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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 280

BGBl. 2025 I Nr. 280 · 266.728 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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                                                                  Teil I

2025                           Ausgegeben zu Bonn am 27. November 2025                                                      Nr. 280

                                             Verordnung
                              zur Anpassung des Milchproduktrechts an
                         unionsrechtliche und technologische Entwicklungen1

                                                       Vom 24. November 2025


  Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 10 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli
  1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I
  S. 2752) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
– der §§ 9 und 10 Absatz 1 sowie des § 24 Absatz 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
  Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des
  Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist,
– des § 9 sowie des § 20 Absatz 3 und 5 des Milch- und Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes­
  ministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 15 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2863) geändert worden ist,
– des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3, des § 7 Absatz 2 Nummer 2, des § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6
  sowie Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b und c, des § 34 Satz 1 Nummer 3 und 5, sowie des § 46 Absatz 1
  Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und
  Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253, 2022 I
  S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, und
– des § 4 Absatz 3 und des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, d und f Doppelbuchstabe aa sowie
  Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bundes­
  ministerium der Finanzen:




1
    Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
    Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
    L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
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                                                                   Artikel 1

                                                    Verordnung
                                   über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
                                  (Milchproduktqualitätsverordnung – MilchPQV)2

                                                              Inhaltsübersicht

                                                                 Abschnitt 1
                                                        Allgemeine Vorschriften
§1        Zweck
§2        Anwendungsbereich
§3        Begriffsbestimmungen
§4        Besondere Kennzeichnungsvorschriften
§5        Vorrang des Milchproduktrechts der Europäischen Union
§6        Verwendbare technologische Verfahren zur Änderung des Gehaltes an Milchbestandteilen
§7        Höchstgehalte im Enderzeugnis

                                                                 Abschnitt 2
              Wärmebehandelte Konsummilch und wärmebehandelte Milch anderer Tierarten
§8        Anforderungen an die Herstellung und Kennzeichnung
§9        Kennzeichnung bezüglich der Wärmebehandlung
§ 10      Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes
§ 11      Wärmebehandelte Milch anderer Tierarten

                                                                 Abschnitt 3
                                       Butter und bestimmte andere Milchstreichfette

                                                              Unterabschnitt 1
                                                Anforderungen an die Herstellung
§ 12      Butter und bestimmte andere Milchstreichfette
§ 13      Buttersorten
§ 14      Weitere bei Buttersorten verwendbare Lebensmittel und Stoffe
§ 15      Markenbutter
§ 16      Zusatz von Vitamin A und Vitamin D zu bestimmten anderen Milchstreichfetten

                                                              Unterabschnitt 2
                                             Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 17      Allgemeine Anforderungen
§ 18      Kennzeichnung als Markenbutter
§ 19      Gütezeichen bei Markenbutter

                                                              Unterabschnitt 3
                      Genehmigung zur Herstellung und Kontrolle bezüglich Markenbutter
§ 20      Genehmigung
§ 21      Prüfung
§ 22      Ausweitung der Prüfung
§ 23      Übertragung von Prüfaufgaben
§ 24      Buttersachverständige
§ 25      Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen der Genehmigung



2
    Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter
    Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1438 (ABl. L,
    2024/1438, 24.5.2024) geändert worden ist.
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                                                  Abschnitt 4
                                     Käse und Erzeugnisse aus Käse

                                               Unterabschnitt 1
                                    Anforderungen an die Herstellung
§ 26   Käse
§ 27   Käsereimilch
§ 28   Weitere bei der Herstellung von Käse verwendbare Lebensmittel und Stoffe
§ 29   Käsegruppen
§ 30   Sauermilchquark
§ 31   Käsearten
§ 32   Käsestandardsorten bei Käsegruppen
§ 33   Käsestandardsorten bei Käsearten
§ 34   Erzeugnisse aus Käse
§ 35   Weitere bei Erzeugnissen aus Käse verwendbare Lebensmittel und Stoffe
§ 36   Fettgehaltsstufen von Käse und Erzeugnissen aus Käse

                                               Unterabschnitt 2
                                  Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 37   Allgemeine Anforderungen bei Käse
§ 38   Besondere Anforderungen bei Käse in geriebenem, geraspeltem, gestifteltem, gewürfeltem oder gehobeltem
       Zustand
§ 39   Allgemeine Anforderungen bei Erzeugnissen aus Käse
§ 40   Besondere Anforderungen bei Erzeugnissen aus Käse
§ 41   Angabe einer Wärmebehandlung, des Wassergehaltes und einer Umhüllung durch Lebensmittel; Kleinstver­
       packungen
§ 42   Angabe des Fettgehaltes

                                                  Abschnitt 5
                                   Eingedickte Milch und Trockenmilch

                                               Unterabschnitt 1
                                    Anforderungen an die Herstellung
§ 43   Allgemeine Anforderungen
§ 44   Haltbarmachung
§ 45   Weitere bei eingedickter Milch und Trockenmilch verwendbare Lebensmittel und Stoffe
§ 46   Analysemethoden

                                               Unterabschnitt 2
                                  Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 47   Allgemeine Anforderungen
§ 48   Angabe des Milchfettgehaltes; Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren; Hinweis
       betreffend Säuglinge

                                                  Abschnitt 6
                                         Weitere Milcherzeugnisse

                                               Unterabschnitt 1
                                    Anforderungen an die Herstellung
§ 49   Allgemeine Anforderungen
§ 50   Weitere verwendbare Lebensmittel und Stoffe
§ 51   Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen
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                                              Unterabschnitt 2
                                 Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 52   Allgemeine Anforderungen
§ 53   Kennzeichnung bezüglich der Wärmebehandlung
§ 54   Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes
§ 55   Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren

                                                 Abschnitt 7
                Allgemeine Bestimmungen zur Kennzeichnung von Milchprodukten
§ 56   Kennzeichnung mit der Tierart
§ 57   Kennzeichnung im Falle einer Wärmebehandlung
§ 58   Kennzeichnung mit dem Hinweis „laktosefrei“
§ 59   Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch“
§ 60   Kennzeichnung gegenüber Endverbrauchern und Unternehmen
§ 61   Art und Weise der Kennzeichnung

                                                 Abschnitt 8
                                 Im Ausland hergestellte Milchprodukte
§ 62   Kennzeichnung
§ 63   Markenbutter

                                                 Abschnitt 9
                                           Ordnungswidrigkeiten
§ 64   Ordnungswidrigkeiten

                                                Abschnitt 10
                              Länderzuständigkeiten und Länderbefugnisse
§ 65   Länderzuständigkeiten
§ 66   Länderbefugnisse, Übertragung der Verordnungsermächtigung

                                                Abschnitt 11
                                          Schlussbestimmungen
§ 67   Übergangsbestimmungen

Anlage 1    Prüfung von Markenbutter
Anlage 2    Gütezeichen bei Markenbutter
Anlage 3    Bescheinigung bei ausländischer Markenbutter
Anlage 4    Käsestandardsorten
Anlage 5    Mindestgehalte an Trockenmasse bei Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Kochkäse
Anlage 6    Eingedickte Milch und Trockenmilch
Anlage 7    Analysemethoden bei eingedickter Milch und Trockenmilch
Anlage 8    Weitere Milcherzeugnisse

                                                 Abschnitt 1

                                         Allgemeine Vorschriften

                                                      §1

                                                    Zweck
  Zur Förderung der Qualität von Milchprodukten im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 legt diese Verordnung
Anforderungen an die Herstellung und Kennzeichnung von Milchprodukten fest. Sie dient zugleich der Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union (Unionsrecht) im Anwendungs­
bereich des Satzes 1.
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                         §2

                                               Anwendungsbereich
  (1) Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Verordnung gilt diese ausschließlich für Lebensmittel­
unternehmer, die im Inland Milchprodukte herstellen, kennzeichnen oder in Verkehr bringen.
  (2) Für Milchprodukte, die im Ausland hergestellt werden, gilt diese Verordnung nur nach Maßgabe des
Abschnitts 8.
  (3) Diese Verordnung gilt nicht für
1. die Herstellung und Kennzeichnung von
   a) Rohmilch,
   b) Kasein, Kaseinaten sowie Mischungen hieraus,
   c) Käse-Fondue-Zubereitungen und
   d) Zubereitungen aus Frischkäse, die unter Verwendung von Öl und weiteren Zutaten, insbesondere Gurken,
      hergestellt werden, sowie
2. Milchprodukte, die
   a) mit einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder als garantiert traditionelle Spezialität im
      Sinne der Verordnung (EU) 2024/1143 gekennzeichnet sind, soweit dort hinsichtlich der jeweiligen
      Ursprungsbezeichnung, geografischen Angaben oder garantiert traditionellen Spezialität die Herstellung
      oder Kennzeichnung geregelt ist, oder
   b) gemäß Artikel 1 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 für den privaten häuslichen Gebrauch
      hergestellt werden.


                                                         §3

                                              Begriffsbestimmungen
  (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. Rohmilch: eine Milch nach Anhang VII Teil III Nummer 1 Unterabsatz 1 oder Anhang VII Teil IV Abschnitt III
   Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
2. Milch: eine Rohmilch oder eine Milch nach Anhang VII Teil III Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der
   Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
3. Milchprodukt: eine wärmebehandelte Konsummilch, eine wärmebehandelte Milch einer anderen Tierart, eine
   Mischung aus wärmebehandelter Milch mehrerer Tierarten oder ein Milcherzeugnis;
4. wärmebehandelte Konsummilch: eine Konsummilch nach Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 1
   Unterabsatz 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder eine Trinkmilch;
5. Trinkmilch: eine Konsummilch nach Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
   (EU) Nr. 1308/2013;
6. Milcherzeugnis: ein Milcherzeugnis nach Anhang VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
   Nr. 1308/2013;
7. Milchkuh: ein weibliches Rind der Gattung bos taurus;
8. Milchbestandteil: die einzelnen Bestandteile von Rohmilch, insbesondere Eiweiß, Fett, Laktose, Vitamine und
   Mineralstoffe sowie Wasser in der jeweiligen Gesamtheit des Bestandteiles oder in Teilen dieser Gesamtheit;
9. Milchretentat: der bei der Filtration von Konsummilch durch den Filter zurückgehaltene Anteil der Konsummilch,
   wobei jeglicher technische Prozess zur Filterung verwendet werden kann;
10. UF-Milchretentat: ein mittels Ultrafiltration gewonnenes Milchretentat;
11. Milchpermeat: der bei der Filtration von Konsummilch den Filter passierende Anteil der Konsummilch, wobei
    jeglicher technische Prozess zur Filterung verwendet werden kann;
12. UF-Milchpermeat: ein mittels Ultrafiltration gewonnenes Milchpermeat;
13. Trockenmasse: die Gesamtheit aller Bestandteile einer Milch oder eines Milchproduktes mit Ausnahme des
    Wassers;
14. Milchanteil: sämtliche Anteile an einem Milchprodukt, die
    a) unmittelbar aus Milch oder
    b) aus dem Milchanteil eines für die Herstellung des Milchproduktes verwendeten Milchproduktes
    entstanden sind;
15. Laktase: ein Enzym, das in der Lage ist, Laktose in Glukose und Galaktose zu spalten;
16. Butter: eine Butter nach Anhang VII Anlage II Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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17. bestimmte andere Milchstreichfette: ein Milchstreichfett nach Anhang VII Anlage II Abschnitt A Nummer 2 bis 4
    der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
18. Prüfstelle: die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Prüfung von Markenbutter;
19. Markenbutterbetrieb: ein Betrieb, der eine Berechtigung zur Herstellung von Markenbutter besitzt;
20. Labaustauschstoff: eine Zubereitung von Enzymen auf mikrobieller oder pflanzlicher Basis, wenn die
    Zubereitung dazu bestimmt ist, anstelle von Lab zur Dicklegung von Milch bei der Herstellung von Käse zu
    dienen;
21. geschmackgebendes Lebensmittel: ein Lebensmittel, das zur Erzielung einer bestimmten Geschmacksrichtung
    zugesetzt wird und das
   a) keine Milch und kein Milcherzeugnis darstellt,
   b) keinen Milchbestandteil ersetzt und
   c) in den §§ 28 oder 35 Absatz 1 nicht als ein bei der Herstellung von Käse oder Erzeugnissen aus Käse
      verwendbares Lebensmittel gesondert angeführt ist;
22. färbendes Lebensmittel: ein Lebensmittel, das zur Erzielung einer bestimmten Färbung zugesetzt wird und das
   a) keine Milch und kein Milcherzeugnis darstellt und
   b) keinen Milchbestandteil ersetzt;
23. Wärmebehandlung: eine Pasteurisierung, Ultrahocherhitzung, Sterilisierung oder jede andere Art der
    Wärmebehandlung, die nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
    Nr. 853/2004 zulässig ist;
24. Pasteurisierung: eine Wärmebehandlung nach Maßgabe des Anhanges III Abschnitt IX Kapitel II Teil II
    Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
25. Ultrahocherhitzung: eine Wärmebehandlung nach Maßgabe des Anhanges III Abschnitt IX Kapitel II Teil II
    Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
26. Sterilisierung: eine Wärmebehandlung im Sinne des Anhanges II Kapitel XI Nummer 3 der Verordnung (EG)
    Nr. 852/2004;
27. eingedickte Milch: ungezuckerte und gezuckerte Kondensmilch;
28. ungezuckertes Kondensmilcherzeugnis: eine Kondensmilch im Sinne des Unterabschnitts I der Anlage 6;
29. gezuckertes Kondensmilcherzeugnis: eine Kondensmilch im Sinne des Unterabschnitts II der Anlage 6;
30. Trockenmilch: eine Trockenmilch im Sinne des Unterabschnitts III der Anlage 6;
31. Saccharose: Halbweißzucker, Weißzucker und raffinierter Weißzucker;
32. Lebensmittelzusatzstoffe: solche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und deren dort geregelter
    Anwendungsrahmen;
33. Verarbeitungshilfsstoffe: solche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 entsprechen;
34. Lebensmittelenzyme: Enzyme, die in der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 für den jeweiligen Zweck zugelassen
    sind.
Nummer 21 Buchstabe c ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines geschmackgebenden Lebensmittels im
Sinne der Nummer 21, sofern ein von Nummer 21 Buchstabe c erfasstes Lebensmittel lediglich einen Bestandteil
eines von Buchstabe c nicht erfassten geschmackgebenden Lebensmittels bildet.
  (2) Es stehen im Sinne dieser Verordnung einander gleich:
1. der entrahmten Milch die Magermilch,
2. der teilentrahmten Milch die fettarme Milch,
3. der Sahne der Rahm,
4. der Molkensahne der Molkenrahm,
5. der Laktose der Milchzucker,
6. der Einstellung die Standardisierung und
7. dem Labaustauschstoff das mikrobielle Lab.


