherstellung dient,
b) eine Wärmeeinwirkung vorgenommen werden darf und
2. eine fettfreie Trockenmasse von mindestens 32 Prozent aufweist.

§ 31
Käsearten
(1) Für die Käsearten Molkenkäse, Molkeneiweißkäse, Sauermilchkäse und Pasta-filata-Käse gelten die
folgenden besonderen Anforderungen an ihre Herstellung, insbesondere im Hinblick auf die Käsereimilch sowie
die weiteren verwendbaren Lebensmittel und Stoffe:
1. Molkenkäse: hergestellt aus Süßmolke oder Sauermolke, der
a) Wasser entzogen worden ist,
b) Milch, Sahne, Molkensahne, Butter oder Butterschmalz zugesetzt werden darf und
c) keine Lebensmittel und Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6 bis 12 Buchstabe a, Nummer 14 mit
Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch zugesetzt sind;
2. Molkeneiweißkäse: hergestellt aus Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne, denen
a) Milch und Sahneerzeugnisse zugesetzt werden dürfen,
b) Milcheiweiße mit Ausnahme von Kasein und Kaseinate zugesetzt werden dürfen und
c) Lebensmittel oder Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6 bis 7 und 9 bis 12 Buchstabe a, Nummer 14
mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch nicht zugesetzt werden dürfen;
3. Sauermilchkäse: hergestellt aus Sauermilchquark, Frischkäse und Milcheiweißerzeugnissen, wobei
a) die Milcheiweißerzeugnisse höchstens 90 Gramm je Kilogramm Sauermilchquark betragen dürfen und
b) keine Lebensmittel oder Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6, 7 und 9 bis 12 Buchstabe a sowie
Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch zugesetzt werden dürfen;
4. Pasta-filata-Käse: hergestellt aus der Bruchmasse dickgelegter Käsereimilch, die
a) mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke behandelt worden ist und
b) verarbeitet worden ist durch Kneten und Ziehen der plastischen Masse
aa) zu Bändern oder
bb) zu Strängen und Formen.
(2) Molkenkäse, Molkeneiweißkäse und Pasta-filata-Käse werden nicht nach Käsegruppen im Sinne des § 29
Absatz 1 eingeteilt.
§ 32
Käsestandardsorten bei Käsegruppen
(1) Käse der Käsegruppe Hartkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
1. Emmentaler,
2. Bergkäse und
3. Cheddar (Chester).
(2) Käse der Käsegruppe Schnittkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
1. Gouda,
2. Edamer,
3. Tilsiter und
4. Wilstermarschkäse.
(3) Käse der Käsegruppe halbfester Schnittkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
1. Steinbuscher,
2. Edelpilzkäse und
3. Butterkäse.
(4) Käse der Käsegruppe Weichkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
1. Camembert,
2. Brie,
3. Romadur und
4. Limburger.
(5) Käse der Käsegruppe Frischkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
1. Speisequark,
2. Schichtkäse,

3. Rahmfrischkäse und
4. Doppelrahmfrischkäse.
(6) Für die Käsestandardsorten nach den Absätzen 1 bis 5 gelten die in Anlage 4 Abschnitt A bezeichneten
Anforderungen an die Herstellungsweise und Beschaffenheit sowie an die sonstigen Eigenschaften.
(7) An die Stelle der in § 29 Absatz 1 festgelegten Wassergehalte in der fettfreien Käsegesamtmasse treten die
folgenden Mindestbestandteile, sofern in der Anlage 4 Abschnitt A für eine Käsestandardsorte
1. ein Mindestgehalt an Trockenmasse festgelegt ist oder
2. ein Mindestgehalt an Trockenmasse und ein Mindestgehalt an Eiweiß festgelegt sind.
§ 33
Käsestandardsorten bei Käsearten
(1) Käse der Käseart Sauermilchkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
1. Harzer Käse und Mainzer Käse sowie
2. Handkäse, Bauernhandkäse, Korbkäse, Stangenkäse und Spitzkäse.
(2) Käse der Käseart Pasta-filata-Käse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
1. Provolone,
2. Mozzarella und
3. schnittfester Mozzarella.
(3) Für die Käsestandardsorten nach den Absätzen 1 und 2 gelten die in Anlage 4 Abschnitt B und C
bezeichneten Anforderungen an die Herstellungsweise und Beschaffenheit sowie an die sonstigen Eigenschaften.
§ 34
Erzeugnisse aus Käse
Erzeugnisse aus Käse werden in die folgenden Arten unterteilt, für die die jeweils benannten Anforderungen an
die Herstellung gelten:
1. Schmelzkäse:
a) hergestellt
aa) mindestens zu 50 Prozent der Trockenmasse des Schmelzkäses aus Käse,
bb) durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und Emulgieren,
cc) unter optionaler Verwendung von
aaa) anderen Milcherzeugnissen und
bbb) Schmelzsalzen und Zitronensaft und
b) einen Trockenmassegehalt aufweisend, der in der Anlage 5 für Schmelzkäse der jeweiligen Fettgehaltsstufe
festgelegt ist;
2. Schmelzkäsezubereitung:
a) hergestellt
aa) aus Käse, einer Käsezubereitung, Schmelzkäse oder Mischungen hieraus,
bb) durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und Emulgieren,
cc) unter optionaler Verwendung von
aaa) anderen Milcherzeugnissen,
bbb) geschmackgebenden und färbenden Lebensmitteln sowie
ccc) Schmelzsalzen und Zitronensaft,
dd) mit einem Anteil geschmackgebender und färbender Lebensmittel am Gesamtgewicht des Schmelzkäses
von nicht mehr als 30 Prozent und
b) einen Trockenmassengehalt aufweisend, der in der Anlage 5 für Schmelzkäsezubereitungen der jeweiligen
Fettgehaltsstufe festgelegt ist;
3. Kochkäse:
a) hergestellt wie Schmelzkäse unter Verwendung von Sauermilchquark, Sauermilchkäse, Labquark oder
Mischungen hieraus, wobei Folgendes verwendet werden darf:
aa) auch Schnittkäse ohne Rinde oder Haut im Umfang von höchstens 80 Gramm je Kilogramm Kochkäse
sowie
bb) Sahne, Butter und Butterschmalz,

b) einen Trockenmassegehalt aufweisend, der einen in der Anlage 5 für Kochkäse der jeweiligen Fettgehalts
stufe festgelegt ist;
4. Käsezubereitungen: hergestellt aus Käse ohne Schmelzen, wobei auch Folgendes verwendet werden darf:
a) andere Milcherzeugnisse mit Ausnahme von Kasein, Kaseinat, Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen
sowie
b) geschmackgebende und färbende Lebensmittel, sofern deren Anteil am Gesamtgewicht der Käsezubereitung
nicht mehr als 30 Prozent betragen darf;
5. Käsekompositionen: zusammengesetzt aus zwei oder mehr
a) Käse,
b) Erzeugnissen aus Käse oder
c) Käse und Erzeugnissen aus Käse.
§ 35
Weitere bei Erzeugnissen aus Käse verwendbare Lebensmittel und Stoffe
(1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Käse dürfen folgende weitere Lebensmittel und Stoffe verwendet
werden, soweit die Voraussetzungen des Anhanges VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 eingehalten werden:
1. Speisesalz und jodiertes Speisesalz;
2. Gewürze, Kräuter, aus Gewürzen oder Kräutern gewonnene natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte sowie
Mischungen hieraus;
3. Trinkwasser und Wasserdampf aus Trinkwasser;
4. frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der Aromendurchführungsverordnung und Raucharomen;
5. Laktase;
6. bei geriebenen, geraspelten, gestiftelten, gewürfelten oder gehobelten Erzeugnissen aus Käse in technologisch
notwendigem Umfang als Trennmittel Cellulosepulver, Kartoffel-, Mais- und Reisstärke, auch gemischt, wenn
das Trennmittel 3 Prozent des Käsegesamtgewichts nicht überschreitet;
7. Speiseöl in einer Menge, die jeweils erforderlich ist
a) zur Behandlung der Oberfläche von Erzeugnissen aus Käse mit geschlossener Rinde oder Haut,
b) zur Lösung oder Emulgierung von Carotin (E 160a), auch unter Mitverwendung von Speisegelatine und
Stärke, oder
c) zum Einbringen weiterer Lebensmittel und Stoffe, insbesondere solche der Nummer 2, in das Erzeugnis aus
Käse;
8. Lebensmittelzusatzstoffe;
9. Verarbeitungshilfsstoffe;
10. bei Käsezubereitungen mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 35 Prozent Kaseinat bis zu 5 Gramm je
Kilogramm der Käsezubereitung;
11. bei Schmelzkäsezubereitungen und Käsezubereitungen
a) Stärke, Speisegelatine, Inulin, Oligofructose sowie Pektin in fester oder flüssiger Form sowie
b) Aromen, soweit sie der Geschmacksrichtung eines verwendeten geschmackgebenden Lebensmittels
entsprechen.
(2) Bei der Herstellung von Käsezubereitungen muss der Massenanteil des Käses mindestens 50 Prozent der
insgesamt zur Herstellung verwendeten Lebensmittel und Stoffe betragen.
§ 36
Fettgehaltsstufen von Käse und Erzeugnissen aus Käse
Für Käse und für Erzeugnisse aus Käse gelten die folgenden Fettgehaltsstufen:
Fettgehaltsstufe Fettgehalt in der Trockenmasse
1. Doppelrahmstufe mindestens 60 % und
höchstens 87 %
2. Rahmstufe mindestens 50 %
weniger als 60 %

Fettgehaltsstufe Fettgehalt in der Trockenmasse
3. Vollfettstufe mindestens 45 %
weniger als 50 %
4. Fettstufe mindestens 40 %
weniger als 45 %
5. Dreiviertelfettstufe mindestens 30 %
weniger als 40 %
6. Halbfettstufe mindestens 20 %
weniger als 30 %
7. Viertelfettstufe mindestens 10 %
weniger als 20 %
8. Magerstufe weniger als 10 %.
Unterabschnitt 2
Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 37
Allgemeine Anforderungen bei Käse
(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat jeden Käse spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der
Angabe seiner Käsegruppe zu kennzeichnen. Soweit diese Verordnung für einen Käse eine Käseart oder eine
Käsestandardsorte regelt, kann der Lebensmittelunternehmer den Käse zusätzlich oder anstelle der Angabe der
Käsegruppe mit der jeweiligen Käseart oder Käsestandardsorte kennzeichnen.
(2) Ist nach § 29 Absatz 2 oder § 31 Absatz 2 für einen Käse keine Käsegruppe geregelt, hat der Lebensmittel
unternehmer den Käse spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe der zutreffenden Käseart
zu kennzeichnen. Soweit diese Verordnung für eine Käseart eine Käsestandardsorte regelt, kann der Lebens
mittelunternehmer den Käse zusätzlich oder anstelle der Angabe der Käseart mit der jeweiligen Käsestandardsorte
kennzeichnen.
(3) Ist für einen Käse im Sinne des § 29 Absatz 2 keine Käseart geregelt, hat der Lebensmittelunternehmer den
Käse spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe „Käse“ zu kennzeichnen.
§ 38
Besondere Anforderungen bei Käse in geriebenem, geraspeltem, gestifteltem,
gewürfeltem oder gehobeltem Zustand
(1) Abweichend von § 37 hat ein Lebensmittelunternehmer Käse in geriebenem, geraspeltem, gestifteltem,
gewürfeltem oder gehobeltem Zustand spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit folgender Bezeichnung
anzugeben:
1. „geriebener Käse“, „geraspelter Käse“, „gestiftelter Käse“, „gewürfelter Käse“ oder „gehobelter Käse“ unter
Angabe des verwendeten Käses in Form des Zusatzes „hergestellt aus …“ oder
2. der Bezeichnung des verwendeten Käses und dem Zusatz „gerieben“, „geraspelt“, „gestiftelt“, „gewürfelt“ oder
„gehobelt“.
(2) Sofern Käse im Sinne von Absatz 1 aus oder in einer anderen Flüssigkeit als Wasser in Verkehr gebracht
wird, hat der Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die Bezeichnung nach
Absatz 1 um die Angabe dieser Flüssigkeit zu ergänzen. Satz 1 gilt nicht für Mozzarella.
§ 39
Allgemeine Anforderungen bei Erzeugnissen aus Käse
(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat jedes Erzeugnis aus Käse spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens
mit der Angabe der jeweils zutreffenden Art zu kennzeichnen.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 kann ein Lebensmittelunternehmer ein Erzeugnis aus Käse mit der Angabe
„Erzeugnis aus Käse“ kennzeichnen.

(3) Ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 kann ein Lebensmittelunternehmer ein Erzeugnis aus Käse zudem mit
einem Hinweis auf den oder die Käse, aus denen es hergestellt worden ist, kennzeichnen.
(4) Im Falle der Herstellung einer Käsezubereitung aus nur einem Käse darf der Lebensmittelunternehmer den
Kennzeichnungsbestandteil „Käse“ durch die Bezeichnung der verwendeten Käsegruppe ersetzen.
§ 40
Besondere Anforderungen bei Erzeugnissen aus Käse
(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat eine Käsekomposition spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit
dem verwendeten Käse und dem verwendeten Erzeugnis aus Käse zu bezeichnen.
(2) Sofern bei der Herstellung eines geriebenen Erzeugnisses aus Käse mehrere Käse verwendet werden, darf
der Lebensmittelunternehmer anstelle der Bezeichnung „Käsekomposition“ die Kennzeichnung „geriebener Käse“
unter Angabe der verwendeten Käse in Form des Zusatzes „hergestellt aus …“ verwenden, wobei im Zusatz
sämtliche verwendeten Käse anzugeben sind. Bei einem geraspelten, gestiftelten, gewürfelten oder gehobelten
Erzeugnis aus Käse gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Ein Schmelzkäse, eine Schmelzkäsezubereitung oder eine Käsezubereitung darf vom Lebensmittel
unternehmer abweichend von § 39 Absatz 3 nur mit einer Käsestandardsorte gekennzeichnet werden, wenn das
jeweilige Erzeugnis aus Käse den Fettgehalt in der Trockenmasse aufweist, der für die Käsestandardsorte
festgelegt ist. Abweichend von Satz 1 darf der Lebensmittelunternehmer bei Schmelzkäse, der aus einer
Käsestandardsorte hergestellt wird, für die ein Fettgehalt in der Trockenmasse von 45 Prozent oder mehr
festgelegt ist, mit der Käsestandardsorte auch dann kennzeichnen, wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse um
bis zu 2,5 Prozent geringer ist als bei der angegebenen Käsestandardsorte.
(4) Eine Käsezubereitung darf vom Lebensmittelunternehmer abweichend von § 39 Absatz 3 nur
1. als Frischkäsezubereitung bezeichnet werden, wenn als Käse ausschließlich Frischkäse verwendet worden ist,
oder
2. als Zubereitung aus einer Käsestandardsorte der Käsegruppe Frischkäse bezeichnet werden, wenn als Käse
ausschließlich die betreffende Käsestandardsorte verwendet worden ist.
(5) Wird bei einer Schmelzkäsezubereitung oder einer Käsezubereitung
1. ein geschmackgebendes Lebensmittel verwendet, das zu einer charakteristischen Geschmackgebung führt, und
2. eine Kennzeichnung nach § 39 Absatz 3 verwendet,
ist das geschmackgebende Lebensmittel vom Lebensmittelunternehmer in unmittelbarer Nähe zu der Bezeichnung
nach § 39 Absatz 3 anzugeben.
§ 41
Angabe einer Wärmebehandlung, des Wassergehaltes
und einer Umhüllung durch Lebensmittel; Kleinstverpackungen
(1) Ist ein Käse oder ein Erzeugnis aus Käse, ausgenommen Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen
einschließlich Kochkäse, einer Wärmebehandlung unterzogen worden, ist der Käse oder das Erzeugnis aus Käse
vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe „wärmebehandelt“
zu kennzeichnen. Abweichend von Satz 1 kann der Lebensmittelunternehmer den Käse oder das Erzeugnis aus
Käse nach Maßgabe des § 57 kennzeichnen.
(2) Enthält
1. ein Frischkäse, der nicht unter der Bezeichnung einer Standardsorte der Anlage 4 Abschnitt A in den Verkehr
gebracht wird,
2. ein Schmelzkäse oder
3. eine Schmelzkäsezubereitung
mehr als 82 Prozent Wasser, hat der Lebensmittelunternehmer eine Kennzeichnung mit der Angabe „Wassergehalt
mehr als 82 %“ vorzunehmen.
(3) Wird ein Käse oder ein Erzeugnis aus Käse in einer Umhüllung aus einem oder mehreren anderen
Lebensmitteln in Verkehr gebracht, ist die Bezeichnung des Käses oder des Erzeugnisses aus Käse vom
Lebensmittelunternehmer um die Bezeichnung des oder der umhüllenden Lebensmittel zu ergänzen.
(4) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die in Verpackungen oder Behältnissen im Sinne des Artikels 16
Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der Fassung vom 25. November 2015, enthalten sind,
können die nach den Absätzen 1 und 2 sowie dem § 40 Absatz 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungen vom
Lebensmittelunternehmer auch auf einer Sammelverpackung vorgenommen werden, wenn die Sammelverpackung
ausschließlich den betreffenden Käse oder das betreffende Erzeugnis aus Käse enthält. Satz 1 gilt für die Angabe
der verwendeten Käse nach § 40 Absatz 2 entsprechend.