                                                       §4

                                    Besondere Kennzeichnungsvorschriften
  Die nach § 3 Absatz 2 gleichgestellten Begriffe dürfen bei der Kennzeichnung verwendet werden.
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                                                     §5

                         Vorrang des Milchproduktrechts der Europäischen Union
    Die Regelungen dieser Verordnung sind nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar. Dies
gilt insbesondere für das unionsrechtliche Milchproduktrecht und sonstige Regelungen über die Zulassung und das
Inverkehrbringen von Lebensmitteln.


                                                     §6

        Verwendbare technologische Verfahren zur Änderung des Gehaltes an Milchbestandteilen
  Zur Änderung des Gehaltes an Milchbestandteilen in Milch und Milchprodukten dürfen sämtliche technologischen
Verfahren verwendet werden, soweit nicht Unionsrecht oder Bestimmungen dieser Verordnung ein bestimmtes
Verfahren vorschreiben oder ausschließen.


                                                     §7

                                      Höchstgehalte im Enderzeugnis
   Soweit diese Verordnung die Verwendung geschmackgebender oder färbender Lebensmittel für bestimmte
Milchprodukte vorsieht und für diese Milchprodukte hinsichtlich der Verwendung von Lebensmitteln und Stoffen
Vorgaben enthält, gelten die Vorgaben auch für die geschmackgebenden und färbenden Lebensmittel.
Insbesondere dürfen festgelegte Höchstgrenzen nicht im Enderzeugnis überschritten werden.


                                                Abschnitt 2

         Wärmebehandelte Konsummilch und wärmebehandelte Milch anderer Tierarten

                                                     §8

                           Anforderungen an die Herstellung und Kennzeichnung
  (1) Ein Lebensmittelunternehmer hat wärmebehandelte Konsummilch nach den Anforderungen herzustellen und
spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu kennzeichnen, die festgelegt sind in
1. den Bestimmungen des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang VII Teil IV der Verordnung
   (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 und
2. den zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsakten der Europäischen Kommission.
  (2) Trinkmilch ist von einem Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der
Bezeichnung „Trinkmilch“ zu versehen.


                                                     §9

                             Kennzeichnung bezüglich der Wärmebehandlung
   (1) Ein Lebensmittelunternehmer hat wärmebehandelte Konsummilch spätestens zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens mit der Art der Wärmebehandlung nach Maßgabe des § 57 zu kennzeichnen.
  (2) Führt eine Pasteurisierung mit einer Temperatur von 72 bis 75° Celsius und einer Dauer von 15 bis
30 Sekunden zu einer Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand von bis zu zwölf Tagen bei einer
Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius, kann der Lebensmittelunternehmer wärmebehandelte Konsummilch
zusätzlich mit der Angabe „traditionell hergestellt“ oder „traditionell hergestellte Konsummilch“ versehen.
  (3) Führt die Wärmebehandlung zu einer Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand von mindestens drei
Monaten bei einer Lagertemperatur von höchstens 20° Celsius, kann der Lebensmittelunternehmer wärme­
behandelte Konsummilch zusätzlich mit der Angabe „H“, „H-Milch“ oder „haltbare Milch“ versehen.


                                                     § 10

                                 Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes
  Ein Lebensmittelunternehmer hat bei wärmebehandelter Konsummilch den Fettgehalt bemessen am Anteil des
Gesamtgewichts spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wie folgt anzugeben:
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8



1. bei nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch
   a) die Angabe „mindestens 3,5 % Fett“,
   b) die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem über 3,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder
   c) die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;
2. bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter Milch und Trinkmilch die Angabe „… % Fett“ mit dem
   tatsächlichen Fettgehalt;
3. bei Magermilch
   a) die Angabe „höchstens 0,5 % Fett“,
   b) die Angabe „höchstens … % Fett“ mit einem unter 0,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder
   c) die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt.


                                                        § 11

                                    Wärmebehandelte Milch anderer Tierarten
  (1) Ein Lebensmittelunternehmer hat Rohmilch, die von einer anderen Tierart als Milchkühen stammt und
wärmebehandelt wurde, spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens als „Milch“ in einer Wortverbindung mit
der Tierart zu bezeichnen, wobei die Tierart voranzustellen ist.
  (2) Bei der Herstellung sind nur die in Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten Änderungen der Rohmilch in entsprechender Anwendung zulässig. Dabei ist kein
vorgeschriebener Fettgehalt erforderlich. Soweit zur Einstellung des Fettgehaltes Milchinhaltsstoffe verwendet
werden, müssen diese aus Rohmilch derselben Tierart stammen.
  (3) Wird Rohmilch von mehr als einer Tierart verwendet, hat der Lebensmittelunternehmer die Bezeichnung
„Milch aus …“ unter Angabe der Bezeichnungen nach Absatz 1 zu verwenden. Ist darunter Rohmilch von
Milchkühen, ist diese vom Lebensmittelunternehmer als Kuhmilch zu bezeichnen. Die Bezeichnung der Tierart,
von der die höchste Rohmilchmenge stammt, ist an erster Stelle anzugeben. Die weiteren Bezeichnungen sind in
absteigender Reihenfolge der Rohmilchmenge zu verwenden. Bei der Herstellung ist Absatz 2 entsprechend
anzuwenden.
   (4) Im Falle des Absatzes 3 hat der Lebensmittelunternehmer die prozentualen Anteile der Rohmilch der
einzelnen Tierarten bezogen auf die Gesamtheit der in der Milch enthaltenen Milchbestandteile anzugeben.
  (5) In der Kennzeichnung hat der Lebensmittelunternehmer Folgendes anzugeben:
1. die in Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der
   Fassung vom 11. April 2024 bezeichneten Angaben;
2. die Art der Wärmebehandlung nach Maßgabe des § 57;
3. bei im Fettgehalt
   a) eingestellter Milch die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt und
   b) nicht eingestellter Milch die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem bezüglich der betreffenden Tierart
      durchschnittlichen Fettgehalt. Wird Rohmilch mehrerer Tierarten verwendet, ist ein mengengewichteter
      Durchschnitt aus den durchschnittlichen Fettgehalten der Tierarten zu bilden. Bei Rohmilch von Milchkühen
      ist ein Fettgehalt von 4,0 Prozent zu verwenden. Die Fettgehalte nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bis zu
      0,2 Prozent geringer angegeben werden.
  (6) Die Angaben nach § 9 Absatz 2 und 3 können entsprechend verwendet werden.


                                                     Abschnitt 3

                              Butter und bestimmte andere Milchstreichfette

                                                 Unterabschnitt 1

                                      Anforderungen an die Herstellung

                                                        § 12

                                 Butter und bestimmte andere Milchstreichfette
  Butter und bestimmte andere Milchstreichfette sind nach den Anforderungen herzustellen, die festgelegt sind in
1. Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang VII Teil VII und dessen Anlage II Abschnitt A der
   Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


2. den zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsakten der Europäischen Kommission, insbesondere der
   Verordnung (EG) Nr. 445/2007.


                                                      § 13

                                                 Buttersorten
  Bei der Herstellung von Buttersorten sind zusätzlich zu § 12 folgende Anforderungen einzuhalten:
1. Sauerrahmbutter:
  a) Herstellung aus jeweils mikrobiell gesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus,
  b) Verwendung von für die Herstellung von Sauerrahmbutter spezifischen Milchsäurebakterienkulturen vor der
     Butterung,
  c) Einhaltung eines pH-Wertes von höchstens im Serum 5,1;
2. Süßrahmbutter:
  a) Herstellung aus jeweils ungesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus,
  b) keine Verwendung von Milchsäurebakterienkulturen während oder nach der Butterung,
  c) Einhaltung eines pH-Wertes von mindestens im Serum 6,4;
3. mildgesäuerte Butter:
  a) Herstellung aus jeweils ungesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus,
  b) Verwendung von für die Herstellung von mildgesäuerter Butter spezifischen Milchsäurebakterienkulturen
     während der Butterung,
  c) fakultative Verwendung eines Milchsäurekonzentrats während der Butterung, das aus der Fermentation von
     Milchinhaltsstoffen mit spezifischen Milchsäurebakterienkulturen gewonnen wurde,
  d) Einhaltung eines pH-Wertes von unter im Serum 6,4.


                                                      § 14

                         Weitere bei Buttersorten verwendbare Lebensmittel und Stoffe
   Bei der Herstellung von Buttersorten dürfen folgende weitere Lebensmittel und Stoffe verwendet werden, wenn
die Voraussetzungen des Anhanges VII Teils III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
eingehalten werden:
1. Speisesalz und jodiertes Speisesalz,
2. Trinkwasser,
3. Laktase und
4. Lebensmittelzusatzstoffe.


                                                      § 15

                                                 Markenbutter
  (1) Bei der Herstellung von Markenbutter sind zusätzlich zu § 13 folgende Anforderungen einzuhalten:
1. Herstellung unmittelbar aus pasteurisierter Sahne, wobei
  a) die Sahne aus Rohmilch von Milchkühen stammt und
  b) der Peroxydasenachweis nach Durchführung des Pasteurisierungsverfahrens negativ ist,
2. Erfüllung der Voraussetzungen einer Buttersorte,
3. Erreichen von jeweils mindestens vier Bewertungspunkten bei der Bewertung nach Anlage 1 Nummer 3
   hinsichtlich der
  a) Streichfähigkeit,
  b) Wasserverteilung und
  c) vier sensorischen Eigenschaften Aussehen, Geruch, Geschmack und Textur,
4. Herstellung in einem Markenbutterbetrieb.
   (2) Bei gesalzener Butter sind hinsichtlich der Wasserverteilung nur mindestens drei Bewertungspunkte
erforderlich.
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


                                                      § 16

              Zusatz von Vitamin A und Vitamin D zu bestimmten anderen Milchstreichfetten
  Bestimmten anderen Milchstreichfetten dürfen Vitamin A und Vitamin D wie folgt zugesetzt werden:
1. Retinol, Retinylacetat und Retinylpalmitat bis zu 5 Milligramm je Kilogramm, berechnet als Retinol, und
2. Ergocalciferol und Cholecalciferol bis zu 12,5 Mikrogramm je Kilogramm, berechnet als Calciferol.


                                               Unterabschnitt 2

                                  Anforderungen an die Kennzeichnung

                                                      § 17

                                          Allgemeine Anforderungen
  (1) Ein Lebensmittelunternehmer hat Butter und bestimmte andere Milchstreichfette spätestens zum Zeitpunkt
des Inverkehrbringens nach den Anforderungen
1. des in § 12 benannten Unionsrechts und
2. des Artikels 230 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom
   11. April 2024 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt II Nummer 1, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
   in der Fassung vom 13. Mai 2013
zu kennzeichnen.
  (2) Sofern die Anforderungen an eine Buttersorte erfüllt werden, hat der Lebensmittelunternehmer Butter
zusätzlich zu Absatz 1 mit der Angabe der jeweiligen Buttersorte zu kennzeichnen.


                                                      § 18

                                       Kennzeichnung als Markenbutter
  (1) Markenbutter in einer Verpackung, die gewährleistet, dass die sensorischen Eigenschaften nach § 15
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c erhalten bleiben, darf zusätzlich als Markenbutter gekennzeichnet werden.
  (2) Sofern Butter als Markenbutter gekennzeichnet wird, hat der Lebensmittelunternehmer die Butter spätestens
zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zusätzlich mit der Angabe „Amtliche Qualitätskontrolle des Landes …
Prüfstelle …“ unter Angabe des Landes und der Prüfstelle zu kennzeichnen.
  (3) Die Kennzeichnung als Markenbutter darf nur durch einen Markenbutterbetrieb vorgenommen werden.


                                                      § 19

                                         Gütezeichen bei Markenbutter
  (1) Markenbutter in einer Verpackung, die die Anforderung nach § 18 Absatz 1 erfüllt, darf mit einem Gütezeichen
nach Anlage 2 gekennzeichnet werden.
  (2) Das Gütezeichen darf allein oder zusätzlich zu der Kennzeichnung als Markenbutter verwendet werden.
  (3) Sofern die Markenbutter nur mit dem Gütezeichen versehen wird, ist sie vom Lebensmittelunternehmer
spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zusätzlich mit der Angabe „Amtliche Qualitätskontrolle des
Landes … Prüfstelle …“ unter Angabe des Landes und der Prüfstelle zu kennzeichnen.
  (4) Die Kennzeichnung mit dem Gütezeichen darf nur durch einen Markenbutterbetrieb vorgenommen werden.


                                               Unterabschnitt 3

                Genehmigung zur Herstellung und Kontrolle bezüglich Markenbutter

                                                      § 20

                                                 Genehmigung
  (1) Die Herstellung von Markenbutter bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung ist von dem herstellenden
Lebensmittelunternehmer bei der Prüfstelle schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Genehmigung ist von
der Prüfstelle für jede Buttersorte einzeln zu erteilen.
BGBl. 2025, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11



  (2) Antragsberechtigt sind nur Lebensmittelunternehmer, die im Durchschnitt eines Kalenderjahres täglich
mindestens 500 Liter Milch oder in entsprechendem Umfang Milcherzeugnisse be- oder verarbeiten. Im Falle von
Milcherzeugnissen ist die Menge an Milch maßgeblich, die zur Herstellung der Milcherzeugnisse benötigt wird.
Werden bei der Herstellung Milcherzeugnisse verwendet, gilt die durchschnittliche Menge nach Satz 1
entsprechend.
  (3) In dem Antrag nach Absatz 1 Satz 2 hat der Lebensmittelunternehmer anzugeben,
1. für welche Buttersorten die Genehmigung erteilt werden soll,
2. sofern ein anderes Unternehmen an der Herstellung, Ausformung oder Verpackung der Butter durch den
   Antragsteller beteiligt ist, der Name, die Anschrift und die Art der Beteiligung dieses Unternehmens sowie,
3. ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt worden ist und, sofern diese nicht mehr vorliegt, die
   Gründe dafür.
   (4) Die Prüfstelle kann weitere Angaben von dem Antragsteller verlangen, wenn dies zur Prüfung des Antrages
erforderlich ist.
   (5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden der zweimonatlich
stattfindenden Prüfungen nach § 21 Absatz 3 bei jeder Butterprobe die Anforderungen an Markenbutter und die
jeweilige Buttersorte erfüllt werden.


                                                       § 21

                                                     Prüfung
  (1) Wird ein Antrag auf eine Genehmigung gestellt oder ist eine Genehmigung erteilt worden, hat der
herstellende Betrieb zur Kontrolle, ob die Butter den Anforderungen an Markenbutter entspricht, nach den
Vorgaben der Anlage 1 Nummer 1.1 Satz 2, Nummer 1.2 Satz 1, Nummer 1.6, 1.8 und 1.9 auf Anforderung der
Prüfstelle alle zwei Monate Butterproben für jede betroffene Buttersorte zu nehmen und an die Prüfstelle oder eine
von der Prüfstelle benannten Stelle zu übersenden.
  (2) Die Prüfstelle kann in dem herstellenden Betrieb die Ordnungsmäßigkeit der Probenahme und der
Versendung überprüfen.
   (3) Nach Erhalt der übersandten Proben hat die Prüfstelle innerhalb eines Monats nach den Vorgaben von
Anlage 1 Nummer 2 und 3 zu prüfen, ob die Butter den Anforderungen an Markenbutter und der jeweiligen
Buttersorte entspricht. Das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfstelle dem herstellenden Betrieb unter Angabe der
erreichten Bewertungspunkte im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 unverzüglich schriftlich oder elektronisch
mitzuteilen.


                                                       § 22

                                            Ausweitung der Prüfung
  (1) Die Prüfstelle kann zur Gewährleistung, dass die Anforderungen an Markenbutter eingehalten werden,
1. die Prüfung ganz oder teilweise auf Unternehmen im Sinne des § 20 Absatz 3 Nummer 2 sowie anderweitige
   Ausformungs- oder Verpackungsstellen erstrecken und
2. Unternehmen des Lebensmittelhandels mittels Stichproben auf die Einhaltung der Anforderungen hin prüfen.
Die Prüfungsintervalle liegen im Ermessen der Prüfstelle.
   (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 kann die Ausweitung der Prüfung nach § 21 auch Unternehmen im Ausland
erfassen.
   (3) Für die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die Prüfstelle die Übersendung von Butterproben nach
§ 21 Absatz 1 von den betreffenden Unternehmen verlangen, wobei § 21 Absatz 2 entsprechend anzuwenden ist.
Die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 findet aufgrund von Probenahmen der Prüfstelle statt.
  (4) Auf die Prüfung und das Ergebnis der Prüfung ist § 21 Absatz 3 entsprechend anzuwenden, wobei die
Mitteilung der Prüfstelle zusätzlich gegenüber dem betroffenen Markenbutterbetrieb zu erfolgen hat.
  (5) Der betroffene Markenbutterbetrieb hat, soweit erforderlich, auf Anfrage der Prüfstelle die Prüfstelle bei der
Durchführung einer Ausweitung der Prüfung zu unterstützen.


                                                       § 23

                                         Übertragung von Prüfaufgaben
  (1) Die Prüfstelle kann
1. die Durchführung der Prüfung einer sachverständigen Milchuntersuchungsanstalt als Prüfstelle übertragen und
2. eine andere Stelle mit einzelnen Aufgaben der Prüfstelle beauftragen (beauftragte Stelle).
BGBl. 2025, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12



  (2) Die Angehörigen der Prüfstelle und der beauftragten Stelle sind Personen außerhalb der Prüfstelle und der
beauftragten Stelle zur Verschwiegenheit verpflichtet.


                                                                § 24

                                                     Buttersachverständige
   (1) Für die sensorische Prüfung der Butter nach Anlage 1 Nummer 3.2 setzt die Prüfstelle Buttersachverständige
ein.
   (2) Die Buttersachverständigen müssen
1. über den erforderlichen Sachverstand im Hinblick auf die Herstellung und Beschaffenheit von Butter verfügen
   sowie
2. Sachverständige für die sensorische Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne der
   DIN EN ISO 22935-1:12-12 „Milch und Milcherzeugnisse – Sensorische Analyse – Teil 1: Allgemeiner
   Leitfaden für die Rekrutierung, Auswahl, Schulung und das Monitoring von Prüfpersonen (ISO 22935-1:2009)“*
   sein.


                                                                § 25

                             Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen der Genehmigung
   (1) Die Genehmigung ist bezogen auf die jeweilige Buttersorte zu widerrufen, wenn
1. von der Gesamtzahl der nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1 zu übersendenden Proben
   mehr als zwei Proben in sechs aufeinanderfolgenden Monaten
   a) nicht regelmäßig eingesandt oder
   b) aufgrund der Anlage 1 Nummer 2.2 nicht zur Prüfung zugelassen worden sind,
2. in den folgenden Zeiträumen von der Gesamtzahl der geprüften Proben mehr als ein Drittel nicht die
   Anforderungen des § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, erfüllt haben:
   a) in drei aufeinanderfolgenden Monaten oder
   b) innerhalb der letzten sechs Monate,
3. der Markenbutterbetrieb oder ein Unternehmen im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 1 nicht die Anweisungen der
   Prüfstelle gemäß Anlage 1 Nummer 1 befolgt hat,
4. ein Unternehmen im Sinne des § 22 Absatz 1 eine Prüfung nicht zugelassen oder behindert hat oder
5. bei der Prüfung der Butter nach § 22 Absatz 1 wiederholt Beanstandungen der Butter erfolgt sind.
   (2) Wird von einem Unternehmen erstmalig eine Anweisung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 nicht befolgt
oder eine Prüfung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 nicht zugelassen oder behindert, ist vor einem Widerruf auf
die Folgen dieser Handlung hinzuweisen und die Möglichkeit zu geben, eine erneute Anweisung der Prüfstelle zu
befolgen beziehungsweise die Prüfung ordnungsgemäß durchführen zu lassen.
  (3) Im Falle eines Widerrufes wird die Genehmigung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des
herstellenden Betriebes wieder erteilt, wenn
1. die Umstände, die zum Widerruf geführt haben, entfallen sind und
2. die Gesamtzahl der Proben einer Buttersorte des herstellenden Betriebes bei zwei aufeinanderfolgenden
   Prüfungen der nach § 21 Absatz 1 übersandten Proben die Anforderungen des § 15 erfüllt.
   (4) Die Genehmigung erlischt bezogen auf die jeweilige Buttersorte, wenn
1. die Herstellung der Buttersorte vorübergehend eingestellt wird und die Prüfung der ersten Butter der Buttersorte,
   die nach der Wiederaufnahme der Produktion hergestellt wird, nicht die Anforderungen des § 15 Absatz 1
   Nummer 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, erfüllt oder
2. die Herstellung der Buttersorte länger als sechs Monate eingestellt wird.
   (5) Der Markenbutterbetrieb hat der Prüfstelle Folgendes unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
1. jede Einstellung der Herstellung einer Buttersorte und
2. jede Änderung hinsichtlich der nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 angegebenen Unternehmen.




* Diese DIN EN ISO-Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert,
  hinterlegt und einsehbar.
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                 Abschnitt 4

                                     Käse und Erzeugnisse aus Käse

                                              Unterabschnitt 1

                                    Anforderungen an die Herstellung

                                                     § 26

                                                     Käse
  Käse ist aus dickgelegter Käsereimilch herzustellen. Das hergestellte Erzeugnis kann frisch oder in jeglichem
Reifegrad sein.


                                                     § 27

                                                 Käsereimilch
  (1) Käsereimilch ist herzustellen aus
1. Milch oder
2. Buttermilcherzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Süßmolke, Sauermolke oder Molkensahne.
Die Milch und Milcherzeugnisse sind allein oder in Form einer Mischung verwendbar.
  (2) Der Gehalt der einzelnen Milchbestandteile der zur Herstellung verwendeten Milch und Milcherzeugnisse darf
vor oder während der Herstellung der Käsereimilch verändert werden. Insbesondere können Milchbestandteile ganz
oder teilweise entzogen oder durch die Zugabe gleicher Milchbestandteile angereichert werden.
   (3) Wird nach Absatz 2 durch Zugabe von Natriumcaseinat der Eiweißgehalt erhöht, darf der Gehalt an Eiweiß
höchstens 3 Gramm je Kilogramm über dem Gesamteiweißgehalt der verwendeten Milch und Milcherzeugnisse
liegen. Wird der Eiweißgehalt der verwendeten Milch und Milcherzeugnisse durch die Entziehung von anderen
Milchbestandteilen erhöht, ist für die Anwendung des Satzes 1 von diesem erhöhten Eiweißgehalt auszugehen.
  (4) Die Erhöhung des Eiweißgehaltes nach Absatz 3 darf insgesamt folgende Grenzen nicht überschreiten:
1. bei Käsereimilch, die zur Herstellung von Käsestandardsorten dient, fünf Gramm je Kilogramm Käsereimilch;
2. bei Käsereimilch, die zur Herstellung anderweitiger Käse dient, zehn Gramm je Kilogramm Käsereimilch.
  (5) Der Anteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß der Käsereimilch darf nicht größer als der Anteil des
Molkeneiweißes der für die Herstellung von Käsereimilch verwendbaren Milch sein.


                                                     § 28

                Weitere bei der Herstellung von Käse verwendbare Lebensmittel und Stoffe
   Bei der Herstellung von Käse dürfen folgende weitere Lebensmittel und Stoffe verwendet werden, wenn die
Voraussetzungen des Anhanges VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
eingehalten werden:
1. Speisesalz und jodiertes Speisesalz;
2. Gewürze, Kräuter, aus Gewürzen oder Kräutern gewonnene natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte sowie
   Mischungen hieraus;
3. Trinkwasser und Wasserdampf aus Trinkwasser;
4. frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der Aromendurchführungsverordnung und Raucharomen;
5. färbende Lebensmittel;
6. Lab oder Zubereitungen aus Lab, Wiederkäuermagenpepsin oder Schweinemagenpepsin, wenn der Anteil an
   Chymosin in einer Zubereitung mindestens 25 Prozent beträgt;
7. Labaustauschstoffe;
8. Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen, wobei bei Frischkäse
   a) Hefe- und Pilzkulturen nicht verwendet werden dürfen und
   b) Bakterienkulturen nur verwendet werden dürfen, sofern sie nicht zu einer Oberflächenreifung führen;
9. Laktase;
BGBl. 2025, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


10. Zentrifugat aus Entkeimungseinrichtungen, die einer Einrichtung zur Reinigung der Milch nachgeschaltet sind,
    wenn das Zentrifugat
    a) der gleichen Milch in entsprechenden Anteilen zur Herstellung von Käse, ausgenommen Frisch- und
       Weichkäse, zugesetzt wird,
    b) in geeigneten Einrichtungen gewonnen wird nach Verfahren, die von folgenden Stellen anerkannt sind:
       aa) vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, oder
       bb) von einer anderen in Doppelbuchstabe aa genannten wissenschaftlichen Einrichtung, die mit solchen
           Verfahren amtlich beauftragt ist, und
    c) nach einem amtlich genehmigten Wärmebehandlungsverfahren ausreichend erhitzt worden ist;
11. bei geriebenem, geraspeltem, gestifteltem, gewürfeltem oder gehobeltem Käse in technologisch notwendigem
    Umfang als Trennmittel Cellulosepulver, Kartoffel-, Mais- und Reisstärke, auch gemischt, wenn das Trennmittel
    3 Prozent des Käsegesamtgewichts nicht überschreitet;
12. Speiseöl in einer Menge, die jeweils erforderlich ist
    a) zur Behandlung der Oberfläche von Hartkäse, Schnittkäse oder halbfestem Schnittkäse mit geschlossener
       Rinde oder Haut,
    b) zur Lösung oder Emulgierung von Carotin (E 160a), auch unter Mitverwendung von Speisegelatine und
       Stärke, oder
    c) zum Einbringen weiterer Lebensmittel und Stoffe, insbesondere solche der Nummer 2, in den Käse;
13. bei Frischkäse Sahneerzeugnisse zur Einstellung des Fettgehaltes;
14. bei wärmebehandeltem Frischkäse in technologisch notwendigem Umfang Stärke, Speisegelatine und flüssiges
    Pektin;
15. Lebensmittelzusatzstoffe;
16. Verarbeitungshilfsstoffe.


                                                         § 29

                                                   Käsegruppen
  (1) Käse wird in folgende Käsegruppen eingeteilt:
Käsegruppe                                      Wassergehalt in der fettfreien Käsegesamtmasse
Hartkäse                                        56 % oder weniger
Schnittkäse                                     mehr als 54 % bis 63 %
Halbfester Schnittkäse                          mehr als 61 % bis 69 %
Sauermilchkäse                                  mehr als 60 % bis 73 %
Weichkäse                                       mehr als 67 %
Frischkäse                                      mehr als 73 %.

  (2) Nicht eingeteilt wird Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird. Eine Flüssigkeit im
Sinne von Satz 1 ist insbesondere Salzlake, Molke und Speiseöl.


                                                         § 30

                                                 Sauermilchquark
  Sauermilchquark ist Quark, der
1. aus Magermilch unter Verwendung von Milchsäurebakterien hergestellt worden ist, wobei
   a) folgende weitere Stoffe verwendet werden dürfen:
      aa) Lab,
      bb) Wiederkäuermagenpepsin,
      cc) Zubereitungen aus Lab oder Schweinemagenpepsin, wenn bei einer Zubereitung der Anteil an Chymosin
          mindestens 25 Prozent beträgt,
      dd) Labaustauschstoffe und
      ee) Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen, sofern der Sauermilchquark zur Sauermilchkäseherstellung dient,
   b) eine Wärmeeinwirkung vorgenommen werden darf und
2. eine fettfreie Trockenmasse von mindestens 32 Prozent aufweist.
BGBl. 2025, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                      § 31

                                                   Käsearten
   (1) Für die Käsearten Molkenkäse, Molkeneiweißkäse, Sauermilchkäse und Pasta-filata-Käse gelten die
folgenden besonderen Anforderungen an ihre Herstellung, insbesondere im Hinblick auf die Käsereimilch sowie
die weiteren verwendbaren Lebensmittel und Stoffe:
1. Molkenkäse: hergestellt aus Süßmolke oder Sauermolke, der
   a) Wasser entzogen worden ist,
   b) Milch, Sahne, Molkensahne, Butter oder Butterschmalz zugesetzt werden darf und
   c) keine Lebensmittel und Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6 bis 12 Buchstabe a, Nummer 14 mit
      Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch zugesetzt sind;
2. Molkeneiweißkäse: hergestellt aus Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne, denen
   a) Milch und Sahneerzeugnisse zugesetzt werden dürfen,
   b) Milcheiweiße mit Ausnahme von Kasein und Kaseinate zugesetzt werden dürfen und
   c) Lebensmittel oder Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6 bis 7 und 9 bis 12 Buchstabe a, Nummer 14
      mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch nicht zugesetzt werden dürfen;
3. Sauermilchkäse: hergestellt aus Sauermilchquark, Frischkäse und Milcheiweißerzeugnissen, wobei
   a) die Milcheiweißerzeugnisse höchstens 90 Gramm je Kilogramm Sauermilchquark betragen dürfen und
   b) keine Lebensmittel oder Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6, 7 und 9 bis 12 Buchstabe a sowie
      Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch zugesetzt werden dürfen;
4. Pasta-filata-Käse: hergestellt aus der Bruchmasse dickgelegter Käsereimilch, die
   a) mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke behandelt worden ist und
   b) verarbeitet worden ist durch Kneten und Ziehen der plastischen Masse
      aa) zu Bändern oder
      bb) zu Strängen und Formen.
  (2) Molkenkäse, Molkeneiweißkäse und Pasta-filata-Käse werden nicht nach Käsegruppen im Sinne des § 29
Absatz 1 eingeteilt.