§ 42
Angabe des Fettgehaltes
(1) Käse und Erzeugnisse aus Käse können vom Lebensmittelunternehmer mit Angaben zum Fettgehalt
gekennzeichnet werden. Für die Kennzeichnung gilt Folgendes:
1. Es dürfen nur die in § 36 bezeichneten Fettgehaltsstufen verwendet werden und
2. es darf zum Ausweis des Fettgehaltes in der Trockenmasse nur die Angabe „… % Fett i.Tr.“ verwendet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei
1. einem Käse oder Erzeugnis aus Käse, der aus einer nicht im Fettgehalt eingestellten Käsereimilch hergestellt
worden ist, die Angabe „mindestens … % Fett i.Tr.“ unter Zugrundelegung der Trockenmasse anzugeben,
2. einer Käsekomposition die Angabe „insgesamt … % Fett i.Tr.“ unter Zugrundelegung der Trockenmasse
anzugeben und
3. einer Käsestandardsorte der Käsegruppe Sauermilchkäse im Sinne der Anlage 4 Abschnitt B nur die in der
Anlage 4 Abschnitt B bezeichnete Fettgehaltsstufe anzugeben.
(3) Bei der Berechnung des Fettgehaltes hat der Zusatz der in § 28 Nummer 11 bezeichneten Trennmitteln zur
Feststellung der Trockenmasse unberücksichtigt zu bleiben.
Abschnitt 5
Eingedickte Milch und Trockenmilch
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Herstellung
§ 43
Allgemeine Anforderungen
Eingedickte Milch und Trockenmilch sind nach den in der Anlage 6 jeweils festgelegten Anforderungen
herzustellen.
§ 44
Haltbarmachung
(1) Die Haltbarmachung von ungezuckerter Kondensmilch ist durch eine Wärmebehandlung vorzunehmen.
(2) Die Haltbarmachung von gezuckerter Kondensmilch ist durch den Zusatz von Saccharose vorzunehmen.
(3) Die Haltbarmachung von Trockenmilch ist durch Trocknung vorzunehmen.
§ 45
Weitere bei eingedickter Milch und Trockenmilch verwendbare Lebensmittel und Stoffe
Zur Herstellung von eingedickter Milch und Trockenmilch dürfen zugesetzt werden:
1. Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006;
2. Lebensmittelenzyme;
3. Lebensmittelzusatzstoffe;
4. Laktase.
Satz 1 Nummer 1 gilt vorbehaltlich des § 1a des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und
Futtermittelrecht.
§ 46
Analysemethoden
(1) Werden die in der Anlage 7 bezeichneten Eigenschaften geprüft, sind die dort bezeichneten Analyse
methoden zu verwenden.

(2) Steht nach der Anlage 7 mehr als eine Analysemethode zur Verfügung, ist die angewandte Analysemethode
in dem Prüfbericht über die Analyse anzugeben.
Unterabschnitt 2
Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 47
Allgemeine Anforderungen
Für eingedickte Milch und Trockenmilch sind die in Anlage 6 festgelegten Bezeichnungen zu verwenden.
Änderungen der Zusammensetzung der Milch als Ergebnis einer Behandlung zur Verringerung des
Laktosegehaltes durch Umwandlung von Laktose in Glucose und Galactose sind vom Lebensmittelunternehmer
spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach den Maßgaben des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 in der Fassung vom 25. November 2015 und in unverwischbarer Form zu kennzeichnen.
§ 48
Angabe des Milchfettgehaltes; Empfehlungen für das
Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren; Hinweis betreffend Säuglinge
(1) Bei der Kennzeichnung von eingedickter Milch und Trockenmilch ist in der Nähe der Bezeichnung der
Milchfettgehalt, ausgedrückt als Massenanteil des Enderzeugnisses zum Zeitpunkt der Füllung, anzugeben.
Satz 1 gilt nicht für Kondensmagermilch, gezuckerte Kondensmagermilch und Magermilchpulver.
(2) In der Kennzeichnung von eingedickter Milch ist in der Nähe der Bezeichnung der Anteil an fettfreier
Milchtrockenmasse, ausgedrückt als Massenanteil des Enderzeugnisses zum Zeitpunkt der Füllung, anzugeben.
(3) In der Kennzeichnung von Trockenmilch sind Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutions
verfahren und der Fettgehalt des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses anzugeben.
(4) In der Kennzeichnung von Trockenmilch ist folgender Hinweis aufzunehmen „nicht geeignet zur Ernährung
von Säuglingen im 1. Lebensjahr“.
(5) Bei Einheiten von eingedickter Milch oder Trockenmilch mit weniger als 20 Gramm Masse können die nach
den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Kennzeichnungen auch ausschließlich auf der äußeren Umhüllung
vorgenommen werden.
Abschnitt 6
Weitere Milcherzeugnisse
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Herstellung
§ 49
Allgemeine Anforderungen
(1) Die in der Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnisse sind nach den dort jeweils festgelegten Anforderungen
herzustellen.
(2) Der Gehalt der einzelnen Milchbestandteile der zur Herstellung verwendeten Milch und Milcherzeugnisse darf
vor und während der Herstellung des Milcherzeugnisses verändert werden, sofern dem nicht Anforderungen der
Anlage 8 und des Anhanges VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
entgegenstehen. Insbesondere können Milchbestandteile ganz oder teilweise entzogen oder durch die Zugabe
gleicher Milchbestandteile angereichert werden.
§ 50
Weitere verwendbare Lebensmittel und Stoffe
(1) Bei der Herstellung der in der Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnisse darf Laktase verwendet werden.

(2) Bei der Herstellung von Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilch
erzeugnissen, die nach der Fermentation einer Wärmebehandlung von mehr als 50° Celsius unterzogen werden,
dürfen Stärke und Speisegelatine verwendet werden.
(3) Bei der Herstellung von Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen dürfen Aromen, Stärke,
Speisegelatine sowie Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden. Ein verwendetes
Aroma darf den Geschmack eines Lebensmittels, das für die Bezeichnung maßgeblich ist, nicht überlagern.
§ 51
Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen
Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen dürfen vorbehaltlich des § 1a des Gesetzes über den
Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1925/2006 zugesetzt werden.
Unterabschnitt 2
Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 52
Allgemeine Anforderungen
Ein Milcherzeugnis der Anlage 8 ist vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehr
bringens mit der Angabe der jeweiligen Milcherzeugnisgruppe zu kennzeichnen. Sofern ein Milcherzeugnis einer
der in der Anlage 8 festgelegten Standardsorten entspricht, kann es anstelle der Angabe der Milcherzeugnisgruppe
oder zusätzlich zu dieser mit der Standardsorte gekennzeichnet werden.
§ 53
Kennzeichnung bezüglich der Wärmebehandlung
Ist ein in der Anlage 8 bezeichnetes Milcherzeugnis einer Wärmebehandlung unterzogen worden, ist dieses vom
Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe „wärmebehandelt“ zu
kennzeichnen. Abweichend von Satz 1 kann der Lebensmittelunternehmer ein in der Anlage 8 bezeichnetes
Milcherzeugnis nach Maßgabe des § 57 kennzeichnen.
§ 54
Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes
(1) In der Anlage 8 bezeichnete Milcherzeugnisse können vom Lebensmittelunternehmer mit der Angabe „… %
Fett“ unter Angabe des Fettgehaltes des Gesamtproduktes gekennzeichnet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, deren Herstellung aus Magermilch und ohne Zusatz von Milchfett
erfolgt.
(3) Milcherzeugnisse, die aus nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch ohne Zusatz weiteren Fetts hergestellt
wurden, können abweichend von Absatz 1 mit der Angabe „mindestens 3,5 % Fett“ oder der Angabe „mindestens
… % Fett“ mit einem über 3,5 Prozent Fett liegenden Fettgehalt gekennzeichnet werden.
(4) Bei Milchmischerzeugnissen ist die Angabe des Fettgehaltes durch die Worte "im Milchanteil" zu ergänzen.
§ 55
Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren
In der Kennzeichnung von weiteren Milcherzeugnissen in Pulverform sind vom Lebensmittelunternehmer
spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutions
verfahren und der Fettgehalt des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses anzugeben.

Abschnitt 7
Allgemeine Bestimmungen zur Kennzeichnung von Milchprodukten
§ 56
Kennzeichnung mit der Tierart
(1) Sofern bei der Herstellung eines Milcherzeugnisses nicht nur Rohmilch von Milchkühen und aus Rohmilch
von Milchkühen hergestellte Milchprodukte, sondern auch Rohmilch anderer Tierarten oder aus Rohmilch anderer
Tierarten hergestellte Milchprodukte verwendet werden dürfen und eine solche Verwendung erfolgt, ist vom
Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die jeweilige andere Tierart in der
Kennzeichnung anzugeben.
(2) Sind bei einem Milcherzeugnis die Milchbestandteile aus Rohmilch von mehr als einer Tierart hergestellt, ist
vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens Folgendes anzugeben:
1. alle Tierarten und
2. die prozentualen Anteile der Milchbestandteile der einzelnen Tierarten bezogen auf die Gesamtheit der
verwendeten Milchbestandteile.
(3) Liegt der Anteil der Milchbestandteile einer Tierart oder mehrerer Tierarten zusammen unter 5 Prozent, kann
vom Lebensmittelunternehmer abweichend von Absatz 1 Nummer 2 die Angabe „mit einem geringen Anteil“ unter
Nennung der betreffenden Tierart oder Tierarten verwendet werden.
§ 57
Kennzeichnung im Falle einer Wärmebehandlung
Sieht diese Verordnung die Angabe mit der Art der Wärmebehandlung vor, ist diese wie folgt vorzunehmen:
1. bei einer Pasteurisierung die Angabe „pasteurisiert“;
2. bei einer Ultrahocherhitzung die Angabe „ultrahocherhitzt;
3. bei einer Sterilisierung die Angabe „sterilisiert“;
4. bei einem anderen Wärmebehandlungsverfahren die Angabe des Verfahrens.
§ 58
Kennzeichnung mit dem Hinweis „laktosefrei“
(1) Milchprodukte dürfen von einem Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens
mit dem Hinweis „laktosefrei“ oder einem vergleichbaren Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur
gekennzeichnet werden, wenn
1. der Laktosegehalt unter Verwendung von Laktase oder auf andere Weise auf weniger als 0,1 Gramm Laktose je
100 Gramm des jeweiligen Milchproduktes verringert worden ist und
2. in die Kennzeichnung die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g“ oder eine inhaltsgleiche Angabe aufge
nommen wird.
(2) Bei Trockenmilch und weiteren Milcherzeugnissen in Pulverform gilt der Höchstgehalt nach Absatz 1
Nummer 1 für das nach der Anwendung der Empfehlungen gemäß § 48 Absatz 3 oder § 55 entstandene
Erzeugnis. In diesem Fall ist auf der Verpackung zusätzlich der Laktosegehalt in 100 Gramm Pulver anzugeben.
(3) Für die Berechnung des Laktosegehaltes ist ein Probenahme- und Untersuchungsverfahren zu verwenden,
das nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden ist.
§ 59
Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch“
(1) Der Lebensmittelunternehmer darf wärmebehandelte Konsummilch und wärmebehandelte Milch anderer
Tierarten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nur mit dem Hinweis „frisch“ kennzeichnen, wenn die
Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand und bei einer Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius drei
Wochen nicht überschreitet. Macht der Lebensmittelunternehmer von der Regelung in Satz 1 Gebrauch, darf er
im unmittelbaren Sichtfeld ausschließlich den Hinweis „traditionell hergestellt“ im Sinne des § 9 Absatz 2 anbringen.
(2) Bei Butter, eingedickter Milch und Trockenmilch ist eine Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch“ nicht
zulässig.

(3) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse ist eine Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch“ nur bei Frischkäse
und Erzeugnissen aus Frischkäse zulässig.
(4) Bei in der Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnissen ist eine Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch“ nur bei
den in Absatz 5 bezeichneten Milcherzeugnissen unter den jeweils aufgeführten Voraussetzungen zulässig.
(5) Der Lebensmittelunternehmer darf Joghurterzeugnisse, Kefirerzeugnisse, Buttermilcherzeugnisse und
Sahneerzeugnisse zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nur mit dem Hinweis „frisch“ kennzeichnen, wenn die
Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand und bei einer Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius zwei
Wochen nicht überschreitet und die folgenden Herstellungsbedingungen eingehalten worden sind:
1. im Falle von Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen sind Wärmebehandlung nach
der Fermentation, Erhöhung der Trockenmasse und Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen nicht zulässig;
2. im Falle von Sahneerzeugnissen ist als Wärmebehandlung nur eine Pasteurisierung und keine Anreicherung mit
Milcheiweißerzeugnissen zulässig.
(6) Der Lebensmittelunternehmer darf Milchmischerzeugnisse nur mit dem Hinweis „frisch“ kennzeichnen, wenn
die Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand und bei einer Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius drei
Wochen nicht überschreitet.
(7) Andere als die in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten Kennzeichnungen hinsichtlich der Frische bei
Milchprodukten sind nicht zulässig.
(8) Die in den Absätzen 1 bis 6 enthaltenen Kennzeichnungsregelungen beziehen sich nur auf das Gesamt
produkt. Werden Milchprodukte als Zutat verwendet, gelten bei der Anführung der Zutat im Zutatenverzeichnis oder
an anderer Stelle die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
§ 60
Kennzeichnung gegenüber Endverbrauchern und Unternehmen
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Kennzeichnungen gelten vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 für
vorverpackte Milchprodukte.
(2) Werden nicht vorverpackte Milchprodukte an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschafts
verpflegung abgegeben, sind diejenigen Informationen, die in einer nach dieser Verordnung verpflichtenden
Kennzeichnung enthalten sind, auf eine Art und Weise bereitzustellen, dass diese gut sichtbar, deutlich und gut
lesbar sind. Werden Informationen, die in einer nach dieser Verordnung freiwilligen Kennzeichnung enthalten sind,
bereitgestellt, hat dies entsprechend Satz 1 zu erfolgen.
(3) Werden nicht vorverpackte Milchprodukte an andere Personen als Endverbraucher oder Anbieter von
Gemeinschaftsverpflegung abgegeben, hat der abgebende Lebensmittelunternehmer die Informationen zum
Zeitpunkt der Abgabe so gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen, dass der Abnehmer eine nach
dieser Verordnung verpflichtende Kennzeichnung vornehmen kann. Werden Informationen, die in einer nach
dieser Verordnung freiwilligen Kennzeichnung enthalten sind, bereitgestellt, hat dies entsprechend Satz 1 zu
erfolgen.
(4) Ist eine bestimmte Kennzeichnung nach dieser Verordnung untersagt, darf die betreffende Information auch
nicht im Zusammenhang mit nicht vorverpackten Milchprodukten verwendet werden.
(5) Eine in dieser Verordnung geregelte Kennzeichnung oder Information darf nur dann in einer Wortverbindung
verwendet werden, sofern dadurch nicht der Inhalt und die Verständlichkeit der Kennzeichnung oder Information
beeinträchtigt werden.
§ 61
Art und Weise der Kennzeichnung
(1) Soweit die Art und die Weise der in dieser Verordnung geregelten Kennzeichnung nicht durch
1. diese Verordnung,
2. die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
3. die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission
oder
4. die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
geregelt ist, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die zu diesen Artikeln erlassenen
Rechtsakte der Europäischen Kommission und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung ent
sprechend.
(2) Für die Bereitstellung nach § 60 Absatz 3 gilt § 4 Absatz 3 und 4 der Lebensmittelinformations-
Durchführungsverordnung entsprechend.