                                                      § 32

                                    Käsestandardsorten bei Käsegruppen
  (1) Käse der Käsegruppe Hartkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
1. Emmentaler,
2. Bergkäse und
3. Cheddar (Chester).
  (2) Käse der Käsegruppe Schnittkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
1. Gouda,
2. Edamer,
3. Tilsiter und
4. Wilstermarschkäse.
  (3) Käse der Käsegruppe halbfester Schnittkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
1. Steinbuscher,
2. Edelpilzkäse und
3. Butterkäse.
  (4) Käse der Käsegruppe Weichkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
1. Camembert,
2. Brie,
3. Romadur und
4. Limburger.
  (5) Käse der Käsegruppe Frischkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
1. Speisequark,
2. Schichtkäse,
BGBl. 2025, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


3. Rahmfrischkäse und
4. Doppelrahmfrischkäse.
  (6) Für die Käsestandardsorten nach den Absätzen 1 bis 5 gelten die in Anlage 4 Abschnitt A bezeichneten
Anforderungen an die Herstellungsweise und Beschaffenheit sowie an die sonstigen Eigenschaften.
   (7) An die Stelle der in § 29 Absatz 1 festgelegten Wassergehalte in der fettfreien Käsegesamtmasse treten die
folgenden Mindestbestandteile, sofern in der Anlage 4 Abschnitt A für eine Käsestandardsorte
1. ein Mindestgehalt an Trockenmasse festgelegt ist oder
2. ein Mindestgehalt an Trockenmasse und ein Mindestgehalt an Eiweiß festgelegt sind.


                                                      § 33

                                      Käsestandardsorten bei Käsearten
  (1) Käse der Käseart Sauermilchkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
1. Harzer Käse und Mainzer Käse sowie
2. Handkäse, Bauernhandkäse, Korbkäse, Stangenkäse und Spitzkäse.
  (2) Käse der Käseart Pasta-filata-Käse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
1. Provolone,
2. Mozzarella und
3. schnittfester Mozzarella.
  (3) Für die Käsestandardsorten nach den Absätzen 1 und 2 gelten die in Anlage 4 Abschnitt B und C
bezeichneten Anforderungen an die Herstellungsweise und Beschaffenheit sowie an die sonstigen Eigenschaften.


                                                      § 34

                                             Erzeugnisse aus Käse
   Erzeugnisse aus Käse werden in die folgenden Arten unterteilt, für die die jeweils benannten Anforderungen an
die Herstellung gelten:
1. Schmelzkäse:
   a) hergestellt
      aa) mindestens zu 50 Prozent der Trockenmasse des Schmelzkäses aus Käse,
      bb) durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und Emulgieren,
      cc) unter optionaler Verwendung von
          aaa) anderen Milcherzeugnissen und
          bbb) Schmelzsalzen und Zitronensaft und
   b) einen Trockenmassegehalt aufweisend, der in der Anlage 5 für Schmelzkäse der jeweiligen Fettgehaltsstufe
      festgelegt ist;
2. Schmelzkäsezubereitung:
   a) hergestellt
      aa) aus Käse, einer Käsezubereitung, Schmelzkäse oder Mischungen hieraus,
      bb) durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und Emulgieren,
      cc) unter optionaler Verwendung von
          aaa) anderen Milcherzeugnissen,
          bbb) geschmackgebenden und färbenden Lebensmitteln sowie
          ccc) Schmelzsalzen und Zitronensaft,
      dd) mit einem Anteil geschmackgebender und färbender Lebensmittel am Gesamtgewicht des Schmelzkäses
          von nicht mehr als 30 Prozent und
   b) einen Trockenmassengehalt aufweisend, der in der Anlage 5 für Schmelzkäsezubereitungen der jeweiligen
      Fettgehaltsstufe festgelegt ist;
3. Kochkäse:
   a) hergestellt wie Schmelzkäse unter Verwendung von Sauermilchquark, Sauermilchkäse, Labquark oder
      Mischungen hieraus, wobei Folgendes verwendet werden darf:
      aa) auch Schnittkäse ohne Rinde oder Haut im Umfang von höchstens 80 Gramm je Kilogramm Kochkäse
          sowie
      bb) Sahne, Butter und Butterschmalz,
BGBl. 2025, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


   b) einen Trockenmassegehalt aufweisend, der einen in der Anlage 5 für Kochkäse der jeweiligen Fettgehalts­
      stufe festgelegt ist;
4. Käsezubereitungen: hergestellt aus Käse ohne Schmelzen, wobei auch Folgendes verwendet werden darf:
   a) andere Milcherzeugnisse mit Ausnahme von Kasein, Kaseinat, Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen
      sowie
   b) geschmackgebende und färbende Lebensmittel, sofern deren Anteil am Gesamtgewicht der Käsezubereitung
      nicht mehr als 30 Prozent betragen darf;
5. Käsekompositionen: zusammengesetzt aus zwei oder mehr
   a) Käse,
   b) Erzeugnissen aus Käse oder
   c) Käse und Erzeugnissen aus Käse.


                                                        § 35

                   Weitere bei Erzeugnissen aus Käse verwendbare Lebensmittel und Stoffe
   (1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Käse dürfen folgende weitere Lebensmittel und Stoffe verwendet
werden, soweit die Voraussetzungen des Anhanges VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 eingehalten werden:
1. Speisesalz und jodiertes Speisesalz;
2. Gewürze, Kräuter, aus Gewürzen oder Kräutern gewonnene natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte sowie
   Mischungen hieraus;
3. Trinkwasser und Wasserdampf aus Trinkwasser;
4. frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der Aromendurchführungsverordnung und Raucharomen;
5. Laktase;
6. bei geriebenen, geraspelten, gestiftelten, gewürfelten oder gehobelten Erzeugnissen aus Käse in technologisch
   notwendigem Umfang als Trennmittel Cellulosepulver, Kartoffel-, Mais- und Reisstärke, auch gemischt, wenn
   das Trennmittel 3 Prozent des Käsegesamtgewichts nicht überschreitet;
7. Speiseöl in einer Menge, die jeweils erforderlich ist
    a) zur Behandlung der Oberfläche von Erzeugnissen aus Käse mit geschlossener Rinde oder Haut,
    b) zur Lösung oder Emulgierung von Carotin (E 160a), auch unter Mitverwendung von Speisegelatine und
       Stärke, oder
    c) zum Einbringen weiterer Lebensmittel und Stoffe, insbesondere solche der Nummer 2, in das Erzeugnis aus
       Käse;
8. Lebensmittelzusatzstoffe;
9. Verarbeitungshilfsstoffe;
10. bei Käsezubereitungen mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 35 Prozent Kaseinat bis zu 5 Gramm je
    Kilogramm der Käsezubereitung;
11. bei Schmelzkäsezubereitungen und Käsezubereitungen
    a) Stärke, Speisegelatine, Inulin, Oligofructose sowie Pektin in fester oder flüssiger Form sowie
    b) Aromen, soweit sie der Geschmacksrichtung eines verwendeten geschmackgebenden Lebensmittels
       entsprechen.
   (2) Bei der Herstellung von Käsezubereitungen muss der Massenanteil des Käses mindestens 50 Prozent der
insgesamt zur Herstellung verwendeten Lebensmittel und Stoffe betragen.


                                                        § 36

                           Fettgehaltsstufen von Käse und Erzeugnissen aus Käse
   Für Käse und für Erzeugnisse aus Käse gelten die folgenden Fettgehaltsstufen:
Fettgehaltsstufe                               Fettgehalt in der Trockenmasse
1. Doppelrahmstufe                             mindestens 60 % und
                                               höchstens 87 %
2. Rahmstufe                                   mindestens 50 %
                                               weniger als 60 %
BGBl. 2025, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18



Fettgehaltsstufe                              Fettgehalt in der Trockenmasse
3. Vollfettstufe                              mindestens 45 %
                                              weniger als 50 %
4. Fettstufe                                  mindestens 40 %
                                              weniger als 45 %
5. Dreiviertelfettstufe                       mindestens 30 %
                                              weniger als 40 %
6. Halbfettstufe                              mindestens 20 %
                                              weniger als 30 %
7. Viertelfettstufe                           mindestens 10 %
                                              weniger als 20 %
8. Magerstufe                                 weniger als 10 %.


                                               Unterabschnitt 2

                                   Anforderungen an die Kennzeichnung

                                                       § 37

                                      Allgemeine Anforderungen bei Käse
  (1) Ein Lebensmittelunternehmer hat jeden Käse spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der
Angabe seiner Käsegruppe zu kennzeichnen. Soweit diese Verordnung für einen Käse eine Käseart oder eine
Käsestandardsorte regelt, kann der Lebensmittelunternehmer den Käse zusätzlich oder anstelle der Angabe der
Käsegruppe mit der jeweiligen Käseart oder Käsestandardsorte kennzeichnen.
  (2) Ist nach § 29 Absatz 2 oder § 31 Absatz 2 für einen Käse keine Käsegruppe geregelt, hat der Lebensmittel­
unternehmer den Käse spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe der zutreffenden Käseart
zu kennzeichnen. Soweit diese Verordnung für eine Käseart eine Käsestandardsorte regelt, kann der Lebens­
mittelunternehmer den Käse zusätzlich oder anstelle der Angabe der Käseart mit der jeweiligen Käsestandardsorte
kennzeichnen.
  (3) Ist für einen Käse im Sinne des § 29 Absatz 2 keine Käseart geregelt, hat der Lebensmittelunternehmer den
Käse spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe „Käse“ zu kennzeichnen.


                                                       § 38

                   Besondere Anforderungen bei Käse in geriebenem, geraspeltem, gestifteltem,
                                    gewürfeltem oder gehobeltem Zustand
  (1) Abweichend von § 37 hat ein Lebensmittelunternehmer Käse in geriebenem, geraspeltem, gestifteltem,
gewürfeltem oder gehobeltem Zustand spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit folgender Bezeichnung
anzugeben:
1. „geriebener Käse“, „geraspelter Käse“, „gestiftelter Käse“, „gewürfelter Käse“ oder „gehobelter Käse“ unter
   Angabe des verwendeten Käses in Form des Zusatzes „hergestellt aus …“ oder
2. der Bezeichnung des verwendeten Käses und dem Zusatz „gerieben“, „geraspelt“, „gestiftelt“, „gewürfelt“ oder
   „gehobelt“.
   (2) Sofern Käse im Sinne von Absatz 1 aus oder in einer anderen Flüssigkeit als Wasser in Verkehr gebracht
wird, hat der Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die Bezeichnung nach
Absatz 1 um die Angabe dieser Flüssigkeit zu ergänzen. Satz 1 gilt nicht für Mozzarella.


                                                       § 39

                              Allgemeine Anforderungen bei Erzeugnissen aus Käse
  (1) Ein Lebensmittelunternehmer hat jedes Erzeugnis aus Käse spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens
mit der Angabe der jeweils zutreffenden Art zu kennzeichnen.
  (2) Ergänzend zu Absatz 1 kann ein Lebensmittelunternehmer ein Erzeugnis aus Käse mit der Angabe
„Erzeugnis aus Käse“ kennzeichnen.
BGBl. 2025, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19



   (3) Ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 kann ein Lebensmittelunternehmer ein Erzeugnis aus Käse zudem mit
einem Hinweis auf den oder die Käse, aus denen es hergestellt worden ist, kennzeichnen.
  (4) Im Falle der Herstellung einer Käsezubereitung aus nur einem Käse darf der Lebensmittelunternehmer den
Kennzeichnungsbestandteil „Käse“ durch die Bezeichnung der verwendeten Käsegruppe ersetzen.


                                                     § 40

                           Besondere Anforderungen bei Erzeugnissen aus Käse
  (1) Ein Lebensmittelunternehmer hat eine Käsekomposition spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit
dem verwendeten Käse und dem verwendeten Erzeugnis aus Käse zu bezeichnen.
  (2) Sofern bei der Herstellung eines geriebenen Erzeugnisses aus Käse mehrere Käse verwendet werden, darf
der Lebensmittelunternehmer anstelle der Bezeichnung „Käsekomposition“ die Kennzeichnung „geriebener Käse“
unter Angabe der verwendeten Käse in Form des Zusatzes „hergestellt aus …“ verwenden, wobei im Zusatz
sämtliche verwendeten Käse anzugeben sind. Bei einem geraspelten, gestiftelten, gewürfelten oder gehobelten
Erzeugnis aus Käse gilt Satz 1 entsprechend.
   (3) Ein Schmelzkäse, eine Schmelzkäsezubereitung oder eine Käsezubereitung darf vom Lebensmittel­
unternehmer abweichend von § 39 Absatz 3 nur mit einer Käsestandardsorte gekennzeichnet werden, wenn das
jeweilige Erzeugnis aus Käse den Fettgehalt in der Trockenmasse aufweist, der für die Käsestandardsorte
festgelegt ist. Abweichend von Satz 1 darf der Lebensmittelunternehmer bei Schmelzkäse, der aus einer
Käsestandardsorte hergestellt wird, für die ein Fettgehalt in der Trockenmasse von 45 Prozent oder mehr
festgelegt ist, mit der Käsestandardsorte auch dann kennzeichnen, wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse um
bis zu 2,5 Prozent geringer ist als bei der angegebenen Käsestandardsorte.
  (4) Eine Käsezubereitung darf vom Lebensmittelunternehmer abweichend von § 39 Absatz 3 nur
1. als Frischkäsezubereitung bezeichnet werden, wenn als Käse ausschließlich Frischkäse verwendet worden ist,
   oder
2. als Zubereitung aus einer Käsestandardsorte der Käsegruppe Frischkäse bezeichnet werden, wenn als Käse
   ausschließlich die betreffende Käsestandardsorte verwendet worden ist.
  (5) Wird bei einer Schmelzkäsezubereitung oder einer Käsezubereitung
1. ein geschmackgebendes Lebensmittel verwendet, das zu einer charakteristischen Geschmackgebung führt, und
2. eine Kennzeichnung nach § 39 Absatz 3 verwendet,
ist das geschmackgebende Lebensmittel vom Lebensmittelunternehmer in unmittelbarer Nähe zu der Bezeichnung
nach § 39 Absatz 3 anzugeben.


                                                     § 41

                          Angabe einer Wärmebehandlung, des Wassergehaltes
                      und einer Umhüllung durch Lebensmittel; Kleinstverpackungen
   (1) Ist ein Käse oder ein Erzeugnis aus Käse, ausgenommen Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen
einschließlich Kochkäse, einer Wärmebehandlung unterzogen worden, ist der Käse oder das Erzeugnis aus Käse
vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe „wärmebehandelt“
zu kennzeichnen. Abweichend von Satz 1 kann der Lebensmittelunternehmer den Käse oder das Erzeugnis aus
Käse nach Maßgabe des § 57 kennzeichnen.
  (2) Enthält
1. ein Frischkäse, der nicht unter der Bezeichnung einer Standardsorte der Anlage 4 Abschnitt A in den Verkehr
   gebracht wird,
2. ein Schmelzkäse oder
3. eine Schmelzkäsezubereitung
mehr als 82 Prozent Wasser, hat der Lebensmittelunternehmer eine Kennzeichnung mit der Angabe „Wassergehalt
mehr als 82 %“ vorzunehmen.
  (3) Wird ein Käse oder ein Erzeugnis aus Käse in einer Umhüllung aus einem oder mehreren anderen
Lebensmitteln in Verkehr gebracht, ist die Bezeichnung des Käses oder des Erzeugnisses aus Käse vom
Lebensmittelunternehmer um die Bezeichnung des oder der umhüllenden Lebensmittel zu ergänzen.
  (4) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die in Verpackungen oder Behältnissen im Sinne des Artikels 16
Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der Fassung vom 25. November 2015, enthalten sind,
können die nach den Absätzen 1 und 2 sowie dem § 40 Absatz 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungen vom
Lebensmittelunternehmer auch auf einer Sammelverpackung vorgenommen werden, wenn die Sammelverpackung
ausschließlich den betreffenden Käse oder das betreffende Erzeugnis aus Käse enthält. Satz 1 gilt für die Angabe
der verwendeten Käse nach § 40 Absatz 2 entsprechend.
BGBl. 2025, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


                                                     § 42

                                          Angabe des Fettgehaltes
  (1) Käse und Erzeugnisse aus Käse können vom Lebensmittelunternehmer mit Angaben zum Fettgehalt
gekennzeichnet werden. Für die Kennzeichnung gilt Folgendes:
1. Es dürfen nur die in § 36 bezeichneten Fettgehaltsstufen verwendet werden und
2. es darf zum Ausweis des Fettgehaltes in der Trockenmasse nur die Angabe „… % Fett i.Tr.“ verwendet werden.
  (2) Abweichend von Absatz 1 ist bei
1. einem Käse oder Erzeugnis aus Käse, der aus einer nicht im Fettgehalt eingestellten Käsereimilch hergestellt
   worden ist, die Angabe „mindestens … % Fett i.Tr.“ unter Zugrundelegung der Trockenmasse anzugeben,
2. einer Käsekomposition die Angabe „insgesamt … % Fett i.Tr.“ unter Zugrundelegung der Trockenmasse
   anzugeben und
3. einer Käsestandardsorte der Käsegruppe Sauermilchkäse im Sinne der Anlage 4 Abschnitt B nur die in der
   Anlage 4 Abschnitt B bezeichnete Fettgehaltsstufe anzugeben.
  (3) Bei der Berechnung des Fettgehaltes hat der Zusatz der in § 28 Nummer 11 bezeichneten Trennmitteln zur
Feststellung der Trockenmasse unberücksichtigt zu bleiben.


                                                Abschnitt 5

                                  Eingedickte Milch und Trockenmilch

                                             Unterabschnitt 1

                                   Anforderungen an die Herstellung

                                                     § 43

                                         Allgemeine Anforderungen
  Eingedickte Milch und Trockenmilch sind nach den in der Anlage 6 jeweils festgelegten Anforderungen
herzustellen.


                                                     § 44

                                              Haltbarmachung
  (1) Die Haltbarmachung von ungezuckerter Kondensmilch ist durch eine Wärmebehandlung vorzunehmen.
  (2) Die Haltbarmachung von gezuckerter Kondensmilch ist durch den Zusatz von Saccharose vorzunehmen.
  (3) Die Haltbarmachung von Trockenmilch ist durch Trocknung vorzunehmen.


                                                     § 45

          Weitere bei eingedickter Milch und Trockenmilch verwendbare Lebensmittel und Stoffe
  Zur Herstellung von eingedickter Milch und Trockenmilch dürfen zugesetzt werden:
1. Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006;
2. Lebensmittelenzyme;
3. Lebensmittelzusatzstoffe;
4. Laktase.
Satz 1 Nummer 1 gilt vorbehaltlich des § 1a des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und
Futtermittelrecht.


                                                     § 46

                                              Analysemethoden
  (1) Werden die in der Anlage 7 bezeichneten Eigenschaften geprüft, sind die dort bezeichneten Analyse­
methoden zu verwenden.
BGBl. 2025, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21



   (2) Steht nach der Anlage 7 mehr als eine Analysemethode zur Verfügung, ist die angewandte Analysemethode
in dem Prüfbericht über die Analyse anzugeben.


                                              Unterabschnitt 2

                                  Anforderungen an die Kennzeichnung

                                                      § 47

                                          Allgemeine Anforderungen
  Für eingedickte Milch und Trockenmilch sind die in Anlage 6 festgelegten Bezeichnungen zu verwenden.
Änderungen der Zusammensetzung der Milch als Ergebnis einer Behandlung zur Verringerung des
Laktosegehaltes durch Umwandlung von Laktose in Glucose und Galactose sind vom Lebensmittelunternehmer
spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach den Maßgaben des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 in der Fassung vom 25. November 2015 und in unverwischbarer Form zu kennzeichnen.


                                                      § 48

                         Angabe des Milchfettgehaltes; Empfehlungen für das
                Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren; Hinweis betreffend Säuglinge
  (1) Bei der Kennzeichnung von eingedickter Milch und Trockenmilch ist in der Nähe der Bezeichnung der
Milchfettgehalt, ausgedrückt als Massenanteil des Enderzeugnisses zum Zeitpunkt der Füllung, anzugeben.
Satz 1 gilt nicht für Kondensmagermilch, gezuckerte Kondensmagermilch und Magermilchpulver.
  (2) In der Kennzeichnung von eingedickter Milch ist in der Nähe der Bezeichnung der Anteil an fettfreier
Milchtrockenmasse, ausgedrückt als Massenanteil des Enderzeugnisses zum Zeitpunkt der Füllung, anzugeben.
  (3) In der Kennzeichnung von Trockenmilch sind Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutions­
verfahren und der Fettgehalt des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses anzugeben.
  (4) In der Kennzeichnung von Trockenmilch ist folgender Hinweis aufzunehmen „nicht geeignet zur Ernährung
von Säuglingen im 1. Lebensjahr“.
  (5) Bei Einheiten von eingedickter Milch oder Trockenmilch mit weniger als 20 Gramm Masse können die nach
den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Kennzeichnungen auch ausschließlich auf der äußeren Umhüllung
vorgenommen werden.


                                                 Abschnitt 6

                                         Weitere Milcherzeugnisse

                                              Unterabschnitt 1

                                    Anforderungen an die Herstellung

                                                      § 49

                                          Allgemeine Anforderungen
  (1) Die in der Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnisse sind nach den dort jeweils festgelegten Anforderungen
herzustellen.
   (2) Der Gehalt der einzelnen Milchbestandteile der zur Herstellung verwendeten Milch und Milcherzeugnisse darf
vor und während der Herstellung des Milcherzeugnisses verändert werden, sofern dem nicht Anforderungen der
Anlage 8 und des Anhanges VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
entgegenstehen. Insbesondere können Milchbestandteile ganz oder teilweise entzogen oder durch die Zugabe
gleicher Milchbestandteile angereichert werden.


                                                      § 50

                                Weitere verwendbare Lebensmittel und Stoffe
  (1) Bei der Herstellung der in der Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnisse darf Laktase verwendet werden.
BGBl. 2025, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22



   (2) Bei der Herstellung von Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilch­
erzeugnissen, die nach der Fermentation einer Wärmebehandlung von mehr als 50° Celsius unterzogen werden,
dürfen Stärke und Speisegelatine verwendet werden.
  (3) Bei der Herstellung von Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen dürfen Aromen, Stärke,
Speisegelatine sowie Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden. Ein verwendetes
Aroma darf den Geschmack eines Lebensmittels, das für die Bezeichnung maßgeblich ist, nicht überlagern.


                                                      § 51

                                   Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen
   Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen dürfen vorbehaltlich des § 1a des Gesetzes über den
Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1925/2006 zugesetzt werden.


                                               Unterabschnitt 2

                                  Anforderungen an die Kennzeichnung

                                                      § 52

                                          Allgemeine Anforderungen
   Ein Milcherzeugnis der Anlage 8 ist vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehr­
bringens mit der Angabe der jeweiligen Milcherzeugnisgruppe zu kennzeichnen. Sofern ein Milcherzeugnis einer
der in der Anlage 8 festgelegten Standardsorten entspricht, kann es anstelle der Angabe der Milcherzeugnisgruppe
oder zusätzlich zu dieser mit der Standardsorte gekennzeichnet werden.


                                                      § 53

                              Kennzeichnung bezüglich der Wärmebehandlung
  Ist ein in der Anlage 8 bezeichnetes Milcherzeugnis einer Wärmebehandlung unterzogen worden, ist dieses vom
Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe „wärmebehandelt“ zu
kennzeichnen. Abweichend von Satz 1 kann der Lebensmittelunternehmer ein in der Anlage 8 bezeichnetes
Milcherzeugnis nach Maßgabe des § 57 kennzeichnen.


                                                      § 54

                                 Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes
  (1) In der Anlage 8 bezeichnete Milcherzeugnisse können vom Lebensmittelunternehmer mit der Angabe „… %
Fett“ unter Angabe des Fettgehaltes des Gesamtproduktes gekennzeichnet werden.
   (2) Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, deren Herstellung aus Magermilch und ohne Zusatz von Milchfett
erfolgt.
  (3) Milcherzeugnisse, die aus nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch ohne Zusatz weiteren Fetts hergestellt
wurden, können abweichend von Absatz 1 mit der Angabe „mindestens 3,5 % Fett“ oder der Angabe „mindestens
… % Fett“ mit einem über 3,5 Prozent Fett liegenden Fettgehalt gekennzeichnet werden.
  (4) Bei Milchmischerzeugnissen ist die Angabe des Fettgehaltes durch die Worte "im Milchanteil" zu ergänzen.


                                                      § 55

                    Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren
  In der Kennzeichnung von weiteren Milcherzeugnissen in Pulverform sind vom Lebensmittelunternehmer
spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutions­
verfahren und der Fettgehalt des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses anzugeben.
BGBl. 2025, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


                                                         Abschnitt 7

                  Allgemeine Bestimmungen zur Kennzeichnung von Milchprodukten

                                                            § 56

                                            Kennzeichnung mit der Tierart
   (1) Sofern bei der Herstellung eines Milcherzeugnisses nicht nur Rohmilch von Milchkühen und aus Rohmilch
von Milchkühen hergestellte Milchprodukte, sondern auch Rohmilch anderer Tierarten oder aus Rohmilch anderer
Tierarten hergestellte Milchprodukte verwendet werden dürfen und eine solche Verwendung erfolgt, ist vom
Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die jeweilige andere Tierart in der
Kennzeichnung anzugeben.
  (2) Sind bei einem Milcherzeugnis die Milchbestandteile aus Rohmilch von mehr als einer Tierart hergestellt, ist
vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens Folgendes anzugeben:
1. alle Tierarten und
2. die prozentualen Anteile der Milchbestandteile der einzelnen Tierarten bezogen auf die Gesamtheit der
   verwendeten Milchbestandteile.
  (3) Liegt der Anteil der Milchbestandteile einer Tierart oder mehrerer Tierarten zusammen unter 5 Prozent, kann
vom Lebensmittelunternehmer abweichend von Absatz 1 Nummer 2 die Angabe „mit einem geringen Anteil“ unter
Nennung der betreffenden Tierart oder Tierarten verwendet werden.


                                                            § 57

                                 Kennzeichnung im Falle einer Wärmebehandlung
  Sieht diese Verordnung die Angabe mit der Art der Wärmebehandlung vor, ist diese wie folgt vorzunehmen:
1. bei einer Pasteurisierung die Angabe „pasteurisiert“;
2. bei einer Ultrahocherhitzung die Angabe „ultrahocherhitzt;
3. bei einer Sterilisierung die Angabe „sterilisiert“;
4. bei einem anderen Wärmebehandlungsverfahren die Angabe des Verfahrens.


                                                            § 58

                                   Kennzeichnung mit dem Hinweis „laktosefrei“
  (1) Milchprodukte dürfen von einem Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens
mit dem Hinweis „laktosefrei“ oder einem vergleichbaren Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur
gekennzeichnet werden, wenn
1. der Laktosegehalt unter Verwendung von Laktase oder auf andere Weise auf weniger als 0,1 Gramm Laktose je
   100 Gramm des jeweiligen Milchproduktes verringert worden ist und
2. in die Kennzeichnung die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g“ oder eine inhaltsgleiche Angabe aufge­
   nommen wird.
  (2) Bei Trockenmilch und weiteren Milcherzeugnissen in Pulverform gilt der Höchstgehalt nach Absatz 1
Nummer 1 für das nach der Anwendung der Empfehlungen gemäß § 48 Absatz 3 oder § 55 entstandene
Erzeugnis. In diesem Fall ist auf der Verpackung zusätzlich der Laktosegehalt in 100 Gramm Pulver anzugeben.
  (3) Für die Berechnung des Laktosegehaltes ist ein Probenahme- und Untersuchungsverfahren zu verwenden,
das nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden ist.