Abschnitt 8
Im Ausland hergestellte Milchprodukte
§ 62
Kennzeichnung
Entspricht ein Milchprodukt, das
1. im Ausland hergestellt worden ist und
2. im Inland mit einer in dieser Verordnung geregelten Kennzeichnung in Verkehr gebracht worden ist,
nicht den Bestimmungen dieser Verordnung für die Herstellung des betreffenden Milchproduktes, ist Artikel 17
Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der Fassung vom 25. November 2015 für die in dieser
Verordnung geregelten Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichnungen entsprechend anzuwenden.
§ 63
Markenbutter
(1) Butter, die im Ausland hergestellt worden ist, darf von einem Lebensmittelunternehmer nur als Markenbutter
und mit dem Gütezeichen „In Deutschland geprüfte Markenbutter“ gekennzeichnet werden, wenn für die jeweilige
Butter die Anforderungen erfüllt sind, die in dieser Verordnung für die Herstellung, Kennzeichnung und Verpackung
von Markenbutter, die im Inland hergestellt worden ist, festgelegt sind.
(2) Die nach § 20 Absatz 1 erforderliche Genehmigung zur Herstellung von Markenbutter ist zu erteilen, wenn die
Erfüllung der in § 20 Absatz 5 bezeichneten Anforderungen durch eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem
die Butter hergestellt wird, nachgewiesen wird. Für den Antrag gilt § 20 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Zusätzlich sind
in dem Antrag die Unternehmen anzugeben, die die Markenbutter im Inland in Verkehr bringen. Für den Nachweis
nach Satz 1 ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.
(3) Die nach § 21 Absatz 3 erforderliche Prüfung erfolgt anhand von Proben, die der in das Inland verbrachten
Butter entnommen werden. Zu diesem Zweck hat die Prüfstelle von einem der Unternehmen, die die Markenbutter
im Inland in Verkehr bringen, Proben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 anzufordern. § 21 Absatz 2 ist auf dieses
Unternehmen entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung der Prüfergebnisse nach § 21 Absatz 3 hat gegenüber dem
Unternehmen zu erfolgen, von dem die jeweilige Probe stammt.
(4) Die §§ 22 bis 25 sind entsprechend anzuwenden, wobei
1. die Ausweitung der Prüfung nach § 22 lediglich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 2
erfolgen darf,
2. sich § 25 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 2 auf das Unternehmen zu beziehen hat, von dem nach Absatz 3
Satz 2 die Probe angefordert wird, und
3. zusätzlich von dem Markenbutterbetrieb jede Änderung hinsichtlich der nach Absatz 2 Satz 3 anzugebenden
Unternehmen unverzüglich der Prüfstelle anzuzeigen ist.
Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten
§ 64
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 4 eine Kennzeichnung vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 20 Absatz 3 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 63 Absatz 2 Satz 2, eine Angabe
nicht richtig macht,
2. entgegen § 21 Absatz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
nimmt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet,
3. entgegen § 25 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 63 Absatz 4 Nummer 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

4. entgegen § 60 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
5. entgegen Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer gegen
die Verordnung (EG) Nr. 445/2007 in der Fassung vom 23. April 2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Bezeichnung verwendet oder
2. als Lebensmittelunternehmer entgegen Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 einen Begriff oder eine
Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines
Erzeugnisses anbringt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang VII Teil III Nummer 1 Satz 1
oder Nummer 2, Teil IV Ziffer I oder Teil VII Ziffer I Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom
11. April 2024 eine Begriffsbestimmung, Bezeichnung oder Verkehrsbezeichnung verwendet.
Abschnitt 10
Länderzuständigkeiten und Länderbefugnisse
§ 65
Länderzuständigkeiten
Die Länder sind zuständig für
1. die Durchführung dieser Verordnung,
2. die Durchführung des in § 1 Satz 2 bezeichneten Unionsrechts und
3. die Überwachung der Einhaltung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften, insbesondere nach
Maßgabe des § 5 des Milch- und Margarinegesetzes.
§ 66
Länderbefugnisse, Übertragung der Verordnungsermächtigung
(1) Die Länder können durch Rechtsverordnung für Betriebe, deren Produktionsmenge an Markenbutter im
vorhergehenden Kalenderjahr 100 Tonnen je Buttersorte nicht überschreitet, Folgendes regeln:
1. die Prüfung abweichend von § 21 Absatz 1 und der Anlage 1 Nummer 1.3 sowie
2. das Verfahren zur Erteilung, zum Widerruf und zur Wiedererteilung der Genehmigung abweichend von den §§ 20
und 25.
(2) Diese Verordnung regelt nicht
1. die Gestaltung und Anbringung von Kontrollzeichen, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung
über die Herstellung und Kennzeichnung von Milchprodukten mit Ausnahme von Markenbutter betreffen, sowie
die zugehörigen Kontroll- und Sachverständigenverfahren und
2. das Verfahren der Ernennung der Buttersachverständigen nach § 24.
Abschnitt 11
Schlussbestimmungen
§ 67
Übergangsbestimmungen
(1) Ein Milchprodukt, das
1. den Bestimmungen der Verordnung über die Kennzeichnung wärmebehandelter Konsummilch, der
Butterverordnung, der Käseverordnung oder der Milcherzeugnisverordnung in der jeweils am 13. Juni 2026
geltenden Fassung entspricht,

2. die Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt und 3. vor dem 14. Juni 2026 gemäß den Bestimmungen der in Nummer 1 genannten Verordnungen gekennzeichnet worden ist, darf bis zum Erschöpfen der jeweiligen Bestände in Verkehr gebracht werden. (2) Verpackungen dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 nach den Kennzeichnungsbestimmungen der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Verordnungen hergestellt werden, auch wenn sie die Kennzeichnungs bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Verpackungen, die bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt nach den dort bezeichneten Vorschriften hergestellt wurden, dürfen bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zur Verpackung von Milchprodukten verwendet werden, sofern die Milchprodukte den Kennzeichnungen auf diesen Verpackungen entsprechen. (3) Ein Milchprodukt, für das eine Verpackung nach Absatz 2 vorgesehen ist, darf bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt hergestellt und unter ausschließlicher Verwendung dieser Verpackung in Verkehr gebracht werden. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Produkte und Verpackungen, die den Anforderungen der §§ 43 bis 48 dieser Verordnung unterliegen.

Anlage 1
(zu den §§ 15, 21, 24, 25, 64 und 66)
Prüfung von Markenbutter
1. Butterproben
1.1. Für jede zweimonatlich stattfindende Prüfung legt die Prüfstelle zwei Abruftage fest und teilt diese an dem
jeweiligen Tag dem herstellenden Betrieb mit. Der herstellende Betrieb hat aus der laufenden Produktion des
Abruftages von jeder hergestellten Buttersorte sachgemäß Proben zu entnehmen.
1.2. Die Entnahme der Butterproben hat so zu erfolgen, dass die gesamte Tagesproduktion anteilmäßig nach
Menge und Zeit abgedeckt ist. Der Zeitpunkt für die Entnahme ist nicht an den Prüfungsmonat gebunden.
1.3. Die Anzahl der für jede zweimonatlich stattfindende Prüfung einzusendenden Butterproben ergibt sich aus der
Menge, die von der jeweiligen Buttersorte durch den herstellenden Betrieb im vorhergegangenen Kalenderjahr
produziert worden ist, gemäß der folgenden Tabelle:
Vorjahresproduktion je Buttersorte Probenanzahl je Buttersorte
bis 5 000 Tonnen 3
über 5 000 bis 10 000 Tonnen 5
über 10 000 Tonnen 7
1.4. Bei einer erheblichen Verringerung der Butterproduktion einer Buttersorte kann der herstellende Betrieb bei
der Prüfstelle schriftlich beantragen, dass er die Zahl der einzusendenden Butterproben auf die für das
laufende Jahr zu erwartende Produktion senkt. Die Prüfstelle genehmigt den Antrag, falls eine erhebliche
Verringerung glaubhaft dargelegt worden ist. Tritt die Senkung der Produktion nicht ein, hat der herstellende
Betrieb die Prüfstelle unverzüglich schriftlich davon zu unterrichten. Um eine ausreichende Beprobung
sicherzustellen, kann die Prüfstelle die Genehmigung widerrufen.
1.5. Die Prüfstelle teilt am jeweiligen Abruftag dem herstellenden Betrieb mit, wie viele der Butterproben
einzusenden sind. An jedem Abruftag ist mindestens eine Butterprobe je herstellendem Betrieb vorzusehen.
1.6. Herstellende Betriebe, die nicht täglich buttern oder nicht täglich Butter jeder Buttersorte herstellen, haben an
jedem Produktionstag die Proben je Sorte sachgemäß zu entnehmen und aufzubewahren.
1.7. Jede Butterprobe besteht aus einem Zwei-Kilogramm-Würfel mit zwei gleichgroßen Hälften. Bei Butter, die zur
Abgabe an Endverbraucher bestimmt ist, kann der herstellende Betrieb bei der Prüfstelle beantragen, dass die
Butterprobe aus acht ausgeformten und verpackten Stücken zu je 250 Gramm bestehen. Die Prüfstelle
genehmigt den Antrag, wenn die sachgemäße Beprobung sichergestellt ist.
1.8. Für die Versendung ist das von der Prüfstelle vorgeschriebene Verpackungsmaterial zu verwenden. Der von
der Prüfstelle vorgeschriebene Begleitschein ist der Sendung ausgefüllt beizufügen. Die Proben sind am
Abruftag an die von der Prüfstelle festgelegte Adresse zu versenden.
1.9. Die Temperatur der Butterprobe darf bis zum Eingang bei der Prüfstelle 12 °C nicht überschreiten.
2. Eingangskontrolle und Lagerung
2.1. Beim Eingang in der Prüfstelle sind die Butterproben zu registrieren. Dabei sind insbesondere zu überprüfen
und aufzuzeichnen:
– Zeitpunkt der Absendung und des Eingangs der Butterprobe;
– Zustand der Butterprobe;
– Temperatur der Butterprobe.
Zusätzlich sind die Begleitscheine zu überprüfen. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres
aufzubewahren.
2.2. Nicht zur Prüfung zugelassen werden dürfen Butterproben, die in ihrem Zustand durch den Transport infolge
von Umständen, die der herstellende Betrieb zu vertreten hat, wesentlich beeinträchtigt sind.
2.3. Die Butterproben sind von der Prüfstelle bei einer Temperatur von 10 °C ± 1 °C sachgemäß zu lagern. Die
Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist lückenlos nachzuweisen.

3. Prüfung
3.1. Die Butterproben sind zunächst der folgenden nichtsensorischen Prüfung zu unterziehen und entsprechend zu
bewerten:
Prüfung zwischen dem 8. und dem 10. Tag nach Abruf:
– pH-Wert im Serum nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-13, Stand Dezember 2006, der Amtlichen
Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 349, Ausgabe Oktober 2004)* und
– Streichfähigkeit nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-14, Stand Februar 1996, der Amtlichen
Sammlung genannten Bestimmungen für die Messung der Härte (DIN 10 331, Ausgabe März 1996)*.
Prüfung zwischen dem Tag nach Abruf und der sensorischen Prüfung:
– Wassergehalt nach den in den Gliederungsnummern L 04.00-24/1, Stand Januar 2013 oder L 04.00-25/1,
Stand Juli 2021, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN EN ISO 3727-1, Ausgabe April
2002 und DIN ISO 8851-1, Ausgabe Dezember 2020),
– Wasserverteilung nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der Amtlichen
Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 311, Ausgabe August 1985)* und
– Gehalt an fettfreier Trockenmasse, der sich aus der Untersuchung der fettfreien Trockenmasse nach den in
der Gliederungsnummer L 04.00-16, Stand Dezember 1990, oder L 04.00-24/2, Stand Januar 2013
der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10463, Ausgabe November 1990 und
DIN EN ISO 3727-2, Ausgabe April 2002)* ergibt, abzüglich dem Natriumchloridgehalt nach der in der
Gliederungsnummer L 01.00-95, Stand August 2023, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen
(DIN ISO 21422, Ausgabe April 2022)*.
3.2. Anschließend sind die Butterproben zwischen dem 14. und dem 21. Tag nach Abruf einer sensorischen
Prüfung und entsprechenden Bewertung nach den in der Gliederungsnummer L 01.00-94/2, Stand März
2019, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen zu unterziehen.
3.3. Nicht zur sensorischen Prüfung zugelassen werden Butterproben, deren pH-Wert im Serum der angegebenen
Buttersorte nicht entspricht oder die jeweils bezogen auf ihre Gesamtmasse
– bei ungesalzener Butter
= weniger als 82 Massenanteile Milchfett oder
= mehr als 16 Massenanteile Wasser
oder
– bei gesalzener Butter
= weniger als 80 Massenanteile Milchfett,
= mehr als 16 Massenanteile Wasser oder
= mehr als 2 Massenanteile fettfreie Milchtrockenmasse
aufweisen.
3.4. Das Ergebnis der Prüfung der Wasserverteilung wird mit 0 bis 5 Punkten entsprechend der Vergleichstafel, die
in den in der Gliederungsnummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der Amtlichen Sammlung genannten
Bestimmungen (DIN 10 311, Ausgabe August 1985)* enthalten ist, bewertet.
3.5. Das Ergebnis der Prüfung der Streichfähigkeit wird wie folgt bewertet:
Schnittfestigkeit in Newton Bewertung
bis 0,80 = 5 Punkte
0,81 bis 1,00 = 4 Punkte
1,01 bis 1,20 = 3 Punkte
1,21 bis 1,50 = 2 Punkte
über 1,51 = 1 Punkt.
3.6. Bei der Durchführung der sensorischen Prüfungen soll an mindestens zwei sensorischen Prüfungen innerhalb
eines Kalenderjahres jeweils ein Sachverständiger von einer anderen Prüfstelle teilnehmen.
* Diese DIN Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und
einsehbar.

Anlage 2
(zu § 19 Absatz 1)
Gütezeichen bei Markenbutter
Das Gütezeichen besteht aus einem stilisierten Adler mit ovaler Umrandung,
die die Inschrift „In Deutschland geprüfte Markenbutter“ enthält.

Anlage 3
(zu § 63 Absatz 2)
Bescheinigung bei ausländischer Markenbutter
Staat: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zuständiges Ministerium: .......................................................................................
Ausstellende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bescheinigung über Markenbutter
nach § 63 Absatz 2 der Milchproduktqualitätsverordnung
für . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Herstellender Betrieb der Markenbutter)
Dem herstellenden Betrieb mit der Veterinärkontrollnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wird hiermit bescheinigt,
dass er die Anforderungen an die Herstellung von Markenbutter, die § 15 der Milchproduktqualitätsverordnung
festlegt, erfüllt.
Bei der Buttersorte handelt es sich um folgende Buttersorte gemäß § 13 in Verbindung mit § 14 der Milchprodukt
qualitätsverordnung:
– Sauerrahmbutter
– Süßrahmbutter
– Mildgesäuerte Butter
..............................................
(Ort, Datum) (Unterschrift, Stempel)

Anlage 4
(zu den §§ 32 und 33 sowie 41, 42)
Käsestandardsorten
Vorbemerkung:
Die in dieser Anlage enthaltenen Käsestandardsorten sind nach den Anforderungen an die jeweils benannte Käsegruppe oder Käseart sowie an die jeweils festgelegte
Herstellungsweise und Beschaffenheit sowie festgelegten sonstigen Eigenschaften herzustellen. Im Falle der Verwendung von Milch und Milchprodukten anderer Tierarten
als Milchkühen darf von den für die jeweilige Käsestandardsorte in Spalte 8 festgelegten sonstigen Eigenschaften abgewichen werden, soweit dies durch die verwendete Milch
sowie die verwendeten Milchprodukte zwingend erforderlich ist und sich die Natur der Käsestandardsorte nicht ändert. Nicht verwendet werden dürfen Raucharomen und
färbende Lebensmittel. Gewürze, Kräuter, natürliche Gewürzaromen, natürliche Kräuteraromen sowie Mischungen hieraus dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der
Spalte „Herstellungsweise“ aufgeführt sind. Ausgehend von dem in § 27 Absatz 5 bestimmten Höchstanteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß der hergestellten
Käsereimilch gelten folgende Höchstgrenzen für den Anteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß der jeweils aus der Käsereimilch hergestellten Käsestandardsorte:
1. 18,5 Prozent bei den Käsestandardsorten der Käsegruppe Frischkäse sowie
2. 5 Prozent bei allen übrigen Käsestandardsorten des Abschnitts A und den Käsestandardsorten des Abschnitts C.
Abschnitt A
Käsestandardsorten der Käsegruppen
Hartkäse, Schnittkäse, halbfester Schnittkäse, Weichkäse und Frischkäse
1 2 3 4 5 6 7 8
Käsegruppe Käsestandardsorte Herstellungsweise Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
Mindestgehalt an A = Aussehen – Äußeres
Trockenmasse im
Massenanteil des B = Aussehen – Inneres und Konsistenz
Enderzeugnisses und Mindestalter C = Geruch und Geschmack
bei der Käsestandard (ausgenommen
Fettgehaltsstufen Herstellungsgewicht Bei Frischkäse:
sorte Speisequark bei Lieferung an
zusätzlich der Min Fertiglagerer) A = Aussehen
destgehalt an Eiweiß B = Gefüge
im Massenanteil des
Enderzeugnisses C = Geruch und Geschmack
Hartkäse Emmentaler – Vollfettstufe 60 40 bis 130 kg 2 Monate A Grifffeste, goldgelbe bis bräunlich
glatte Rinde mit leicht nach außen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 280, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2025
gewölbter Randfläche, die Rinde
kann auch fehlen
B Mattgelb, möglichst regelmäßig ver
teilte Kirschlochung, geschmeidiger
und elastischer Teig
C Mild aromatisch, nusskernartig
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Käsegruppe Käsestandardsorte Herstellungsweise Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
Mindestgehalt an A = Aussehen – Äußeres
Trockenmasse im
Massenanteil des B = Aussehen – Inneres und Konsistenz
Enderzeugnisses und Mindestalter C = Geruch und Geschmack
bei der Käsestandard (ausgenommen
Fettgehaltsstufen Herstellungsgewicht Bei Frischkäse:
sorte Speisequark bei Lieferung an
zusätzlich der Min Fertiglagerer) A = Aussehen
destgehalt an Eiweiß B = Gefüge
im Massenanteil des
Enderzeugnisses C = Geruch und Geschmack
Bergkäse – Mindestens 62 15 bis 50 kg 3 Monate A Grifffeste, geschlossene, dunkelgelb
Vollfettstufe bis bräunlich schattierte Rinde, leicht
nach außen gewölbte Randflächen
B Einfarbig, mattgelb, geringe erbsen
große Lochung, je nach Alter fester
bis mittelfester geschmeidiger Teig
C Je nach Alter pikant bis kräftig,
würzig, nusskernartig
Cheddar (Chester) – Vollfettstufe 60 – 3 Monate A Lückenlos geschlossene Oberfläche
Rahmstufe 62 B Hellgelb bis orange, schlitzförmige
Bruchlochung, nicht krümeliger Teig,
auf der Zunge schmelzend
C Schwach säuerlich bis leicht pikant
Schnittkäse Gouda Pfeffer, Kümmel Dreiviertelfettstufe 49 0,3 bis 30 kg 5 Wochen A Trockene und glatte Rinde, auch mit
Fettstufe 53 einem leichten weißlichen Schim
melbelag, die Rinde kann auch
Vollfettstufe 55 fehlen
Rahmstufe 57
B Elfenbeinfarbig bis gelb, mattglän
zend, runde oder auch ovale
Lochung von etwa Erbsengröße,
gleichmäßig im Teig verteilt, jedoch
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nicht sehr zahlreich, fester, aber
noch geschmeidiger Teig
C Mild bis leicht pikant, jedoch nicht
säuerlich
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Käsegruppe Käsestandardsorte Herstellungsweise Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
Mindestgehalt an A = Aussehen – Äußeres
Trockenmasse im
Massenanteil des B = Aussehen – Inneres und Konsistenz
Enderzeugnisses und Mindestalter C = Geruch und Geschmack
bei der Käsestandard (ausgenommen
Fettgehaltsstufen Herstellungsgewicht Bei Frischkäse:
sorte Speisequark bei Lieferung an
zusätzlich der Min Fertiglagerer) A = Aussehen
destgehalt an Eiweiß B = Gefüge
im Massenanteil des
Enderzeugnisses C = Geruch und Geschmack
Edamer – Dreiviertelfettstufe 49 0,3 bis 20 kg 5 Wochen A Trockene und glatte Rinde, auch mit
Fettstufe 53 einem leichten weißlichen Schim
melbelag, die Rinde kann auch
Vollfettstufe 55 fehlen
Rahmstufe 57
B Elfenbeinfarbig bis goldgelb, matt
glänzend, nur vereinzelte Lochung
von runder oder ovaler Form bis zu
Erbsengröße, geschmeidiger, sich
fettig anfühlender Teig, weicher als
bei Goudakäse
C Mild und rein, nicht säuerlich
Tilsiter Pfeffer, Kümmel Dreiviertelfettstufe 49 1,5 bis 20 kg 5 Wochen A Gut angetrocknete Schmiere, auch
Fettstufe 53 gewaschen nach abgeschlossener
Reifung, auch rindenlos
Vollfettstufe 55
Rahmstufe 57 B Elfenbeinfarbig bis hellgelb, Löcher
von Schlitz- oder Gerstenkornform,
Doppelrahmstufe 61
auch runde Löcher daneben, Teig
geschmeidig, jedoch nicht kurz oder
bröckelig
C Leicht herb bis pikant, auch leicht
säuerlich, jedoch nicht sauer
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Wilstermarschkäse – Vollfettstufe 53 1,5 bis 20 kg 4 Wochen A Glatte Oberfläche, auch rindenlos
Rahmstufe 56 B Geschmeidiger, aber schnittfester
Teig mit speckigem Griff und glän
zender Schnittfläche, blassgelb bis
weißlichgelb, gleichmäßige, fein
porige Bruchlochung
C Leicht säuerlich und leicht herb
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Käsegruppe Käsestandardsorte Herstellungsweise Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
Mindestgehalt an A = Aussehen – Äußeres
Trockenmasse im
Massenanteil des B = Aussehen – Inneres und Konsistenz
Enderzeugnisses und Mindestalter C = Geruch und Geschmack
bei der Käsestandard (ausgenommen
Fettgehaltsstufen Herstellungsgewicht Bei Frischkäse:
sorte Speisequark bei Lieferung an
zusätzlich der Min Fertiglagerer) A = Aussehen
destgehalt an Eiweiß B = Gefüge
im Massenanteil des
Enderzeugnisses C = Geruch und Geschmack
Halbfeste Steinbuscher – Dreiviertelfettstufe 44 200 bis 1 000 g 3 Wochen A Gelbbraun bis rötlich, möglichst
Schnittkäse Vollfettstufe 50 wenig Schmiere
Rahmstufe 53 B Angereifte Teigmasse gelb, wenig
Bruchlöcher, davon wenig runde
Löcher, geschmeidiger Teig
C Mild bis leicht pikant
Edelpilzkäse Reifung nur mit Vollfettstufe 48 2 bis 5 kg 5 Wochen A Die Durchlöcherung für das Pilz
Kulturen von Rahmstufe 50 wachstum soll erkennbar sein
Penicillium
Roqueforti Doppelrahmstufe 55 B Weißer bis gelblicher Farbton, der
Teig muss von dunkelgrünen oder
blauen Schimmeladern durchzogen
sein, marmorierte Schnittfläche, im
Teig Bruchlöcher, leicht krümelig,
dabei jedoch geschmeidig
C Pikant bis stark pikant
Butterkäse – Vollfettstufe 48 250 g bis 20 kg – A Geschmeidige Haut von gelbbrauner
Rahmstufe 50 bis rötlicher Farbe, die Haut kann
auch fehlen
Doppelrahmstufe 55
B Schnittfläche des Teiges gelblicher
Farbton, Teig auch mit Lochung,
Teig halbfest bis schnittfest und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 280, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2025
durch die ganze Masse gleichmäßig
gereift
C Mild und feinsäuerlich
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Käsegruppe Käsestandardsorte Herstellungsweise Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
Mindestgehalt an A = Aussehen – Äußeres
Trockenmasse im
Massenanteil des B = Aussehen – Inneres und Konsistenz
Enderzeugnisses und Mindestalter C = Geruch und Geschmack
bei der Käsestandard (ausgenommen
Fettgehaltsstufen Herstellungsgewicht Bei Frischkäse:
sorte Speisequark bei Lieferung an
zusätzlich der Min Fertiglagerer) A = Aussehen
destgehalt an Eiweiß B = Gefüge
im Massenanteil des
Enderzeugnisses C = Geruch und Geschmack
Weichkäse Camembert Reifung nur mit Dreiviertelfettstufe 38 80 bis 400 g – A Gleichmäßig mit Camembertschim
Kulturen von Fettstufe 42 mel und Milchschimmel bedeckt, an
Penicillium den Rändern kann Rotschmiere sein
camembertii Vollfettstufe 44
(Camembert Rahmstufe 46 B Farbe des Teiges weiß bis rahmgelb,
schimmel) und im Teig außer einigen Bruchlöchern
Doppelrahmstufe 52
Geotrichum keine Löcher, Teig im gereiften Zu
candidum (Milch stand geschmeidig
schimmel) C Mild aromatisch
Brie Reifung nur mit Vollfettstufe 44 1 bis 3 kg – A Gleichmäßig mit Camembertschim
Kulturen von Rahmstufe 46 Bei Verwendung mel und Milchschimmel bedeckt, an
Penicillium einer Form- und den Rändern kann Rotschmiere sein
camembertii Doppelrahmstufe 52 Portionierungs
(Camembert einrichtung sind B Farbe des Teiges weiß bis rahmgelb,
schimmel) und auch Gewichte im Teig außer einigen Bruchlöchern
Geotrichum von 100 bis keine Löcher, Teig im gereiften Zu
candidum (Milch 1 000 g zulässig stand geschmeidig
schimmel) C Aromatisch, leicht säuerlich bis leicht
pikant
Romadur – Halbfettstufe 35 80 bis 180 g – A Geschmeidige Haut mit gelbbrauner
Dreiviertelfettstufe 38 bis rötlicher Schmiere
Fettstufe 42 B Schnittfläche des Teiges mattglän
Vollfettstufe 44 zend weiß, angereifte Teigmasse bis
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hellgelb, im Teig nur einige Bruchlö
Rahmstufe 46
cher, weichschnittiger Teig, jedoch
Doppelrahmstufe 52 nicht von fließender Beschaffenheit
C Mild bis leicht pikant
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Käsegruppe Käsestandardsorte Herstellungsweise Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
Mindestgehalt an A = Aussehen – Äußeres
Trockenmasse im
Massenanteil des B = Aussehen – Inneres und Konsistenz
Enderzeugnisses und Mindestalter C = Geruch und Geschmack
bei der Käsestandard (ausgenommen
Fettgehaltsstufen Herstellungsgewicht Bei Frischkäse:
sorte Speisequark bei Lieferung an
zusätzlich der Min Fertiglagerer) A = Aussehen
destgehalt an Eiweiß B = Gefüge
im Massenanteil des
Enderzeugnisses C = Geruch und Geschmack
Limburger – Halbfettstufe 35 180 bis 1 000 g – A Geschmeidige Haut mit gelbbrauner
Dreiviertelfettstufe 38 bis rötlicher Schmiere
Fettstufe 42 B Schnittfläche des Teiges mattglän
Vollfettstufe 44 zend weiß, angereifte Teigmasse bis
hellgelb, im Teig nur einige Bruchlö
Rahmstufe 46
cher, weichschnittiger Teig, jedoch
nicht von fließender Beschaffenheit
C Würzig bis pikant
Frischkäse Speisequark Nur aus Milch, Magerstufe 18/12,0 – – A Milchig-weißer bis rahmgelber Farb
Sahne oder Viertelfettstufe 19/11,3 ton
Magermilch oder
daraus anfallen Halbfettstufe 20/10,5 B Teig gleichmäßig weich, zart-ge
der Molke Dreiviertelfettstufe 22/9,7 schmeidig bis pastenartig; zuge
Gewürze, Kräuter, setzte Sahne, auch geschlagen, soll
Fettstufe 24/8,7
natürliche Ge in der ganzen Teigmasse gleich
Vollfettstufe 25/8,2 mäßig verteilt enthalten sein
würzaromen, na
türliche Kräuter Rahmstufe 27/8,0
C Leicht rein milchsauer
aromen sowie Doppelrahmstufe 30/6,8
jegliche Mischun
gen hieraus
Schichtkäse Nur aus Milch, Viertelfettstufe – – – A Milchig-weißer bis rahmgelber Farb
Sahne oder und höhere ton
Magermilch Fettgehaltstufen
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B Schnittfläche des Teiges mattglän
zend, im Innern sollen Schichten
erkennbar sein, gelbliche Schichten
müssen fettreicher als hellere
Schichten sein, im Teig nur wenige
Bruchlöcher, zart-geschmeidiger
und formfester Teig
C Rein milchsauer
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Käsegruppe Käsestandardsorte Herstellungsweise Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
Mindestgehalt an A = Aussehen – Äußeres
Trockenmasse im
Massenanteil des B = Aussehen – Inneres und Konsistenz
Enderzeugnisses und Mindestalter C = Geruch und Geschmack
bei der Käsestandard (ausgenommen
Fettgehaltsstufen Herstellungsgewicht Bei Frischkäse:
sorte Speisequark bei Lieferung an
zusätzlich der Min Fertiglagerer) A = Aussehen
destgehalt an Eiweiß B = Gefüge
im Massenanteil des
Enderzeugnisses C = Geruch und Geschmack
Rahmfrischkäse Nur aus Milch, Rahmstufe 39 – – A Milchig-weißer bis schwachgelber
Sahne oder Farbton
Magermilch
B Keine Lochung, pastenartiger und
streichfähiger Teig
C Leicht feinsäuerlich
Doppelrahm Nur aus Milch, Doppelrahmstufe 44 – – A Wie Rahmfrischkäse
frischkäse Sahne oder
Magermilch B Wie Rahmfrischkäse
C Wie Rahmfrischkäse
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Abschnitt B
Käsestandardsorten der Käseart Sauermilchkäse
1 2 3 4 5
Käsestandardsorte Herstellungsweise Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
A = Aussehen – Äußeres
Fettgehaltsstufe Herstellungsgewicht B = Aussehen – Inneres und Konsistenz
C = Geruch und Geschmack
Harzer Käse, Reifung nur mit Gelb- oder Rotschmierebakterien Magerstufe 25 bis 125 g A Glatte Oberfläche mit goldgelber bis rötlich-brauner
Mainzer Käse (Typ „Gelbkäse“) Schmiere
Gewürze, Kräuter, natürliche Gewürzaromen, natür
liche Kräuteraromen sowie jegliche Mischungen B Weißlicher bis leicht gelblicher Farbton, geschmei
hieraus digfester Teig
C Mild pikant bis pikant
Handkäse, Herstellung zulässig als Typ „Gelbkäse“ und als Typ Magerstufe 25 bis 125 g Als Typ „Gelbkäse“ Eigenschaften wie Harzer Käse.
Bauernhandkäse, „Edelschimmelkäse“ (Reifung überwiegend durch Als Typ „Edelschimmelkäse“ folgende Eigenschaften:
Korbkäse, Edelschimmel). Bei Typ „Edelschimmelkäse“ Reifung
Stangenkäse, nur mit Camembertschimmel A Gleichmäßig mit Camembertschimmel bedeckt
Spitzkäse Gewürze, Kräuter, natürliche Gewürzaromen, natür B Weißlicher bis leicht gelblicher Farbton, geschmeidig
liche Kräuteraromen sowie jegliche Mischungen fester Teig
hieraus
C Mild-aromatisch bis leicht pikant
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 280, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2025
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Abschnitt C
Käsestandardsorten der Käseart Pasta-filata-Käse
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Käsestandardsorte Herstellungsweise Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
Mindestgehalt an A = Aussehen – Äußeres
Trockenmasse im
Fettgehaltsstufen Herstellungsgewicht Mindestalter B = Aussehen – Inneres und Konsistenz
Massenanteil des
Enderzeugnisses C = Geruch und Geschmack
Provolone Gereift Dreiviertelfettstufe 49 0,3 bis 50 kg 15 Tage A Rund, birnenförmig oder zylindrisch, glän
Fettstufe 51 zend
Vollfettstufe 53 B Wenig Lochung und Spalten, faserige
Rahmstufe 55 Struktur, weiß bis strohgelb
C Mild bis pikant
Mozzarella Nicht gereift, auch Halbfettstufe 24 – – A Weiß bis leicht gelblich, glatt, geschlos
in Aufgussflüssigkeit Dreiviertelfettstufe 26 sene Oberfläche
Fettstufe 29 B Teig weich bis elastisch, faserige Struktur
Vollfettstufe 31 C Arteigen nach Milch, neutral bis mild
Rahmstufe 34 säuerlich
Doppelrahmstufe 38
Schnittfester Mozzarella Nicht gereift Halbfettstufe 36 – – A Weiß bis leicht gelblich, glatt, geschlos
(Mozzarella schnittfest) Dreiviertelfettstufe 38 sene Oberfläche
Fettstufe 40 B Teig elastisch bis geschmeidig, faserige
Vollfettstufe 42 Struktur
Rahmstufe 44 C Arteigen nach Milch, neutral bis mild
Doppelrahmstufe 46 säuerlich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 280, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2025
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Anlage 5
(zu § 34 Nummer 1 bis 3)
Mindestgehalte an Trockenmasse
bei Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Kochkäse
Mindestgehalt an Trockenmasse
im Massenanteil des Enderzeugnisses
Schnittfähiger Schmelzkäse
– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr 50
– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 % 34
Streichfähiger Schmelzkäse
– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr 40
– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 % 30
Schmelzkäsezubereitung 20
Kochkäse
– Doppelrahmstufe 42
– Rahmstufe 36
– Vollfettstufe 34
– Fettstufe 32
– Dreiviertelfettstufe 29
– Halbfettstufe 26
– Viertelfettstufe 24
– Magerstufe 22
Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus
Frischkäse.