                                                            § 59

                                     Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch“
   (1) Der Lebensmittelunternehmer darf wärmebehandelte Konsummilch und wärmebehandelte Milch anderer
Tierarten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nur mit dem Hinweis „frisch“ kennzeichnen, wenn die
Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand und bei einer Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius drei
Wochen nicht überschreitet. Macht der Lebensmittelunternehmer von der Regelung in Satz 1 Gebrauch, darf er
im unmittelbaren Sichtfeld ausschließlich den Hinweis „traditionell hergestellt“ im Sinne des § 9 Absatz 2 anbringen.
  (2) Bei Butter, eingedickter Milch und Trockenmilch ist eine Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch“ nicht
zulässig.
BGBl. 2025, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24



  (3) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse ist eine Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch“ nur bei Frischkäse
und Erzeugnissen aus Frischkäse zulässig.
  (4) Bei in der Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnissen ist eine Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch“ nur bei
den in Absatz 5 bezeichneten Milcherzeugnissen unter den jeweils aufgeführten Voraussetzungen zulässig.
  (5) Der Lebensmittelunternehmer darf Joghurterzeugnisse, Kefirerzeugnisse, Buttermilcherzeugnisse und
Sahneerzeugnisse zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nur mit dem Hinweis „frisch“ kennzeichnen, wenn die
Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand und bei einer Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius zwei
Wochen nicht überschreitet und die folgenden Herstellungsbedingungen eingehalten worden sind:
1. im Falle von Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen sind Wärmebehandlung nach
   der Fermentation, Erhöhung der Trockenmasse und Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen nicht zulässig;
2. im Falle von Sahneerzeugnissen ist als Wärmebehandlung nur eine Pasteurisierung und keine Anreicherung mit
   Milcheiweißerzeugnissen zulässig.
   (6) Der Lebensmittelunternehmer darf Milchmischerzeugnisse nur mit dem Hinweis „frisch“ kennzeichnen, wenn
die Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand und bei einer Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius drei
Wochen nicht überschreitet.
  (7) Andere als die in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten Kennzeichnungen hinsichtlich der Frische bei
Milchprodukten sind nicht zulässig.
  (8) Die in den Absätzen 1 bis 6 enthaltenen Kennzeichnungsregelungen beziehen sich nur auf das Gesamt­
produkt. Werden Milchprodukte als Zutat verwendet, gelten bei der Anführung der Zutat im Zutatenverzeichnis oder
an anderer Stelle die Absätze 1 bis 6 entsprechend.


                                                      § 60

                       Kennzeichnung gegenüber Endverbrauchern und Unternehmen
  (1) Die in dieser Verordnung geregelten Kennzeichnungen gelten vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 für
vorverpackte Milchprodukte.
   (2) Werden nicht vorverpackte Milchprodukte an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschafts­
verpflegung abgegeben, sind diejenigen Informationen, die in einer nach dieser Verordnung verpflichtenden
Kennzeichnung enthalten sind, auf eine Art und Weise bereitzustellen, dass diese gut sichtbar, deutlich und gut
lesbar sind. Werden Informationen, die in einer nach dieser Verordnung freiwilligen Kennzeichnung enthalten sind,
bereitgestellt, hat dies entsprechend Satz 1 zu erfolgen.
   (3) Werden nicht vorverpackte Milchprodukte an andere Personen als Endverbraucher oder Anbieter von
Gemeinschaftsverpflegung abgegeben, hat der abgebende Lebensmittelunternehmer die Informationen zum
Zeitpunkt der Abgabe so gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen, dass der Abnehmer eine nach
dieser Verordnung verpflichtende Kennzeichnung vornehmen kann. Werden Informationen, die in einer nach
dieser Verordnung freiwilligen Kennzeichnung enthalten sind, bereitgestellt, hat dies entsprechend Satz 1 zu
erfolgen.
   (4) Ist eine bestimmte Kennzeichnung nach dieser Verordnung untersagt, darf die betreffende Information auch
nicht im Zusammenhang mit nicht vorverpackten Milchprodukten verwendet werden.
  (5) Eine in dieser Verordnung geregelte Kennzeichnung oder Information darf nur dann in einer Wortverbindung
verwendet werden, sofern dadurch nicht der Inhalt und die Verständlichkeit der Kennzeichnung oder Information
beeinträchtigt werden.


                                                      § 61

                                        Art und Weise der Kennzeichnung
  (1) Soweit die Art und die Weise der in dieser Verordnung geregelten Kennzeichnung nicht durch
1. diese Verordnung,
2. die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
3. die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission
   oder
4. die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
geregelt ist, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die zu diesen Artikeln erlassenen
Rechtsakte der Europäischen Kommission und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung ent­
sprechend.
  (2) Für die Bereitstellung nach § 60 Absatz 3 gilt § 4 Absatz 3 und 4 der Lebensmittelinformations-
Durchführungsverordnung entsprechend.
BGBl. 2025, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


                                                   Abschnitt 8

                                  Im Ausland hergestellte Milchprodukte

                                                        § 62

                                                  Kennzeichnung
  Entspricht ein Milchprodukt, das
1. im Ausland hergestellt worden ist und
2. im Inland mit einer in dieser Verordnung geregelten Kennzeichnung in Verkehr gebracht worden ist,
nicht den Bestimmungen dieser Verordnung für die Herstellung des betreffenden Milchproduktes, ist Artikel 17
Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der Fassung vom 25. November 2015 für die in dieser
Verordnung geregelten Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichnungen entsprechend anzuwenden.


                                                        § 63

                                                   Markenbutter
  (1) Butter, die im Ausland hergestellt worden ist, darf von einem Lebensmittelunternehmer nur als Markenbutter
und mit dem Gütezeichen „In Deutschland geprüfte Markenbutter“ gekennzeichnet werden, wenn für die jeweilige
Butter die Anforderungen erfüllt sind, die in dieser Verordnung für die Herstellung, Kennzeichnung und Verpackung
von Markenbutter, die im Inland hergestellt worden ist, festgelegt sind.
   (2) Die nach § 20 Absatz 1 erforderliche Genehmigung zur Herstellung von Markenbutter ist zu erteilen, wenn die
Erfüllung der in § 20 Absatz 5 bezeichneten Anforderungen durch eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem
die Butter hergestellt wird, nachgewiesen wird. Für den Antrag gilt § 20 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Zusätzlich sind
in dem Antrag die Unternehmen anzugeben, die die Markenbutter im Inland in Verkehr bringen. Für den Nachweis
nach Satz 1 ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.
  (3) Die nach § 21 Absatz 3 erforderliche Prüfung erfolgt anhand von Proben, die der in das Inland verbrachten
Butter entnommen werden. Zu diesem Zweck hat die Prüfstelle von einem der Unternehmen, die die Markenbutter
im Inland in Verkehr bringen, Proben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 anzufordern. § 21 Absatz 2 ist auf dieses
Unternehmen entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung der Prüfergebnisse nach § 21 Absatz 3 hat gegenüber dem
Unternehmen zu erfolgen, von dem die jeweilige Probe stammt.
  (4) Die §§ 22 bis 25 sind entsprechend anzuwenden, wobei
1. die Ausweitung der Prüfung nach § 22 lediglich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 2
   erfolgen darf,
2. sich § 25 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 2 auf das Unternehmen zu beziehen hat, von dem nach Absatz 3
   Satz 2 die Probe angefordert wird, und
3. zusätzlich von dem Markenbutterbetrieb jede Änderung hinsichtlich der nach Absatz 2 Satz 3 anzugebenden
   Unternehmen unverzüglich der Prüfstelle anzuzeigen ist.


                                                   Abschnitt 9

                                             Ordnungswidrigkeiten

                                                        § 64

                                              Ordnungswidrigkeiten
  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 4 eine Kennzeichnung vornimmt.
  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 20 Absatz 3 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 63 Absatz 2 Satz 2, eine Angabe
   nicht richtig macht,
2. entgegen § 21 Absatz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
   nimmt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet,
3. entgegen § 25 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 63 Absatz 4 Nummer 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
BGBl. 2025, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


4. entgegen § 60 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
   vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
5. entgegen Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
   Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.
   (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer gegen
die Verordnung (EG) Nr. 445/2007 in der Fassung vom 23. April 2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Bezeichnung verwendet oder
2. als Lebensmittelunternehmer entgegen Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 einen Begriff oder eine
   Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines
   Erzeugnisses anbringt.
  (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang VII Teil III Nummer 1 Satz 1
oder Nummer 2, Teil IV Ziffer I oder Teil VII Ziffer I Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom
11. April 2024 eine Begriffsbestimmung, Bezeichnung oder Verkehrsbezeichnung verwendet.


                                                 Abschnitt 10

                              Länderzuständigkeiten und Länderbefugnisse

                                                      § 65

                                            Länderzuständigkeiten
  Die Länder sind zuständig für
1. die Durchführung dieser Verordnung,
2. die Durchführung des in § 1 Satz 2 bezeichneten Unionsrechts und
3. die Überwachung der Einhaltung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften, insbesondere nach
   Maßgabe des § 5 des Milch- und Margarinegesetzes.


                                                      § 66

                       Länderbefugnisse, Übertragung der Verordnungsermächtigung
  (1) Die Länder können durch Rechtsverordnung für Betriebe, deren Produktionsmenge an Markenbutter im
vorhergehenden Kalenderjahr 100 Tonnen je Buttersorte nicht überschreitet, Folgendes regeln:
1. die Prüfung abweichend von § 21 Absatz 1 und der Anlage 1 Nummer 1.3 sowie
2. das Verfahren zur Erteilung, zum Widerruf und zur Wiedererteilung der Genehmigung abweichend von den §§ 20
   und 25.
  (2) Diese Verordnung regelt nicht
1. die Gestaltung und Anbringung von Kontrollzeichen, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung
   über die Herstellung und Kennzeichnung von Milchprodukten mit Ausnahme von Markenbutter betreffen, sowie
   die zugehörigen Kontroll- und Sachverständigenverfahren und
2. das Verfahren der Ernennung der Buttersachverständigen nach § 24.


                                                 Abschnitt 11

                                           Schlussbestimmungen

                                                      § 67

                                           Übergangsbestimmungen
  (1) Ein Milchprodukt, das
1. den Bestimmungen der Verordnung über die Kennzeichnung wärmebehandelter Konsummilch, der
   Butterverordnung, der Käseverordnung oder der Milcherzeugnisverordnung in der jeweils am 13. Juni 2026
   geltenden Fassung entspricht,
BGBl. 2025, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


2. die Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt und
3. vor dem 14. Juni 2026 gemäß den Bestimmungen der in Nummer 1 genannten Verordnungen gekennzeichnet
   worden ist,
darf bis zum Erschöpfen der jeweiligen Bestände in Verkehr gebracht werden.
   (2) Verpackungen dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 nach den Kennzeichnungsbestimmungen der
in Absatz 1 Nummer 1 genannten Verordnungen hergestellt werden, auch wenn sie die Kennzeichnungs­
bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Verpackungen, die bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt
nach den dort bezeichneten Vorschriften hergestellt wurden, dürfen bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zur
Verpackung von Milchprodukten verwendet werden, sofern die Milchprodukte den Kennzeichnungen auf diesen
Verpackungen entsprechen.
  (3) Ein Milchprodukt, für das eine Verpackung nach Absatz 2 vorgesehen ist, darf bis zu dem in Absatz 2 Satz 1
bezeichneten Zeitpunkt hergestellt und unter ausschließlicher Verwendung dieser Verpackung in Verkehr gebracht
werden.
   (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Produkte und Verpackungen, die den Anforderungen der §§ 43 bis 48
dieser Verordnung unterliegen.
BGBl. 2025, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                           Anlage 1
                                                                               (zu den §§ 15, 21, 24, 25, 64 und 66)

                                             Prüfung von Markenbutter
1.   Butterproben
1.1. Für jede zweimonatlich stattfindende Prüfung legt die Prüfstelle zwei Abruftage fest und teilt diese an dem
     jeweiligen Tag dem herstellenden Betrieb mit. Der herstellende Betrieb hat aus der laufenden Produktion des
     Abruftages von jeder hergestellten Buttersorte sachgemäß Proben zu entnehmen.
1.2. Die Entnahme der Butterproben hat so zu erfolgen, dass die gesamte Tagesproduktion anteilmäßig nach
     Menge und Zeit abgedeckt ist. Der Zeitpunkt für die Entnahme ist nicht an den Prüfungsmonat gebunden.
1.3. Die Anzahl der für jede zweimonatlich stattfindende Prüfung einzusendenden Butterproben ergibt sich aus der
     Menge, die von der jeweiligen Buttersorte durch den herstellenden Betrieb im vorhergegangenen Kalenderjahr
     produziert worden ist, gemäß der folgenden Tabelle:
                  Vorjahresproduktion je Buttersorte                         Probenanzahl je Buttersorte
     bis 5 000 Tonnen                                                                    3
     über 5 000 bis 10 000 Tonnen                                                        5
     über 10 000 Tonnen                                                                  7

1.4. Bei einer erheblichen Verringerung der Butterproduktion einer Buttersorte kann der herstellende Betrieb bei
     der Prüfstelle schriftlich beantragen, dass er die Zahl der einzusendenden Butterproben auf die für das
     laufende Jahr zu erwartende Produktion senkt. Die Prüfstelle genehmigt den Antrag, falls eine erhebliche
     Verringerung glaubhaft dargelegt worden ist. Tritt die Senkung der Produktion nicht ein, hat der herstellende
     Betrieb die Prüfstelle unverzüglich schriftlich davon zu unterrichten. Um eine ausreichende Beprobung
     sicherzustellen, kann die Prüfstelle die Genehmigung widerrufen.
1.5. Die Prüfstelle teilt am jeweiligen Abruftag dem herstellenden Betrieb mit, wie viele der Butterproben
     einzusenden sind. An jedem Abruftag ist mindestens eine Butterprobe je herstellendem Betrieb vorzusehen.
1.6. Herstellende Betriebe, die nicht täglich buttern oder nicht täglich Butter jeder Buttersorte herstellen, haben an
     jedem Produktionstag die Proben je Sorte sachgemäß zu entnehmen und aufzubewahren.
1.7. Jede Butterprobe besteht aus einem Zwei-Kilogramm-Würfel mit zwei gleichgroßen Hälften. Bei Butter, die zur
     Abgabe an Endverbraucher bestimmt ist, kann der herstellende Betrieb bei der Prüfstelle beantragen, dass die
     Butterprobe aus acht ausgeformten und verpackten Stücken zu je 250 Gramm bestehen. Die Prüfstelle
     genehmigt den Antrag, wenn die sachgemäße Beprobung sichergestellt ist.
1.8. Für die Versendung ist das von der Prüfstelle vorgeschriebene Verpackungsmaterial zu verwenden. Der von
     der Prüfstelle vorgeschriebene Begleitschein ist der Sendung ausgefüllt beizufügen. Die Proben sind am
     Abruftag an die von der Prüfstelle festgelegte Adresse zu versenden.
1.9. Die Temperatur der Butterprobe darf bis zum Eingang bei der Prüfstelle 12 °C nicht überschreiten.
2.   Eingangskontrolle und Lagerung
2.1. Beim Eingang in der Prüfstelle sind die Butterproben zu registrieren. Dabei sind insbesondere zu überprüfen
     und aufzuzeichnen:
      – Zeitpunkt der Absendung und des Eingangs der Butterprobe;
      – Zustand der Butterprobe;
      – Temperatur der Butterprobe.
     Zusätzlich sind die Begleitscheine zu überprüfen. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres
     aufzubewahren.
2.2. Nicht zur Prüfung zugelassen werden dürfen Butterproben, die in ihrem Zustand durch den Transport infolge
     von Umständen, die der herstellende Betrieb zu vertreten hat, wesentlich beeinträchtigt sind.
2.3. Die Butterproben sind von der Prüfstelle bei einer Temperatur von 10 °C ± 1 °C sachgemäß zu lagern. Die
     Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist lückenlos nachzuweisen.
BGBl. 2025, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