Anlage 6
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 28 bis 30 sowie den §§ 43 und 47)
Eingedickte Milch und Trockenmilch
Vorbemerkung:
Die in Spalte 1 Buchstabe b dargestellte Herstellungsweise bezieht sich auf das in Spalte 1 Buchstabe a
bezeichnete Gruppenerzeugnis. Die Spalten 2 bis 4 regeln für die den Gruppenerzeugnissen zugeordneten
Standardsorten Bezeichnungen, besondere Herstellungsweisen und Merkmale sowie den Massenanteil an Fett.
Gruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Besondere Herstellungsweise Massenanteil an
Bezeichnung
b) Herstellungsweise und Merkmale Fett
I. a) Ungezuckertes 1. Kondensmilch mit 1. Gesamte Milchtrocken Mindestens 15,0
Kondensmilcherzeugnis hohem Fettgehalt masse mit einem
b) Hergestellt aus Milch, aus fett Massenanteil von
mindestens 26,5
armer Milch oder Magermilch
oder einer Mischung dieser Er 2. Kondensmilch (Kon 2. Gesamte Milchtrocken Mindestens 7,5
zeugnisse. Zur Einstellung der densierte Vollmilch) masse mit einem Weniger als 15,0
Milchbestandteile dürfen Sahne Massenanteil von
und Trockenmilch oder eine mindestens 25,0
Mischung daraus verwendet, 3. Teilentrahmte Kon 3. Gesamte Milchtrocken Mindestens 1,0
wie ein teilweiser Entzug von densmilch (Teilent masse mit einem Weniger als 7,5
Wasser vorgenommen werden. rahmte kondensierte Massenanteil von
Der Zusatz von Trockenmilch Milch) mindestens 20,0
darf hierbei 25 % des Trocken
masseanteils des Enderzeug 4. Kondensmagermilch 4. Gesamte Milchtrocken Höchstens 1,0
nisses nicht überschreiten. Die (Kondensierte Mager masse mit einem
Einstellung des Eiweißgehaltes milch) Massenanteil von
mindestens 20,0
darf durch den Entzug von
Milchbestandteilen sowie den
Zusatz von UF-Milchretentat,
UF-Milchpermeat und Laktose
vorgenommen werden, sofern
der Eiweißgehalt im Endpro
dukt mindestens 34 Massen
anteile bezogen auf die fettfreie
Trockenmasse beträgt und das
Verhältnis von Molkeneiweiß zu
Kasein unverändert bleibt.
II. a) Gezuckertes 1. Gezuckerte Kondens 1. Gesamte Milchtrocken Mindestens 8,0
Kondensmilcherzeugnis milch (Gezuckerte kon masse mit einem
b) Hergestellt aus Milch, aus fett densierte Vollmilch) Massenanteil von
mindestens 28,0
armer Milch oder Magermilch
oder einer Mischung dieser Er 2. Gezuckerte teilent 2. Gesamte Milchtrocken Mindestens 1,0
zeugnisse. Zur Einstellung der rahmte Kondensmilch masse mit einem Weniger als 8,0
Milchbestandteile dürfen nur (Gezuckerte teilent Massenanteil von
Sahne, Trockenmilch und Lak rahmte Kondensierte mindestens 24,0
tose oder eine Mischung da Milch)
raus verwendet sowie ein teil 3. Gezuckerte Kondens 3. Gesamte Milchtrocken Höchstens 1,0
weiser Entzug des Wassers magermilch (Ge masse mit einem
vorgenommen werden. Der Zu zuckerte kondensierte Massenanteil von
satz von Trockenmilch darf Magermilch) mindestens 24,0
hierbei 25 % des Trockenmas
seanteils und der Zusatz von
Laktose 0,03 als Massenanteil
des Enderzeugnisses nicht
überschreiten. Die Einstellung
des Eiweißgehaltes darf durch
den Entzug von Milchbestand
teilen sowie den Zusatz von

Gruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Besondere Herstellungsweise Massenanteil an
Bezeichnung
b) Herstellungsweise und Merkmale Fett
UF-Milchretentat, UF-Milchper
meat und Laktose vorgenom
men werden, sofern der Ei
weißgehalt im Endprodukt min
destens 34 Massenanteile be
zogen auf die fettfreie Trocken
masse beträgt und das Verhält
nis von Molkeneiweiß zu Kasein
unverändert bleibt.
III. a) Trockenmilch 1. Milchpulver mit hohem 1. Aus ungesäuerter Mindestens 42,0
b) Hergestellt aus Milch, fettarmer Fettgehalt (Sahne Milch oder Sahne
Milch oder Magermilch oder pulver) erzeugnissen oder
einer Mischung daraus,
Sahneerzeugnissen sowie
mit höchstens 5 %
Mischungen daraus. Durch Wassergehalt
weitgehenden Entzug des
Wassers getrocknet, um im 2. Milchpulver (Vollmilch 2. Aus ungesäuerter Mindestens 26,0
Enderzeugnis einen Wasser pulver) Milch oder Sahne Weniger als 42,0
gehalt von 5 % nicht zu über erzeugnissen oder
schreiten. Die Trocknung zum einer Mischung daraus,
Entzug des Wassers dient zu mit höchstens 5 %
sätzlich zur Haltbarmachung. Wassergehalt
Die Einstellung des Eiweiß 3. Teilentrahmtes 3. Laktase, aus ungesäu Mehr als 1,5
gehaltes darf durch den Entzug Milchpulver erter Milch und Sahne Weniger als 26,0
von Wasser sowie den Zusatz erzeugnissen oder
von UF-Milchretentat, UF- einer Mischung daraus,
Milchpermeat und Laktose vor mit höchstens 5 %
genommen werden, sofern der Wassergehalt
Eiweißgehalt im Endprodukt 4. Magermilchpulver 4. Aus ungesäuerter Höchstens 1,5
mindestens 34 Massenanteile Milch oder Sahneer
bezogen auf die fettfreie zeugnissen oder einer
Trockenmasse beträgt und das Mischung daraus, mit
Verhältnis von Molkeneiweiß zu höchstens 5 % Was
Kasein unverändert bleibt. Die sergehalt
Einstellung anderer Milch
bestandteile, ausgenommen
Laktose, darf ausschließlich
durch den Entzug von Wasser
erfolgen.

Anlage 7
(zu § 46)
Analysemethoden bei eingedickter Milch und Trockenmilch
Vorbemerkung:
Bei den angeführten Analysemethoden handelt es sich um solche der Amtlichen Sammlung von Verfahren zur
Probenahme und Untersuchung nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.*
Milcherzeugnis Merkmal Analysemethode Stand
I. Ungezuckertes 1. Milchtrockenmasse L 02.06-E (EG) und 1 (EG) Januar 1981
Kondensmilcherzeugnis
2. Fettgehalt L 02.06-12 Juni 2009
3. Probenahme L 01.00-43 September 2010
II. Gezuckertes 1. Milchtrockenmasse L 02.06-E (EG) und 1 (EG) Januar 1981
Kondensmilcherzeugnis
2. Fettgehalt L 02.06-12 Juni 2009
3. Saccharosegehalt L 02.00-12 Juni 2009
4. Probenahme L 01.00-43 September 2010
III. Trockenmilch 1. Wassergehalt L 02.06-E (EG) und 2 (EG) Januar 1981
2. Fettgehalt L 02.07-15 Juni 2009
3. Milchsäure- und Lactatgehalt L 01.00-26/1 Januar 2011
zur Überprüfung des Verbots der
Verwendung von Neutralisie
rungsmitteln
4. Phosphatase-Aktivität zur L 01.00-82 November 2024
Überprüfung der erforderlichen
Wärmebehandlung
5. Probenahme L 01.00-43 September 2010
* Die amtlichen Untersuchungsverfahren werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der
DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.

Anlage 8
(zu § 49, § 50 Absatz 2 und 3, den §§ 52 und 53 sowie § 54 Absatz 1 und § 59 Absatz 4)
Weitere Milcherzeugnisse
Vorbemerkung:
Die in Spalte 1 Buchstabe b dargestellte Herstellungsweise bezieht sich auf das in Spalte 1 Buchstabe a genannte
Gruppenerzeugnis. Die Spalten 2 bis 4 regeln für die den Gruppenerzeugnissen zugeordneten Standardsorten
besondere Bezeichnungen, Herstellungsweisen und Merkmale. Ist im Rahmen der Spalte 3 die Wärmebehandlung
nach der Fermentation ausgeschlossen, sind auch alle alternativen Verfahren zur Keimabtötung ausgeschlossen.
Dies betrifft sowohl Verfahren auf Basis der Temperatur als auch auf Basis anderer Parameter.
Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Besondere Herstellungsweise Massenanteil an
Bezeichnung
b) Herstellungsweise und Merkmale Fett
I. a) Sauermilcherzeugnis 1. Sauermilch (Trink 1. Hergestellt aus Milch, Mindestens 3,5
b) Hergestellt aus Milch oder sauermilch) ohne Wärmebehand
Sahne unter Verwendung lung nach der Fer
mentation.
von mesophilen Milchsäure
bakterienkulturen. 2. Sauermilch dickgelegt 2. Hergestellt aus Milch, Mindestens 3,5
(Dickmilch; Setzmilch) dickgelegt, ohne Wär
mebehandlung nach
der Fermentation.
3. Fettarme Sauermilch 3. Hergestellt aus Milch, Mindestens 1,5
(Fettarme Trinksauer ohne Wärmebehand Höchstens 1,8
milch) lung nach der Fer
mentation.
4. Fettarme Dickmilch 4. Hergestellt aus Milch, Mindestens 1,5
(Fettarme Sauermilch dickgelegt, ohne Wär Höchstens 1,8
dickgelegt; Fettarme mebehandlung nach
Setzmilch) der Fermentation.
5. Sauermilch entrahmt 5. Hergestellt aus Milch, Höchstens 0,5
(Trinksauermilch ent ohne Wärmebehand
rahmt; Magermilch lung nach der Fer
sauer) mentation, auch unter
Zusatz von reiner But
termilch oder Butter
milch, bei deren Her
stellung dem Butte
rungsgut nur Mager
milch zugesetzt wurde.
6. Sauermilch entrahmt 6. Hergestellt aus Milch, Höchstens 0,5
dickgelegt (Dickmilch dickgelegt, ohne Wär
entrahmt; Dickmager mebehandlung nach
milch; Setzmilch ent der Fermentation,
rahmt; Saure Setz auch unter Zusatz von
magermilch) reiner Buttermilch oder
Buttermilch, bei deren
Herstellung dem But
terungsgut nur Mager
milch zugesetzt wurde.
7. Sahnesauermilch 7. Hergestellt aus Sahne, Mindestens 10,0
(Saure Sahne, Sauer ohne Wärmebehand
rahm) lung nach der Fer
mentation.
8. Sahnedickmilch 8. Hergestellt aus Sahne, Mindestens 10,0
(Sahnesetzmilch) dickgelegt, ohne Wär
mebehandlung nach
der Fermentation.

Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Besondere Herstellungsweise Massenanteil an
Bezeichnung
b) Herstellungsweise und Merkmale Fett
9. Crème Fraîche 9. Hergestellt aus pas Mindestens 30,0
teurisierter Milch oder
Sahne unter Verwen
dung von Milchsäure
bakterienkulturen,
auch unter Zusatz von
Saccharose bis zu
15 % des Enderzeug
nisses, ohne Wärme
behandlung nach der
Fermentation; inner
halb von 24 Stunden
nach der Herstellung
am Ort der Herstellung
vorverpackt oder an
derweitig so verpackt
oder gelagert, dass die
sensorischen Eigen
schaften erhalten
bleiben.
10. Schmand 10. Hergestellt aus Sahne, Mindestens 15,0
mit oder ohne Wärme Höchstens 25,0
behandlung nach der
Fermentation.
II. a) Joghurterzeugnis 1. Joghurt 1. Reifungskulturen Mindestens 3,5
b) Hergestellt aus Milch, überwiegend beste
Joghurt oder Sahne, wobei hend aus Streptococ
cus thermophilus und
im verzehrfertigen Erzeugnis
Lactobacillus bulgari
hierfür spezifische thermo cus, ohne Wärme
phile Reifungskulturen, behandlung nach der
deren Wachstumsoptimum Fermentation.
bei über 42 °C liegt, über
wiegen müssen. 2. Fettarmer Joghurt 2. Reifungskulturen Mindestens 1,5
überwiegend beste Höchstens 1,8
hend aus Streptococ
cus thermophilus und
Lactobacillus bulgari
cus, ohne Wärme
behandlung nach der
Fermentation.
3. Joghurt aus 3. Reifungskulturen Höchstens 0,5
Magermilch überwiegend beste
hend aus Streptococ
cus thermophilus und
Lactobacillus bulgari
cus, ohne Wärme
behandlung nach der
Fermentation.
4. Sahnejoghurt 4. Hergestellt aus Sahne, Mindestens 10,0
Reifungskulturen
überwiegend beste
hend aus Streptococ
cus thermophilus und
Lactobacillus bulgari
cus, ohne Wärme
behandlung nach der
Fermentation.

Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Besondere Herstellungsweise Massenanteil an
Bezeichnung
b) Herstellungsweise und Merkmale Fett
5. Joghurt mild 5. Reifungskulturen Mindestens 3,5
überwiegend beste
hend aus Streptococ
cus thermophilus und
anderen Lactobacillen
als Lactobacillus bul
garicus, ohne Wärme
behandlung nach der
Fermentation.
6. Fettarmer Joghurt mild 6. Reifungskulturen Mindestens 1,5
überwiegend beste Höchstens 1,8
hend aus Streptococ
cus thermophilus und
anderen Lactobacillen
als Lactobacillus bul
garicus, ohne Wärme
behandlung nach der
Fermentation.
7. Joghurt mild aus 7. Reifungskulturen Höchstens 0,5
Magermilch überwiegend beste
hend aus Streptococ
cus thermophilus und
anderen Lactobacillen
als Lactobacillus bul
garicus, ohne Wärme
behandlung nach der
Fermentation.
8. Sahnejoghurt mild 8. Hergestellt aus Sahne, Mindestens 10,0
Reifungskulturen
überwiegend beste
hend aus Streptococ
cus thermophilus und
anderen Lactobacillen
als Lactobacillus bul
garicus, ohne Wärme
behandlung nach der
Fermentation.
9. Trinkjoghurt 9. Im verzehrfertigen Höchstens 5,0
Erzeugnis muss die
Trockenmasse zwi
schen 10 und 20 %
liegen.
10. Ayran 10. Hergestellt aus Milch –
oder Joghurterzeug
nissen der Standard
sorten 1 bis 3 sowie
5 bis 7 unter Zugabe
von Salz, wobei im
verzehrfertigen Er
zeugnis der Eiweiß
gehalt oberhalb von
1,6 % und der Salz
gehalt unterhalb von
1,1 % liegen müssen.

Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Besondere Herstellungsweise Massenanteil an
Bezeichnung
b) Herstellungsweise und Merkmale Fett
III. a) Kefirerzeugnis 1. Kefir 1. Hergestellt aus Milch, Mindestens 3,5
b) Hergestellt aus Milch mit den spezifischen
oder Sahne unter Verwen Kefirknöllchen oder
einer aus diesen direkt
dung von spezifischen Kefir
hergestellten Kultur,
knöllchen oder einer von die alle charakteristi
diesen abgeleiteten Kultur. schen Mikroorganis
men des Kefirknöll
chens enthalten muss.
Der Massenanteil an
Ethanol im verzehrfer
tigen Erzeugnis muss
bei mindestens 0,05
liegen. Die Bildung von
Kohlendioxid muss
möglich sein. Eine
Wärmebehandlung
nach der Fermentation
ist untersagt.
2. Fettarmer Kefir 2. Hergestellt aus Milch, Mindestens 1,5
mit den spezifischen Höchstens 1,8
Kefirknöllchen oder
einer aus diesen direkt
hergestellten Kultur,
die alle charakteristi
schen Mikroorganis
men des Kefirknöll
chens enthalten muss.
Der Massenanteil an
Ethanol im verzehrfer
tigen Erzeugnis muss
bei mindestens 0,05
liegen. Die Bildung von
Kohlendioxid muss
möglich sein. Eine
Wärmebehandlung
nach der Fermentation
ist untersagt.
3. Kefir aus Magermilch 3. Hergestellt aus Milch, Höchstens 0,5
mit den spezifischen
Kefirknöllchen oder
einer aus diesen direkt
hergestellten Kultur,
die alle charakteristi
schen Mikroorganis
men des Kefirknöll
chens enthalten muss.
Der Massenanteil an
Ethanol im verzehrfer
tigen Erzeugnis muss
bei mindestens 0,05
liegen. Die Bildung von
Kohlendioxid muss
möglich sein. Eine
Wärmebehandlung
nach der Fermentation
ist untersagt.

Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Besondere Herstellungsweise Massenanteil an
Bezeichnung
b) Herstellungsweise und Merkmale Fett
4. Sahnekefir 4. Hergestellt aus Sahne, Mindestens 10,0
mit den spezifischen
Kefirknöllchen oder ei
ner aus diesen direkt
hergestellten Kultur,
die alle charakteristi
schen Mikroorganis
men des Kefirknöll
chens enthalten muss.
Der Massenanteil an
Ethanol im verzehrfer
tigen Erzeugnis muss
bei mindestens 0,05
liegen. Die Bildung von
Kohlendioxid muss
möglich sein. Eine
Wärmebehandlung
nach der Fermentation
ist untersagt.
5. Kefir mild 5. Hergestellt aus Milch, Mindestens 3,5
mit spezifischen, von
Kefirknöllchen abge
leiteten Kulturen mit
Milchsäurestreptokok
ken und Lactobacillen,
ohne Wärmebehand
lung nach der Fer
mentation.
6. Fettarmer Kefir mild 6. Hergestellt aus Milch, Mindestens 1,5
mit spezifischen, von Höchstens 1,8
Kefirknöllchen abge
leiteten Kulturen mit
Milchsäurestreptokok
ken und Lactobacillen,
ohne Wärmebehand
lung nach der Fer
mentation.
7. Kefir mild aus 7. Hergestellt aus Milch, Höchstens 0,5
Magermilch mit spezifischen, von
Kefirknöllchen abge
leiteten Kulturen mit
Milchsäurestreptokok
ken und Lactobacillen,
ohne Wärmebehand
lung nach der Fer
mentation.
8. Sahnekefir mild 8. Hergestellt aus Sahne, Mindestens 10,0
mit spezifischen, von
Kefirknöllchen abge
leiteten Kulturen mit
Milchsäurestreptokok
ken und Lactobacillen,
ohne Wärmebehand
lung nach der Fer
mentation.

Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Besondere Herstellungsweise Massenanteil an
Bezeichnung
b) Herstellungsweise und Merkmale Fett
IV. a) Buttermilcherzeugnis 1. Buttermilch 1. Hergestellt ohne Wär Höchstens 1,0
b) Ein bei der Verbutterung von mebehanlung nach
Milch oder Sahne sowie der der Fermentation. Der
Zusatz von Wasser
unmittelbaren Herstellung
während der Butterung
von Milchfetterzeugnissen darf nicht mehr als
der Gruppe X aus Sahne 10 % des anfallenden
anfallendes flüssiges Enderzeugnisses und
Erzeugnis, auch sauer oder der Zusatz von Ma
nachträglich mit Milchsäure germilch bei der But
bakterienkulturen gesäuert. terung darf nicht mehr
als 15 % des anfallen
den Enderzeugnisses
ausmachen. Die Ein
stellung der Milch
bestandteile ist auf
den Zusatz von Was
ser und Magermilch in
zuvor benannten
Grenzen sowie auf
den Entzug von Was
ser beschränkt.
2. Reine Buttermilch 2. Die Einstellung der Höchstens 1,0
Milchbestandteile ist
auf den Entzug von
Wasser beschränkt.
V. a) Sahneerzeugnis 1. Sahne (Kaffeesahne) 1. Eine Erhöhung des Mindestens 10,0
b) Hergestellt aus Milch durch Eiweißgehaltes durch
Einstellung des Fettgehaltes den Zusatz von Eiweiß
ist ausgeschlossen.
auf mindestens 10 % Fett.
2. Schlagsahne 2. Die Schlagfähigkeit Mindestens 30,0
des Produktes ist
sicherzustellen. Eine
Erhöhung des Eiweiß
gehaltes durch den
Zusatz von Eiweiß ist
ausgeschlossen.
VI. a) Molkenerzeugnis 1. Süßmolke 1. Durch Abscheiden des –
b) Durch vollständigen oder Käsestoffes bei über
teilweisen Entzug des wiegender Labein
wirkung gewonnenes
Eiweißes aus Milch her
Milchserum.
gestelltes Erzeugnis und
die daraus hergestellten 2. Sauermolke 2. Durch Abscheiden des –
Erzeugnisse. Käsestoffes bei über
wiegender Säureein
wirkung gewonnenes
Milchserum.
3. Molkensahne 3. Bei der Entrahmung Mindestens 10,0
von Molke anfallendes
Erzeugnis.
VII. a) Laktoseerzeugnis 1. Laktose 1. Mit einem wasser –
b) Aus Milch oder Molken freien Laktosegehalt
erzeugnissen der Gruppe VI von mindestens
99,0 % m/m in der
durch Auskristallisieren oder
Trockenmasse, was
andere Verfahren gewonne serfrei oder mit einem
nes Kohlenhydrat, wobei Molekül Kristallwasser
Milchbestandteile nur in den oder eine Mischung
Ausgangserzeugnissen ein aus beidem.
gestellt sein dürfen.

Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Besondere Herstellungsweise Massenanteil an
Bezeichnung
b) Herstellungsweise und Merkmale Fett
2. Laktose, Arzneibuch 2. Die Anforderungen der –
qualität Monografie 1061 zu
Laktose entsprechend
der jeweils gültigen
Fassung des Arznei
buches nach § 55 des
Arzneimittelgesetzes
sind einzuhalten.
3. Laktose Monohydrat, 3. Die Anforderungen der –
Arzneibuchqualität Monografie 0187 zu
Laktose Monohydrat
entsprechend der je
weils gültigen Fassung
des Arzneibuches
nach § 55 des Arznei
mittelgesetzes sind
einzuhalten.
VIII. a) Milchmischerzeugnis oder 1. Milchmischgetränk 1. Hergestellt aus Voll –
Bezeichnung der jeweils oder Vollmilch in milch, flüssig.
verwendeten Gruppe in Ver Verbindung mit der
bindung mit der Bezeich Bezeichnung des
nung des geschmackgeben geschmackgebenden
den Lebensmittels. Bei mehr Lebensmittels
als einem geschmack 2. Milchmischgetränk 2. Hergestellt aus teil –
gebenden Lebensmittel sind oder Teilentrahmte entrahmter (fettarmer)
alle Bezeichnungen oder ist (fettarme) Milch in Milch, flüssig.
die Bezeichnung des von Verbindung mit der
der Menge her überwiegen Bezeichnung des
den Lebensmittels zu ver geschmackgebenden
wenden. Wird im Falle von Lebensmittels
Früchten, Gewürzen, 3. Milchmischgetränk 3. Hergestellt aus –
Kräutern, Nüssen und in oder Magermilch in Magermilch, flüssig.
vergleichbaren Fällen ein Verbindung mit der
oder mehr als ein ge Bezeichnung des
schmackgebendes Lebens geschmackgebenden
mittel derselben Art ver Lebensmittels
wendet, darf stattdessen die
Bezeichnung der betreffen 4. Milchmischgetränk 4. Hergestellt aus einer –
den Art, auch in Form von oder Trinkmilch in im Fettgehalt ein
Verbindung mit der gestellten Milch, flüs
„mit …zubereitung“ unter
Bezeichnung des sig. Der Fettgehalt
Angabe der Art und zusätz geschmackgebenden muss von den Num
lich mit der Angabe des Lebensmittels mern 1 bis 3 abwei
Anteils der betreffenden Art chen.
an dem Gesamtgewicht des
Enderzeugnisses, genutzt 5. Bezeichnung der 5. Hergestellt aus einer –
werden. Standardsorte der Standardsorte der
Gruppen I bis V und XI Gruppen I bis IV
b) Hergestellt aus Milch oder in Verbindung mit der und XI, jeweils ohne
einem oder mehreren Milch Bezeichnung des ge Wärmebehandlung
erzeugnissen der Gruppen I schmackgebenden nach der Fermenta
bis V und XI oder einer Lebensmittels tion, oder einer
Mischung daraus, bei Ge Standardsorte der
tränken aus Automaten auch Gruppe V. Im Falle der
zusätzlich hergestellt aus Standardsorte Ayran
Milcherzeugnissen der darf der Ayran kein
Gruppe XII und der Anlage 6 Salz enthalten, falls als
Gruppe III, unter Zusatz geschmackgebendes
geschmackgebender Le Lebensmittel Früchte
bensmittel. Zudem können verwendet werden. Im
färbende Lebensmittel und Fall des Gruppen
Inulin verwendet werden. erzeugnisses Skyr darf

Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Besondere Herstellungsweise Massenanteil an
Bezeichnung
b) Herstellungsweise und Merkmale Fett
Geschmackgebende und fär als geschmackgeben
bende Lebensmittel dürfen des Lebensmittel ab
zusammen 30 % der Füll weichend von § 3 Ab
menge des Enderzeugnisses satz 1 Nummer 21
nicht überschreiten. Zur Buchstabe a auch
Herstellung im Automaten Sahne verwendet
auch ganz oder teilweise werden.
getrocknet, ausgenommen:
Speiseeis, Halberzeugnisse
für Speiseeis, Puddings,
Milchreis, Cremes, Soßen,
Suppen.
IX. a) Molkenmischerzeugnis in 1. Süßmolke in Ver 1. Hergestellt aus Molke. –
Verbindung mit der Bezeich bindung mit der
nung des geschmackgeben Bezeichnung des
den Lebensmittels. Bei mehr geschmackgebenden
als einem geschmack Lebensmittels
gebenden Lebensmittel sind 2. Sauermolke in Ver 2. Hergestellt aus –
alle Bezeichnungen oder ist bindung mit der Sauermolke.
die Bezeichnung des von Bezeichnung des
der Menge her überwiegen geschmackgebenden
den Lebensmittels zu ver Lebensmittels
wenden. Wird im Falle von
Früchten, Gewürzen, 3. Molkensahne in 3. Hergestellt aus –
Verbindung mit der Molkensahne.
Kräutern, Nüssen und in
Bezeichnung des
vergleichbaren Fällen ein geschmackgebenden
oder mehr als ein ge Lebensmittels
schmackgebendes Lebens
mittel derselben Art ver
wendet, darf stattdessen die
Bezeichnung der betreffen
den Art, auch in Form von
„mit …zubereitung“ unter
Angabe der Art und zusätz
lich mit der Angabe des An
teils der betreffenden Art an
dem Gesamtgewicht des
Enderzeugnisses, genutzt
werden.
b) Hergestellt aus Molken-
erzeugnissen der Gruppe VI,
unter Zusatz geschmack
gebender Lebensmittel.
Zudem können färbende
Lebensmittel verwendet
werden. Geschmack
gebende und färbende
Lebensmittel dürfen zusam
men 30 % der Füllmenge
des Enderzeugnisses nicht
überschreiten. Im Falle der
Einstellung von Milch
bestandteilen muss der
Anteil der Molkenerzeug
nisse größer sein als die
Summe der anderen Anteile.
Zur Herstellung in Auto
maten auch ganz oder
teilweise getrocknet.

Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Besondere Herstellungsweise Massenanteil an
Bezeichnung
b) Herstellungsweise und Merkmale Fett
X. a) Milchfetterzeugnis 1. Butterreinfett 1. Höchstgehalt an freien Mindestens 99,8
b) Hergestellt aus Milch oder (wasserfreies Butter Fettsäuren: 0,35 %,
Sahne. Die Einstellung der fett, wasserfreies bei Herstellung aus
Milchfett, Butter Sauerrahmbutter
Milchbestandteile darf durch
schmalz) 0,45 % (als Ölsäure
den Entzug von Buttermilch, berechnet), Wasser
Butter oder Wasser, jeweils gehalt höchstens
ausschließlich oder kom 0,1 %, ohne Auftren
biniert, sowie die Einstellung nen in unterschied
der fettfreien Trockenmasse liche Erweichungs
erfolgen. Flüssig oder teil bereiche.
kristallisiert, auch unter
Verwendung von Inertgas, 2. Butterfett (Butteröl) 2. Höchstgehalt an freien Mindestens 96,0
auch durch Auftrennen in Fettsäuren: 0,35 %,
bei Herstellung aus
unterschiedliche Erwei
Sauerrahmbutter
chungs- und Erstarrungs 0,45 % (als Ölsäure
bereiche, Fettgehalt mehr berechnet), Wasser
als 90 %. gehalt höchstens
0,1 %, ohne Auftren
nen in unterschied
liche Erweichungs
bereiche, wobei der
Höchstgehalt an freien
Fettsäuren wie folgt
berechnet ist: 0,5 %
(als Ölsäure berech
net), Peroxidhöchst
wert: 0,5 mEqu O2/kg
Fett, Wassergehalt
höchstens 0,2 %.
3. Butterfett fraktioniert 3. Höchstgehalt an freien Mindestens 99,8
Fettsäuren: 0,35 %,
bei Herstellung aus
Sauerrahmbutter
0,45 % (als Ölsäure
berechnet), Wasser
gehalt höchstens
0,1 %, ohne Auftren
nen in unterschied
liche Erweichungs
bereiche und mittels
Kristallisation fraktio
niert.
XI. a) Skyr 1. Skyr auf Frischkäse 1. Hergestellt aus Höchstens 0,5
b) Hergestellt aus Magermilch, basis Magermilch. Die Dick
dickgelegt und mit einem Ei legung darf nur mit
Lab, Labaustausch
weißgehalt von mindestens
stoffen, Milchsäure
8 % im Endprodukt, auch bakterien oder einer
unter Zugabe von Mager Mischung daraus er
milchjoghurt oder Mager folgen.
milchjoghurt mild gemäß
Gruppe II Nummer 3 und 7. 2. Skyr auf Joghurtbasis 2. Hergestellt aus Höchstens 0,5
Die Dicklegung kann mit Magermilch. Die Dick
Lab, Labaustauschstoffen legung darf nur mit
oder Milchsäurebakterien Milchsäurebakterien
oder einer Mischung daraus erfolgen.
erfolgen.

Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Besondere Herstellungsweise Massenanteil an
Bezeichnung
b) Herstellungsweise und Merkmale Fett
XII. a) Sonstiges Milcherzeugnis in 1. Joghurtpulver mit 1. Hergestellt aus Mindestens 42,0
Pulverform, mit Ausnahme hohem Fettgehalt Sahnejoghurt.
der Trockenmilch. Erfolgt die (Sahnejoghurtpulver)
Herstellung ausschließlich 2. Kefirpulver mit hohem 2. Hergestellt aus Mindestens 42,0
auf der Basis von Molken Fettgehalt (Sahne Sahnekefir.
erzeugnissen der Gruppe VI, kefirpulver)
darf stattdessen die Be
zeichnung „Molkenerzeugnis 3. Joghurtpulver 3. Hergestellt aus Mindestens 26,0
in Pulverform“ oder „Mol Joghurt.
kenpulvererzeugnis“ ver 4. Kefirpulver 4. Hergestellt aus Kefir. Mindestens 26,0
wendet werden. Beträgt der
Eiweißgehalt mindestens 5. Teilentrahmtes 5. Hergestellt aus Mindestens 1,5
65 Massenanteile bezogen Joghurtpulver fettarmem Joghurt. Höchstens 26,0
auf die fettfreie Trocken 6. Teilentrahmtes 6. Hergestellt aus Mindestens 1,5
masse, darf stattdessen die Kefirpulver fettarmem Kefir. Höchstens 26,0
Bezeichnung „Milcheiweiß
erzeugnis in Pulverform“ 7. Magermilchjoghurt 7. Hergestellt aus Höchstens 1,5
oder „Milcheiweißpulver pulver Magermilchjoghurt.
erzeugnis“ verwendet 8. Magermilchkefirpulver 8. Hergestellt aus Höchstens 1,5
werden. Magermilchkefir.
b) Hergestellt aus Milch oder 9. Buttermilchpulver 9. Hergestellt aus Butter Höchstens 15,0
Milcherzeugnissen, getrock milcherzeugnissen
net durch weitgehenden ohne Verwendung von
Entzug des Wassers, mit Laktoseerzeugnissen,
einem Wassergehalt von Wassergehalt höchs
höchstens 5 % im End tens 7 %.
erzeugnis. Bei einer Ein
stellung der Milchbestand 10. Süßmolkenpulver 10. Hergestellt aus Süß –
molke durch weit
teile ist die Verwendung von
gehenden Entzug des
Laktoseerzeugnissen bis zu Wassers; Eiweißgehalt
32 % des Enderzeugnisses mindestens 10 %,
zulässig. Bei der Einstellung Laktosegehalt mindes
des Eiweißgehaltes der ver tens 70 %.
wendeten Milch muss der
Eiweißgehalt mindestens 11. Süßmolkenpulver, 11. Hergestellt aus Süß –
34 Massenanteile bezogen teilentzuckert molke durch weit
auf die fettfreie Trocken gehenden Entzug des
masse betragen. Wassers und teilwei
sen Entzug der Lak
tose, mit einem gerin
geren Laktosegehalt.
12. Sauermolkenpulver 12. Hergestellt aus Sauer –
molke oder nach
gesäuerter Süßmolke
durch weitgehenden
Entzug des Wassers;
Eiweißgehalt mindes
tens 7 %, Wasser
gehalt höchstens 6 %,
Laktosegehalt mindes
tens 60 %.
13. Sauermolkenpulver, 13. Hergestellt aus Sauer –
teilentzuckert molke oder nach
gesäuerter Süßmolke
durch weitgehenden
Entzug des Wassers
und teilweisen Entzug
der Laktose, mit einem
geringeren Laktose
gehalt.

Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Besondere Herstellungsweise Massenanteil an
Bezeichnung
b) Herstellungsweise und Merkmale Fett
14. Entmineralisiertes 14. Hergestellt aus weit –
Molkenpulver gehend entminerali
sierter Süß- oder
Sauermolke; Asche
gehalt höchstens
2,5 %, Wassergehalt
höchstens 6 %.
15. Eiweißangereichertes 15. Hergestellt aus Süß- –
Molkenpulver (Mol oder Sauermolke
kenproteinkonzentrat) durch weitgehenden
Entzug von Wasser,
nach Verfahren, die
das Molkeneiweiß an
reichern; Eiweißgehalt
mindestens 20 %,
Wassergehalt höchs
tens 8 %.
16. Milcheiweißpulver 16. Hergestellt aus Ma Höchstens 1,5
germilch nach Verfah
ren, die das Milch
eiweiß in seiner Ge
samtheit weitgehend
von den übrigen Be
standteilen trennen;
Eiweißgehalt mindes
tens 70 %, Wasser
gehalt höchstens 6 %,
Aschegehalt höchs
tens 7 %, Laktose
gehalt höchstens
15 %.
17. Wasserlösliches 17. Hergestellt aus Ma Höchstens 1,5
Milcheiweißpulver germilch nach Verfah
ren, die das Milch
eiweiß in seiner Ge
samtheit weitgehend
von den übrigen Be
standteilen trennen;
Eiweißgehalt mindes
tens 70 %, Wasser
gehalt höchstens 6 %,
Aschegehalt höchs
tens 7 %, Laktose
gehalt höchstens
15 %, in Wasser
löslich.
18. Molkeneiweißpulver 18. Hergestellt aus Süß- –
oder Sauermolke nach
Verfahren, die das
Molkeneiweiß anrei
chern; Eiweißgehalt
mindestens 70 %,
Wassergehalt höchs
tens 7 %, Aschegehalt
höchstens 8 %, Lakto
segehalt höchstens
15 %.

Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Besondere Herstellungsweise Massenanteil an
Bezeichnung
b) Herstellungsweise und Merkmale Fett
19. Milchpermeatpulver 19. Hergestellt aus Milch Höchstens 1,5
permeat mit einem
Laktoseanteil von min
destens 76 %.
20. Molkenpermeatpulver 20. Hergestellt aus Mol Höchstens 1,5
kenpermeat mit einem
Laktoseanteil von min
destens 76 %.

Artikel 2
Änderung der Rohmilchgüteverordnung
Die Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7 Sachkundige Probenahme“.
b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe zu § 38 eingefügt:
„§ 38 Mitteilungspflichten der Abnehmer bezüglich der Übernahme von Rohmilch“.
c) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden zu den Angaben zu den §§ 39 und 40.
d) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 Anforderungen an eine sachkundige Probenahme“.
2. § 3 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Amtliche Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
auf die in dieser Verordnung verwiesen werden, werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.
(3) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen werden, sind von der DIN Media GmbH, Berlin, zu
beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.“
3. Nach § 6 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Zur Feststellung, ob die in Absatz 5 genannte Grenze unterschritten wird, ist § 2 Absatz 3 entsprechend
anzuwenden.“
4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
„§ 7
Sachkundige Probenahme
(1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine sachkundige Probenahme einhalten und
darf die Probenahme nur durch Probenehmer vornehmen lassen, die über eine solche Sachkunde verfügen.
(2) Jeder Probenehmer muss die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. Wird die Probenahme
unter Verwendung von Milchsammelwagen vorgenommen, muss der Probenehmer zusätzlich die
Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt B erfüllen.“
5. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bescheinigung ist ab ihrer Ausstellung zwei Jahre lang gültig. Sie kann durch die Teilnahme an einem
Wiederholungslehrgang um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden, wobei die Verlängerung ab dem
letzten Tag des Wiederholungslehrgangs beginnt. Sofern der Wiederholungslehrgang in den letzten drei
Monaten des Gültigkeitszeitraums einer bestehenden Bescheinigung stattfindet, kann der Gültigkeitsbeginn
der Verlängerung auf das Ende des aktuellen Gültigkeitszeitraums gelegt werden.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, dürfen die
Probenahme ohne eine Bescheinigung über die Sachkunde vornehmen, wenn sie über einen Nachweis des
Abnehmers über ihre Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme verfügen.
(2) Der Abnehmer darf den Nachweis im Sinne von Absatz 1 nur ausstellen, wenn der Probenehmer an
einer Einführung teilgenommen hat. Der Abnehmer hat den Nachweis unverzüglich nach der Einführung
auszustellen und dabei die Gültigkeitsdauer des Nachweises auf höchstens drei Monate ab der
Ausstellung zu beschränken. Für jeden Probenehmer darf ein Nachweis im Sinne von Absatz 1 nur einmal
ausgestellt werden. Nimmt ein Probenehmer bei einem Abnehmer seine Tätigkeit auf, hat er ihm zuvor
mitzuteilen, ob er bereits im Besitz eines Nachweises ist oder war.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „den Nachweis“ durch die Angabe „den Nachweis im Sinne von Absatz 1“
ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „den Nachweis des Probenehmers“ durch die Angabe „den Nachweis im
Sinne von Absatz 1“ ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Für Anlagen zur Probenahme gelten die in der DIN 11868-1:2023-11 „Probenahmeanlagen
in Milchsammelwagen – Teil 1: Anforderungen, Haupt- und Wiederholungsprüfung“ sowie in der
DIN 11868-2:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen – Teil 2: Typprüfung“ festgelegten
Anforderungen.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Tätigkeit als Prüfstelle setzt die Erfüllung der Anforderungen der DIN 11868-3:2016-03
„Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen – Teil 3: Mindestkriterien an Prüfstellen, die Haupt- bzw.
Typprüfungen durchführen“ voraus.“
c) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „in Verkehr gebracht wurden“ die Angabe „oder nach den dort
geltenden Regelungen mit Absatz 2 vergleichbaren Haupt- und Wiederholungsprüfungen unterliegen“
eingefügt.
8. § 13 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Wird eine in § 12 Absatz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, ist die
Verwendung von Anlagen zur Probenahme, die der in § 12 Absatz 2 genannten Norm entsprechen, ein Jahr
nach der Ersetzung einzustellen, sofern nicht die Prüfstelle innerhalb von zehn Monaten nach der Ersetzung
bescheinigt, dass die Anlage zur Probenahme den Anforderungen der neueren Norm entspricht.“
9. § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird eine in § 12 Absatz 3 Satz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, erlischt
die Zulassung der Prüfstelle ein Jahr nach der Ersetzung, sofern nicht die Prüfstelle spätestens zehn Monate
nach der Ersetzung gegenüber der Landesstelle nachweist, dass sie die sich aus der neueren Norm
ergebenden Anforderungen erfüllt.“
10. In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „wenn“ durch die Angabe „sofern“ ersetzt.
11. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „möglich“ die Angabe „oder mit erheblichen zusätzlichen Kosten für den
Abnehmer verbunden“ eingefügt.
b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „nicht“ die Angabe „oder nur unter erheblichen zusätzlichen Kosten“
eingefügt.
12. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer unverzüglich die
Proben sämtlicher Erzeuger, deren Rohmilch in der übernommenen Rohmilch enthalten ist, nach Anlage 2
Abschnitt D Nummer 1 durch eine Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. Bei der Untersuchung hat die
Untersuchungsstelle ein Hemmstofftestsystem zu verwenden, das den Anforderungen der Anlage 3
Abschnitt C bezüglich der Untersuchung auf die Hemmstoffgruppen 1 bis 6 der Hemmstofftabelle genügt
und darüber hinaus mindestens alle Hemmstoffe erfasst, die vom Abnehmer im Rahmen des Schnelltests
nachweisbar sind.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Sämtliche Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 werden auf die in der
Anlage 2 Abschnitt D festgelegten Mindestanzahlen an Güteuntersuchungen angerechnet.“
13. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März
2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in
Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom
17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183)“ durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU)
2019/627 in der Fassung vom 19. Dezember 2022“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2019/627“ durch die Angabe
„Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der Fassung vom 19. Dezember 2022“ ersetzt.
14. § 31 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 7 ersetzt:
„(4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die Nachvollziehbarkeit der Angaben nicht beeinträchtigt wird,
1. über die Pflichtangaben hinaus weitere Angaben in die Milchgeldabrechnung aufnehmen und
2. im Falle des § 4 Absatz 3 die vorzunehmenden Angaben in entsprechend getrennte Milchgeldabrechnungen
aufnehmen.
(5) Sämtliche Angaben von Preisen nach den Absätzen 1 bis 4 sind ohne Umsatzsteuer vorzunehmen. Die
zusätzliche Ausweisung der Umsatzsteuer und von entsprechenden Bruttopreisen wird hiervon nicht berührt.