3.    Prüfung
3.1. Die Butterproben sind zunächst der folgenden nichtsensorischen Prüfung zu unterziehen und entsprechend zu
     bewerten:
      Prüfung zwischen dem 8. und dem 10. Tag nach Abruf:
       – pH-Wert im Serum nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-13, Stand Dezember 2006, der Amtlichen
         Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 349, Ausgabe Oktober 2004)* und
       – Streichfähigkeit nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-14, Stand Februar 1996, der Amtlichen
         Sammlung genannten Bestimmungen für die Messung der Härte (DIN 10 331, Ausgabe März 1996)*.
      Prüfung zwischen dem Tag nach Abruf und der sensorischen Prüfung:
       – Wassergehalt nach den in den Gliederungsnummern L 04.00-24/1, Stand Januar 2013 oder L 04.00-25/1,
         Stand Juli 2021, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN EN ISO 3727-1, Ausgabe April
         2002 und DIN ISO 8851-1, Ausgabe Dezember 2020),
       – Wasserverteilung nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der Amtlichen
         Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 311, Ausgabe August 1985)* und
       – Gehalt an fettfreier Trockenmasse, der sich aus der Untersuchung der fettfreien Trockenmasse nach den in
         der Gliederungsnummer L 04.00-16, Stand Dezember 1990, oder L 04.00-24/2, Stand Januar 2013
         der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10463, Ausgabe November 1990 und
         DIN EN ISO 3727-2, Ausgabe April 2002)* ergibt, abzüglich dem Natriumchloridgehalt nach der in der
         Gliederungsnummer L 01.00-95, Stand August 2023, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen
         (DIN ISO 21422, Ausgabe April 2022)*.
3.2. Anschließend sind die Butterproben zwischen dem 14. und dem 21. Tag nach Abruf einer sensorischen
     Prüfung und entsprechenden Bewertung nach den in der Gliederungsnummer L 01.00-94/2, Stand März
     2019, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen zu unterziehen.
3.3. Nicht zur sensorischen Prüfung zugelassen werden Butterproben, deren pH-Wert im Serum der angegebenen
     Buttersorte nicht entspricht oder die jeweils bezogen auf ihre Gesamtmasse
       – bei ungesalzener Butter
         = weniger als 82 Massenanteile Milchfett oder
         = mehr als 16 Massenanteile Wasser
      oder
       – bei gesalzener Butter
         = weniger als 80 Massenanteile Milchfett,
         = mehr als 16 Massenanteile Wasser oder
         = mehr als 2 Massenanteile fettfreie Milchtrockenmasse
      aufweisen.
3.4. Das Ergebnis der Prüfung der Wasserverteilung wird mit 0 bis 5 Punkten entsprechend der Vergleichstafel, die
     in den in der Gliederungsnummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der Amtlichen Sammlung genannten
     Bestimmungen (DIN 10 311, Ausgabe August 1985)* enthalten ist, bewertet.
3.5. Das Ergebnis der Prüfung der Streichfähigkeit wird wie folgt bewertet:
      Schnittfestigkeit in Newton                                                                      Bewertung
      bis 0,80                                                =                                         5 Punkte
      0,81 bis 1,00                                           =                                         4 Punkte
      1,01 bis 1,20                                           =                                         3 Punkte
      1,21 bis 1,50                                           =                                         2 Punkte
      über 1,51                                               =                                         1 Punkt.

3.6. Bei der Durchführung der sensorischen Prüfungen soll an mindestens zwei sensorischen Prüfungen innerhalb
     eines Kalenderjahres jeweils ein Sachverständiger von einer anderen Prüfstelle teilnehmen.




* Diese DIN Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und
  einsehbar.
BGBl. 2025, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


                                                                                                       Anlage 2
                                                                                              (zu § 19 Absatz 1)

                                    Gütezeichen bei Markenbutter




                 Das Gütezeichen besteht aus einem stilisierten Adler mit ovaler Umrandung,
                      die die Inschrift „In Deutschland geprüfte Markenbutter“ enthält.
BGBl. 2025, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


                                                                                                                                                                                                    Anlage 3
                                                                                                                                                                                           (zu § 63 Absatz 2)

                                                        Bescheinigung bei ausländischer Markenbutter

Staat: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Zuständiges Ministerium:                             .......................................................................................

Ausstellende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .



                                                                  Bescheinigung über Markenbutter
                                                        nach § 63 Absatz 2 der Milchproduktqualitätsverordnung



für . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                        (Herstellender Betrieb der Markenbutter)


Dem herstellenden Betrieb mit der Veterinärkontrollnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wird hiermit bescheinigt,
dass er die Anforderungen an die Herstellung von Markenbutter, die § 15 der Milchproduktqualitätsverordnung
festlegt, erfüllt.
Bei der Buttersorte handelt es sich um folgende Buttersorte gemäß § 13 in Verbindung mit § 14 der Milchprodukt­
qualitätsverordnung:
– Sauerrahmbutter
– Süßrahmbutter
– Mildgesäuerte Butter




..............................................
                                (Ort, Datum)                                                                                           (Unterschrift, Stempel)

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                                                                                                        Anlage 4
                                                                                                                                                (zu den §§ 32 und 33 sowie 41, 42)

                                                                               Käsestandardsorten
Vorbemerkung:
Die in dieser Anlage enthaltenen Käsestandardsorten sind nach den Anforderungen an die jeweils benannte Käsegruppe oder Käseart sowie an die jeweils festgelegte
Herstellungsweise und Beschaffenheit sowie festgelegten sonstigen Eigenschaften herzustellen. Im Falle der Verwendung von Milch und Milchprodukten anderer Tierarten
als Milchkühen darf von den für die jeweilige Käsestandardsorte in Spalte 8 festgelegten sonstigen Eigenschaften abgewichen werden, soweit dies durch die verwendete Milch
sowie die verwendeten Milchprodukte zwingend erforderlich ist und sich die Natur der Käsestandardsorte nicht ändert. Nicht verwendet werden dürfen Raucharomen und
färbende Lebensmittel. Gewürze, Kräuter, natürliche Gewürzaromen, natürliche Kräuteraromen sowie Mischungen hieraus dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der
Spalte „Herstellungsweise“ aufgeführt sind. Ausgehend von dem in § 27 Absatz 5 bestimmten Höchstanteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß der hergestellten
Käsereimilch gelten folgende Höchstgrenzen für den Anteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß der jeweils aus der Käsereimilch hergestellten Käsestandardsorte:
1. 18,5 Prozent bei den Käsestandardsorten der Käsegruppe Frischkäse sowie
2. 5 Prozent bei allen übrigen Käsestandardsorten des Abschnitts A und den Käsestandardsorten des Abschnitts C.


                                                                                   Abschnitt A

                                                               Käsestandardsorten der Käsegruppen
                                              Hartkäse, Schnittkäse, halbfester Schnittkäse, Weichkäse und Frischkäse

       1                 2                   3                     4                     5                     6                 7                              8
  Käsegruppe      Käsestandardsorte   Herstellungsweise                                      Beschaffenheit                                           Sonstige Eigenschaften
                                                                                   Mindestgehalt an                                          A = Aussehen – Äußeres
                                                                                   Trockenmasse im
                                                                                   Massenanteil des                                          B = Aussehen – Inneres und Konsistenz
                                                                                Enderzeugnisses und                         Mindestalter     C = Geruch und Geschmack
                                                                                bei der Käsestandard­                     (ausgenommen
                                                           Fettgehaltsstufen                          Herstellungsgewicht                    Bei Frischkäse:
                                                                                  sorte Speisequark                       bei Lieferung an
                                                                                  zusätzlich der Min­                      Fertiglagerer)    A = Aussehen
                                                                                destgehalt an Eiweiß                                         B = Gefüge
                                                                                 im Massenanteil des
                                                                                   Enderzeugnisses                                           C = Geruch und Geschmack

Hartkäse        Emmentaler                   –            Vollfettstufe                 60             40 bis 130 kg         2 Monate        A Grifffeste, goldgelbe bis bräunlich
                                                                                                                                               glatte Rinde mit leicht nach außen
                                                                                                                                                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 280, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2025




                                                                                                                                               gewölbter Randfläche, die Rinde
                                                                                                                                               kann auch fehlen
                                                                                                                                             B Mattgelb, möglichst regelmäßig ver­
                                                                                                                                               teilte Kirschlochung, geschmeidiger
                                                                                                                                               und elastischer Teig
                                                                                                                                             C Mild aromatisch, nusskernartig
                                                                                                                                                                                     Seite 32 von 66

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
      1               2                    3                    4                      5                     6                 7                              8
 Käsegruppe    Käsestandardsorte   Herstellungsweise                                       Beschaffenheit                                           Sonstige Eigenschaften
                                                                                 Mindestgehalt an                                          A = Aussehen – Äußeres
                                                                                 Trockenmasse im
                                                                                 Massenanteil des                                          B = Aussehen – Inneres und Konsistenz
                                                                              Enderzeugnisses und                         Mindestalter     C = Geruch und Geschmack
                                                                              bei der Käsestandard­                     (ausgenommen
                                                        Fettgehaltsstufen                           Herstellungsgewicht                    Bei Frischkäse:
                                                                                sorte Speisequark                       bei Lieferung an
                                                                                zusätzlich der Min­                      Fertiglagerer)    A = Aussehen
                                                                              destgehalt an Eiweiß                                         B = Gefüge
                                                                               im Massenanteil des
                                                                                 Enderzeugnisses                                           C = Geruch und Geschmack

              Bergkäse                    –            Mindestens                     62             15 bis 50 kg          3 Monate        A Grifffeste, geschlossene, dunkelgelb
                                                       Vollfettstufe                                                                         bis bräunlich schattierte Rinde, leicht
                                                                                                                                             nach außen gewölbte Randflächen
                                                                                                                                           B Einfarbig, mattgelb, geringe erbsen­
                                                                                                                                             große Lochung, je nach Alter fester
                                                                                                                                             bis mittelfester geschmeidiger Teig
                                                                                                                                           C Je nach Alter pikant bis kräftig,
                                                                                                                                             würzig, nusskernartig
              Cheddar (Chester)           –            Vollfettstufe                  60                     –             3 Monate        A Lückenlos geschlossene Oberfläche
                                                       Rahmstufe                      62                                                   B Hellgelb bis orange, schlitzförmige
                                                                                                                                             Bruchlochung, nicht krümeliger Teig,
                                                                                                                                             auf der Zunge schmelzend
                                                                                                                                           C Schwach säuerlich bis leicht pikant
Schnittkäse   Gouda                Pfeffer, Kümmel     Dreiviertelfettstufe           49             0,3 bis 30 kg         5 Wochen        A Trockene und glatte Rinde, auch mit
                                                       Fettstufe                      53                                                     einem leichten weißlichen Schim­
                                                                                                                                             melbelag, die Rinde kann auch
                                                       Vollfettstufe                  55                                                     fehlen
                                                       Rahmstufe                      57
                                                                                                                                           B Elfenbeinfarbig bis gelb, mattglän­
                                                                                                                                             zend, runde oder auch ovale
                                                                                                                                             Lochung von etwa Erbsengröße,
                                                                                                                                             gleichmäßig im Teig verteilt, jedoch
                                                                                                                                                                                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 280, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2025




                                                                                                                                             nicht sehr zahlreich, fester, aber
                                                                                                                                             noch geschmeidiger Teig
                                                                                                                                           C Mild bis leicht pikant, jedoch nicht
                                                                                                                                             säuerlich
                                                                                                                                                                                       Seite 33 von 66

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
    1                   2                 3                    4                      5                     6                 7                              8
Käsegruppe    Käsestandardsorte   Herstellungsweise                                       Beschaffenheit                                           Sonstige Eigenschaften
                                                                                Mindestgehalt an                                          A = Aussehen – Äußeres
                                                                                Trockenmasse im
                                                                                Massenanteil des                                          B = Aussehen – Inneres und Konsistenz
                                                                             Enderzeugnisses und                         Mindestalter     C = Geruch und Geschmack
                                                                             bei der Käsestandard­                     (ausgenommen
                                                       Fettgehaltsstufen                           Herstellungsgewicht                    Bei Frischkäse:
                                                                               sorte Speisequark                       bei Lieferung an
                                                                               zusätzlich der Min­                      Fertiglagerer)    A = Aussehen
                                                                             destgehalt an Eiweiß                                         B = Gefüge
                                                                              im Massenanteil des
                                                                                Enderzeugnisses                                           C = Geruch und Geschmack

             Edamer                      –            Dreiviertelfettstufe           49             0,3 bis 20 kg         5 Wochen        A Trockene und glatte Rinde, auch mit
                                                      Fettstufe                      53                                                     einem leichten weißlichen Schim­
                                                                                                                                            melbelag, die Rinde kann auch
                                                      Vollfettstufe                  55                                                     fehlen
                                                      Rahmstufe                      57
                                                                                                                                          B Elfenbeinfarbig bis goldgelb, matt­
                                                                                                                                            glänzend, nur vereinzelte Lochung
                                                                                                                                            von runder oder ovaler Form bis zu
                                                                                                                                            Erbsengröße, geschmeidiger, sich
                                                                                                                                            fettig anfühlender Teig, weicher als
                                                                                                                                            bei Goudakäse
                                                                                                                                          C Mild und rein, nicht säuerlich
             Tilsiter             Pfeffer, Kümmel     Dreiviertelfettstufe           49             1,5 bis 20 kg         5 Wochen        A Gut angetrocknete Schmiere, auch
                                                      Fettstufe                      53                                                     gewaschen nach abgeschlossener
                                                                                                                                            Reifung, auch rindenlos
                                                      Vollfettstufe                  55
                                                      Rahmstufe                      57                                                   B Elfenbeinfarbig bis hellgelb, Löcher
                                                                                                                                            von Schlitz- oder Gerstenkornform,
                                                      Doppelrahmstufe                61
                                                                                                                                            auch runde Löcher daneben, Teig
                                                                                                                                            geschmeidig, jedoch nicht kurz oder
                                                                                                                                            bröckelig
                                                                                                                                          C Leicht herb bis pikant, auch leicht
                                                                                                                                            säuerlich, jedoch nicht sauer
                                                                                                                                                                                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 280, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2025




             Wilstermarschkäse           –            Vollfettstufe                  53             1,5 bis 20 kg         4 Wochen        A Glatte Oberfläche, auch rindenlos
                                                      Rahmstufe                      56                                                   B Geschmeidiger, aber schnittfester
                                                                                                                                            Teig mit speckigem Griff und glän­
                                                                                                                                            zender Schnittfläche, blassgelb bis
                                                                                                                                            weißlichgelb, gleichmäßige, fein­
                                                                                                                                            porige Bruchlochung
                                                                                                                                          C Leicht säuerlich und leicht herb
                                                                                                                                                                                   Seite 34 von 66