(6) Der Abnehmer hat die Milchgeldabrechnung dem Erzeuger bis spätestens zum Ablauf des auf den
Abrechnungsmonat folgenden Kalendermonats zu übermitteln.
(7) Erweist sich nach ihrer Übermittlung eine in der Milchgeldabrechnung enthaltene Angabe als
unzutreffend oder kommt es hinsichtlich dieser Angabe zu einer nachträglichen Änderung, hat der Abnehmer
die übermittelte Milchgeldabrechnung innerhalb von einem Monat nach der Feststellung der unzutreffenden
Angabe oder dem Eintreten der nachträglichen Änderung abzuändern. Dies kann durch die Übermittlung
einer neuen Milchgeldabrechnung oder einer Ergänzung zur Milchgeldabrechnung geschehen.“
15. In § 34 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Absatz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 4 bis 7“ ersetzt.
16. In § 36 Absatz 2 Nummer 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Beschaffenheit“ durch die Angabe „Eigenschaft“
ersetzt.
17. Nach § 37 wird der folgende § 38 eingefügt:
„§ 38
Mitteilungspflichten der Abnehmer bezüglich der Übernahme von Rohmilch
(1) Übernimmt ein Abnehmer erstmals Rohmilch von Erzeugern, hat er dies der Landesstelle spätestens
zwei Wochen vor dem betreffenden Ereignis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Stellt er eine Übernahme
vorübergehend oder dauerhaft ein oder nimmt er eine vorübergehend eingestellte Übernahme wieder auf, hat er
dies der Landesstelle unverzüglich nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses schriftlich oder
elektronisch mitzuteilen.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind anzugeben:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Abnehmers;
2. das Datum des jeweiligen Ereignisses;
3. bei einer vorübergehenden Einstellung die voraussichtliche Dauer der Einstellung.
(3) Liegt ein Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vor, hat der Abnehmer dies der Landesstelle mitzuteilen
und dazulegen. Insbesondere hat er bezüglich einer Konstellation nach Nummer 1 darzulegen, welche
Rohmilchmenge durchschnittlich übernommen wird. Ändert sich die übernommene Rohmilchmenge eines
Abnehmers dahingehend, dass er die Grenze des § 2 Absatz 2 Nummer 1 überschreitet oder unterschreitet,
hat der Abnehmer dies der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen.
(4) Zur Überprüfung der mitgeteilten Angaben und des Umstandes, ob Abnehmer ihrer Mitteilungspflicht
nachgekommen sind, kann die Landesstelle einen Abgleich mit den Registrierungen der Lebensmittel
unternehmer vornehmen, die nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
erfolgen.“
18. Der bisherige § 38 wird zu § 39 und wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „oder § 11 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 4“
ersetzt.
b) In Nummer 19 wird die Angabe „Absatz 2“ gestrichen.
19. Der bisherige § 39 wird zu § 40.
20. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 7 Absatz 2)
Anforderungen an eine sachkundige Probenahme“.
b) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa) In Unterabschnitt II Nummer 1 wird das Wort „Bestandteile“ durch das Wort „Teile“ ersetzt.
bb) Unterabschnitt III wird durch den folgenden Unterabschnitt III ersetzt:
„III. Anforderungen an Reinigung, Desinfektion und allgemeine Kontrollen
1. Verwendung der erforderlichen Schutzausrüstung.
2. Reinigung und Desinfektion aller milchführenden Teile, die mit der Probenahme
zusammenhängen, mindestens einmal in 24 Stunden, wobei der Zeitraum um bis zu drei
Stunden überschritten werden darf, wenn während der Überschreitung keine Probenahme
erfolgt.
3. Regelmäßige Kontrolle beweglicher und abnehmbarer Teile (Schraubverbindungen, Dichtungen,
Schläuche und Ähnliches) und deren Austausch im Fall von Mängeln oder absehbaren Mängeln.
4. Ist beabsichtigt, eine Anlage zur Probenahme mehr als 72 Stunden nicht zu verwenden, ist sie
spätestens zwölf Stunden nach dem letztmaligen Gebrauch sowie frühestens zwölf Stunden vor
dem nächsten Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.“

c) Abschnitt B Unterabschnitt II wird durch den folgenden Unterabschnitt II ersetzt:
„II. Anforderungen an Reinigung und Desinfektion
1. Die Reinigung und Desinfektion nach Abschnitt A Unterabschnitt III Nummer 2 umfasst den
gesamten Milchsammelwagen einschließlich der Anlage zur Probenahme und dabei insbesondere
alle milchführenden Teile (Annahme- und Abtankvorrichtungen, Probenahme- und Leitungssysteme,
Rohmilchtanks und Ähnliches). Reicht eine automatische Reinigung nicht aus (etwa bei Hähnen,
Deckeldichtungen, Lanzen und Ähnlichem), sind die betreffenden Bereiche von Hand zu reinigen
und zu desinfizieren.
2. Die Reinigung und Desinfektion nach Abschnitt A Unterabschnitt III Nummer 4 ist über die Anlage zur
Probenahme hinaus auf den gesamten Milchsammelwagen zu erstrecken.“
21. In § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 19 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe
„schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts,
zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Besondere Anforderungen an die Kennzeichnung
bestimmter vorverpackter Lebensmittel beim Inverkehrbringen
(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist Bier, das als vorverpacktes
Lebensmittel abgegeben wird, beim Inverkehrbringen mit einem Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeichnen.
(2) Ist ein Käse nach § 26 oder ein Erzeugnis aus Käse nach § 34 Milchproduktqualitätsverordnung ganz oder
teilweise mit einem nicht essbaren Überzug versehen und erfolgt das Inverkehrbringen in Form eines
vorverpackten Lebensmittels, ist eine Kennzeichnung mit der Angabe „Überzug nicht zum Verzehr geeignet“
vorzunehmen.
(3) Bei Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert im Sinne von Anhang VII Anlage II Abschnitt A
Nummer 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 mit einem Fettgehalt
von 50 Massenanteilen oder weniger ist eine Kennzeichnung mit der Angabe „Nicht zum Braten geeignet“
vorzunehmen.“
3. § 4b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom
13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom 11.3.2015, S. 22; L 13 vom 16.1.2019, S. 12) die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/166 (ABl. L 24 vom 26.1.2023, S. 1) geändert worden
ist,“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der Fassung vom 29. April 2004“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom
13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw.
Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und
Geflügelfleisch (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 19; L 95 vom 29.3.2014, S. 70)“ durch die Angabe
„Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 in der Fassung vom 13. Dezember 2013“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe nach Nummer 3 „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013“ durch die
Angabe „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 in der Fassung vom 13. Dezember 2013“ ersetzt.

4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom
13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem,
gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (ABl. L 335 vom 14.12.2013,
S. 19; L 95 vom 29.3.2014, S. 70)“ durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 in der
Fassung vom 13. Dezember 2013“ ersetzt.
b) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
(ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3; L 86 vom 28.3.2008, S. 34; L 198 vom
30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl.
L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in
der Fassung vom 20. Dezember 2006“ ersetzt.
bb) In den Buchstaben c und d wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1924/2006“ durch die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in der Fassung vom 20. Dezember 2006“ ersetzt.
c) In Nummer 17 wird die Angabe „§ 3 oder“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1,“ ersetzt.
d) Nach Nummer 17 wird die folgende Nummer 18 eingefügt:
„18. den Anforderungen an die Angabe zur Verwendbarkeit nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder“.
e) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 19.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „oder Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa“ durch die Angabe
„Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Nummer 18“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer entgegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in der Fassung vom
17. Januar 2024 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der Fassung
vom 25. November 2015 ein in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbliches Lebensmittel nach Ablauf
des Verbrauchdatums in den Verkehr bringt.“
Artikel 4
Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
Die Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
„18. Milcherzeugnisse:
a) Butter: Butter im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 16 der Milchproduktqualitätsverordnung,
b) Käse: Käse im Sinne des § 26 der Milchproduktqualitätsverordnung,
c) Erzeugnisse aus Käse: Erzeugnisse aus Käse im Sinne des § 34 der Milchproduktqualitätsverordnung,
d) bestimmte andere Milchstreichfette: bestimmte andere Milchstreichfette im Sinne des § 3 Absatz 1
Nummer 17 der Milchproduktqualitätsverordnung,
e) eingedickte Milch: eingedickte Milch im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 27 der Milchproduktqualitäts
verordnung,
f) Trockenmilch: Trockenmilch im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 30 der Milchproduktqualitätsverordnung,
g) weitere Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne der Anlage 8 der Milchproduktqualitätsverordnung,
h) sonstige Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 der Milchprodukt
qualitätsverordnung, soweit sie nicht unter die Buchstaben a bis g fallen,“.
2. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Buchstabe a bis d“ gestrichen.
b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall von Trockenmilcherzeugnissen und Butter gesondert nach
dem jeweiligen Erzeugnis, sowie für Mischfetterzeugnisse und Zubereitungen aus Mischfetterzeugnissen
die zur Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,“.
3. In § 5b Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Deutsche“ gestrichen.

Artikel 5
Änderung der Verordnung über
Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse
Die Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juni 2011 (BGBl. I S. 1020), die durch Artikel 398 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Milcherzeugnis: ein Milcherzeugnis im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 der Milchproduktqualitäts
verordnung,
2. Markenbutter: Markenbutter im Sinne des § 15 Absatz 1 der Milchproduktqualitätsverordnung,
3. Käse: Käse im Sinne des § 26 der Milchproduktqualitätsverordnung.“
b) In Absatz 2 wird in den Nummern 1, 2 und 3 jeweils die Angabe „Butter“ durch die Angabe „Markenbutter“
ersetzt.
2. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz 2 eingefügt:
„Eine Festlegung nach Satz 2 darf nicht erfolgen, sofern für Milcherzeugnisse Meldungen in der Marktordnungs
waren-Meldeverordnung geregelt sind.“
3. Die Überschrift der Anlage I wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage I
(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)
Liste für Preisnotierungen“.
4. Die Überschrift der Anlage II wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage II
(zu § 6 Absatz 1 Satz 1)
Liste für die repräsentative Preisermittlung“.
5. Die Überschrift der Anlage III wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage III
(zu § 6a Absatz 1 Satz 1)
Liste für die repräsentative Preiserhebung“.
Artikel 6
Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch
Artikel 17 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Zusatz von Vitamin A und D
Margarine- und Mischfetterzeugnissen darf Vitamin A und Vitamin D in Form der gemäß Artikel 3 Absatz 1 in
Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 in der Fassung vom 25. Juni 2024 zugelassenen
Vitaminverbindungen wie folgt zugesetzt werden:
1. Vitamin A bis zu insgesamt 10 Milligramm auf ein Kilogramm;
2. Vitamin D bis zu insgesamt 25 Mikrogramm auf ein Kilogramm.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006
und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der

Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie
2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl.
L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016,
S. 7) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 671)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 17. Dezember 2013“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung
zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
Die Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-
Verordnung vom 4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2199) wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 8
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat kann den Text der Lebensmittelinformations-
Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen und dabei die Zitierweise von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union redaktionell ändern.
Artikel 9
Folgeänderungen
(1) Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt durch
Artikel 20 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
„§ 5
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2026 außer Kraft.“
(2) Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2026 außer Kraft.“
(3) Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 32 wird durch den folgenden § 32 ersetzt:
„§ 32
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2026 außer Kraft.“

(4) Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 18 wird der folgende § 19 eingefügt:
„§ 19
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2026 außer Kraft.“
(5) Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 5. Juli 2017
(BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird der folgende § 4 eingefügt:
„§ 4
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2026 außer Kraft.“
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 14. Juni 2026 in Kraft. Artikel 9 tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. November 2025
Der Bundesminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
A. Rainer

EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/908 vom 17. Januar 2024
(ABl. L, 2024/908, 20.3.2024) geändert worden ist
2. Entscheidung der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates
betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom
17.8.2002, S. 8; L 239 vom 6.9.2002, S. 66), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/810
vom 20. Mai 2021 (ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 112; L 186 vom 27.5.2021, S. 33) geändert worden ist
3. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008,
S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 vom 3. März 2021 (ABl.
L 74 vom 4.3.2021, S. 3) geändert worden ist
4. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55;
L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013,
S. 15; L 66 vom 11.3.2015, S. 22; L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2024/1141 vom 14. Dezember 2023 (ABl. L, 2024/1141, 19.4.2024) geändert worden ist
5. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über
nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom
18.1.2007, S. 3; L 86 vom 28.3.2008, S. 34; L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 vom 8. November 2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36)
geändert worden ist
6. Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über
den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404
vom 30.12.2006, S. 26; L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1065 vom
1. Juni 2023 (ABl. L 143 vom 2.6.2023, S. 6) geändert worden ist
7. Verordnung (EG) Nr. 445/2007 der Kommission vom 23. April 2007 mit bestimmten Durchführungs
bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung
(EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer
Vermarktung (ABl. L 106 vom 24.4.2007 S. 24)
8. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der
Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom
16.11.2007, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41;
L 106 vom 6.4.2020, S. 12) aufgehoben worden ist
9. Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der
Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABL. L 354 vom 31.12.2008, S. 7), die durch die Verordnung (EU)
Nr. 1056/2012 vom 12. November 2012 (ABl. L 313 vom 13.11.2012, S. 9) geändert worden ist
10. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom
21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2608 vom
7. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2608, 8.10.2024) geändert worden ist
11. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und
(EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der
Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl.
L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom
30.9.2016, S. 7; L 142 vom 1.6.2023, S. 41), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 vom
25. November 2015 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist
12. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über
eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom
6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1143,
23.4.2024; 2024/90374, 25.6.2024) geändert worden ist

13. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungs
bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-,
Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 19; L 95 vom 29.3.2014, S. 70)
14. Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher
praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen
Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der
Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019,
S. 183), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503 vom 19. Dezember 2022 (ABl. L 325
vom 20.12.2022, S. 58) geändert worden ist
15. Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische
Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle
Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024; 2024/90374, 25.6.2024)
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 280. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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