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
      1               2                    3                    4                      5                     6                 7                              8
 Käsegruppe    Käsestandardsorte   Herstellungsweise                                       Beschaffenheit                                           Sonstige Eigenschaften
                                                                                 Mindestgehalt an                                          A = Aussehen – Äußeres
                                                                                 Trockenmasse im
                                                                                 Massenanteil des                                          B = Aussehen – Inneres und Konsistenz
                                                                              Enderzeugnisses und                         Mindestalter     C = Geruch und Geschmack
                                                                              bei der Käsestandard­                     (ausgenommen
                                                        Fettgehaltsstufen                           Herstellungsgewicht                    Bei Frischkäse:
                                                                                sorte Speisequark                       bei Lieferung an
                                                                                zusätzlich der Min­                      Fertiglagerer)    A = Aussehen
                                                                              destgehalt an Eiweiß                                         B = Gefüge
                                                                               im Massenanteil des
                                                                                 Enderzeugnisses                                           C = Geruch und Geschmack

Halbfeste     Steinbuscher                 –           Dreiviertelfettstufe           44             200 bis 1 000 g       3 Wochen        A Gelbbraun bis rötlich, möglichst
Schnittkäse                                            Vollfettstufe                  50                                                     wenig Schmiere
                                                       Rahmstufe                      53                                                   B Angereifte Teigmasse gelb, wenig
                                                                                                                                             Bruchlöcher, davon wenig runde
                                                                                                                                             Löcher, geschmeidiger Teig
                                                                                                                                           C Mild bis leicht pikant
              Edelpilzkäse         Reifung nur mit     Vollfettstufe                  48             2 bis 5 kg            5 Wochen        A Die Durchlöcherung für das Pilz­
                                   Kulturen von        Rahmstufe                      50                                                     wachstum soll erkennbar sein
                                   Penicillium
                                   Roqueforti          Doppelrahmstufe                55                                                   B Weißer bis gelblicher Farbton, der
                                                                                                                                             Teig muss von dunkelgrünen oder
                                                                                                                                             blauen Schimmeladern durchzogen
                                                                                                                                             sein, marmorierte Schnittfläche, im
                                                                                                                                             Teig Bruchlöcher, leicht krümelig,
                                                                                                                                             dabei jedoch geschmeidig
                                                                                                                                           C Pikant bis stark pikant
              Butterkäse                   –           Vollfettstufe                  48             250 g bis 20 kg           –           A Geschmeidige Haut von gelbbrauner
                                                       Rahmstufe                      50                                                     bis rötlicher Farbe, die Haut kann
                                                                                                                                             auch fehlen
                                                       Doppelrahmstufe                55
                                                                                                                                           B Schnittfläche des Teiges gelblicher
                                                                                                                                             Farbton, Teig auch mit Lochung,
                                                                                                                                             Teig halbfest bis schnittfest und
                                                                                                                                                                                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 280, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2025




                                                                                                                                             durch die ganze Masse gleichmäßig
                                                                                                                                             gereift
                                                                                                                                           C Mild und feinsäuerlich
                                                                                                                                                                                   Seite 35 von 66

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
     1                  2                 3                     4                      5                     6                 7                               8
 Käsegruppe    Käsestandardsorte   Herstellungsweise                                       Beschaffenheit                                           Sonstige Eigenschaften
                                                                                 Mindestgehalt an                                          A = Aussehen – Äußeres
                                                                                 Trockenmasse im
                                                                                 Massenanteil des                                          B = Aussehen – Inneres und Konsistenz
                                                                              Enderzeugnisses und                         Mindestalter     C = Geruch und Geschmack
                                                                              bei der Käsestandard­                     (ausgenommen
                                                        Fettgehaltsstufen                           Herstellungsgewicht                    Bei Frischkäse:
                                                                                sorte Speisequark                       bei Lieferung an
                                                                                zusätzlich der Min­                      Fertiglagerer)    A = Aussehen
                                                                              destgehalt an Eiweiß                                         B = Gefüge
                                                                               im Massenanteil des
                                                                                 Enderzeugnisses                                           C = Geruch und Geschmack

Weichkäse     Camembert            Reifung nur mit     Dreiviertelfettstufe           38             80 bis 400 g              –           A Gleichmäßig mit Camembertschim­
                                   Kulturen von        Fettstufe                      42                                                     mel und Milchschimmel bedeckt, an
                                   Penicillium                                                                                               den Rändern kann Rotschmiere sein
                                   camembertii         Vollfettstufe                  44
                                   (Camembert­         Rahmstufe                      46                                                   B Farbe des Teiges weiß bis rahmgelb,
                                   schimmel) und                                                                                             im Teig außer einigen Bruchlöchern
                                                       Doppelrahmstufe                52
                                   Geotrichum                                                                                                keine Löcher, Teig im gereiften Zu­
                                   candidum (Milch­                                                                                          stand geschmeidig
                                   schimmel)                                                                                               C Mild aromatisch
              Brie                 Reifung nur mit     Vollfettstufe                  44             1 bis 3 kg                –           A Gleichmäßig mit Camembertschim­
                                   Kulturen von        Rahmstufe                      46             Bei Verwendung                          mel und Milchschimmel bedeckt, an
                                   Penicillium                                                       einer Form- und                         den Rändern kann Rotschmiere sein
                                   camembertii         Doppelrahmstufe                52             Portionierungs­
                                   (Camembert­                                                       einrichtung sind                      B Farbe des Teiges weiß bis rahmgelb,
                                   schimmel) und                                                     auch Gewichte                           im Teig außer einigen Bruchlöchern
                                   Geotrichum                                                        von 100 bis                             keine Löcher, Teig im gereiften Zu­
                                   candidum (Milch­                                                  1 000 g zulässig                        stand geschmeidig
                                   schimmel)                                                                                               C Aromatisch, leicht säuerlich bis leicht
                                                                                                                                             pikant
              Romadur                     –            Halbfettstufe                  35             80 bis 180 g              –           A Geschmeidige Haut mit gelbbrauner
                                                       Dreiviertelfettstufe           38                                                     bis rötlicher Schmiere
                                                       Fettstufe                      42                                                   B Schnittfläche des Teiges mattglän­
                                                       Vollfettstufe                  44                                                     zend weiß, angereifte Teigmasse bis
                                                                                                                                                                                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 280, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2025




                                                                                                                                             hellgelb, im Teig nur einige Bruchlö­
                                                       Rahmstufe                      46
                                                                                                                                             cher, weichschnittiger Teig, jedoch
                                                       Doppelrahmstufe                52                                                     nicht von fließender Beschaffenheit
                                                                                                                                           C Mild bis leicht pikant
                                                                                                                                                                                       Seite 36 von 66

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
      1               2                    3                    4                      5                     6                 7                              8
 Käsegruppe    Käsestandardsorte   Herstellungsweise                                       Beschaffenheit                                           Sonstige Eigenschaften
                                                                                 Mindestgehalt an                                          A = Aussehen – Äußeres
                                                                                 Trockenmasse im
                                                                                 Massenanteil des                                          B = Aussehen – Inneres und Konsistenz
                                                                              Enderzeugnisses und                         Mindestalter     C = Geruch und Geschmack
                                                                              bei der Käsestandard­                     (ausgenommen
                                                        Fettgehaltsstufen                           Herstellungsgewicht                    Bei Frischkäse:
                                                                                sorte Speisequark                       bei Lieferung an
                                                                                zusätzlich der Min­                      Fertiglagerer)    A = Aussehen
                                                                              destgehalt an Eiweiß                                         B = Gefüge
                                                                               im Massenanteil des
                                                                                 Enderzeugnisses                                           C = Geruch und Geschmack

              Limburger                    –           Halbfettstufe                  35             180 bis 1 000 g           –           A Geschmeidige Haut mit gelbbrauner
                                                       Dreiviertelfettstufe           38                                                     bis rötlicher Schmiere
                                                       Fettstufe                      42                                                   B Schnittfläche des Teiges mattglän­
                                                       Vollfettstufe                  44                                                     zend weiß, angereifte Teigmasse bis
                                                                                                                                             hellgelb, im Teig nur einige Bruchlö­
                                                       Rahmstufe                      46
                                                                                                                                             cher, weichschnittiger Teig, jedoch
                                                                                                                                             nicht von fließender Beschaffenheit
                                                                                                                                           C Würzig bis pikant
Frischkäse    Speisequark          Nur aus Milch,      Magerstufe                   18/12,0                  –                 –           A Milchig-weißer bis rahmgelber Farb­
                                   Sahne oder          Viertelfettstufe             19/11,3                                                  ton
                                   Magermilch oder
                                   daraus anfallen­    Halbfettstufe                20/10,5                                                B Teig gleichmäßig weich, zart-ge­
                                   der Molke           Dreiviertelfettstufe          22/9,7                                                  schmeidig bis pastenartig; zuge­
                                   Gewürze, Kräuter,                                                                                         setzte Sahne, auch geschlagen, soll
                                                       Fettstufe                     24/8,7
                                   natürliche Ge­                                                                                            in der ganzen Teigmasse gleich­
                                                       Vollfettstufe                 25/8,2                                                  mäßig verteilt enthalten sein
                                   würzaromen, na­
                                   türliche Kräuter­   Rahmstufe                     27/8,0
                                                                                                                                           C Leicht rein milchsauer
                                   aromen sowie        Doppelrahmstufe               30/6,8
                                   jegliche Mischun­
                                   gen hieraus
              Schichtkäse          Nur aus Milch,      Viertelfettstufe                –                     –                 –           A Milchig-weißer bis rahmgelber Farb­
                                   Sahne oder          und höhere                                                                            ton
                                   Magermilch          Fettgehaltstufen
                                                                                                                                                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 280, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2025




                                                                                                                                           B Schnittfläche des Teiges mattglän­
                                                                                                                                             zend, im Innern sollen Schichten
                                                                                                                                             erkennbar sein, gelbliche Schichten
                                                                                                                                             müssen fettreicher als hellere
                                                                                                                                             Schichten sein, im Teig nur wenige
                                                                                                                                             Bruchlöcher, zart-geschmeidiger
                                                                                                                                             und formfester Teig
                                                                                                                                           C Rein milchsauer
                                                                                                                                                                                     Seite 37 von 66

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
    1                2                    3                   4                     5                     6                 7                              8
Käsegruppe    Käsestandardsorte   Herstellungsweise                                     Beschaffenheit                                           Sonstige Eigenschaften
                                                                              Mindestgehalt an                                          A = Aussehen – Äußeres
                                                                              Trockenmasse im
                                                                              Massenanteil des                                          B = Aussehen – Inneres und Konsistenz
                                                                           Enderzeugnisses und                         Mindestalter     C = Geruch und Geschmack
                                                                           bei der Käsestandard­                     (ausgenommen
                                                       Fettgehaltsstufen                         Herstellungsgewicht                    Bei Frischkäse:
                                                                             sorte Speisequark                       bei Lieferung an
                                                                             zusätzlich der Min­                      Fertiglagerer)    A = Aussehen
                                                                           destgehalt an Eiweiß                                         B = Gefüge
                                                                            im Massenanteil des
                                                                              Enderzeugnisses                                           C = Geruch und Geschmack

             Rahmfrischkäse       Nur aus Milch,      Rahmstufe                    39                     –                 –           A Milchig-weißer bis schwachgelber
                                  Sahne oder                                                                                              Farbton
                                  Magermilch
                                                                                                                                        B Keine Lochung, pastenartiger und
                                                                                                                                          streichfähiger Teig
                                                                                                                                        C Leicht feinsäuerlich
             Doppelrahm­          Nur aus Milch,      Doppelrahmstufe              44                     –                 –           A Wie Rahmfrischkäse
             frischkäse           Sahne oder
                                  Magermilch                                                                                            B Wie Rahmfrischkäse
                                                                                                                                        C Wie Rahmfrischkäse
                                                                                                                                                                                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 280, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2025
                                                                                                                                                                                Seite 38 von 66

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                            Abschnitt B

                                                          Käsestandardsorten der Käseart Sauermilchkäse

        1                                     2                                   3                     4                                       5
 Käsestandardsorte                    Herstellungsweise                                Beschaffenheit                                 Sonstige Eigenschaften
                                                                                                                     A = Aussehen – Äußeres
                                                                           Fettgehaltsstufe    Herstellungsgewicht   B = Aussehen – Inneres und Konsistenz
                                                                                                                     C = Geruch und Geschmack
Harzer Käse,         Reifung nur mit Gelb- oder Rotschmierebakterien        Magerstufe            25 bis 125 g       A Glatte Oberfläche mit goldgelber bis rötlich-brauner
Mainzer Käse         (Typ „Gelbkäse“)                                                                                  Schmiere
                     Gewürze, Kräuter, natürliche Gewürzaromen, natür­
                     liche Kräuteraromen sowie jegliche Mischungen                                                   B Weißlicher bis leicht gelblicher Farbton, geschmei­
                     hieraus                                                                                           digfester Teig
                                                                                                                     C Mild pikant bis pikant
Handkäse,            Herstellung zulässig als Typ „Gelbkäse“ und als Typ    Magerstufe            25 bis 125 g       Als Typ „Gelbkäse“ Eigenschaften wie Harzer Käse.
Bauernhandkäse,      „Edelschimmelkäse“ (Reifung überwiegend durch                                                   Als Typ „Edelschimmelkäse“ folgende Eigenschaften:
Korbkäse,            Edelschimmel). Bei Typ „Edelschimmelkäse“ Reifung
Stangenkäse,         nur mit Camembertschimmel                                                                       A Gleichmäßig mit Camembertschimmel bedeckt
Spitzkäse            Gewürze, Kräuter, natürliche Gewürzaromen, natür­                                               B Weißlicher bis leicht gelblicher Farbton, geschmeidig­
                     liche Kräuteraromen sowie jegliche Mischungen                                                     fester Teig
                     hieraus
                                                                                                                     C Mild-aromatisch bis leicht pikant
                                                                                                                                                                                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 280, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2025
                                                                                                                                                                                Seite 39 von 66

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                               Abschnitt C

                                                             Käsestandardsorten der Käseart Pasta-filata-Käse

             1                        2                       3                  4                     5                6                               7
    Käsestandardsorte         Herstellungsweise                                  Beschaffenheit                                               Sonstige Eigenschaften
                                                                          Mindestgehalt an                                        A = Aussehen – Äußeres
                                                                          Trockenmasse im
                                                      Fettgehaltsstufen                      Herstellungsgewicht   Mindestalter   B = Aussehen – Inneres und Konsistenz
                                                                          Massenanteil des
                                                                          Enderzeugnisses                                         C = Geruch und Geschmack
Provolone                  Gereift                 Dreiviertelfettstufe         49                0,3 bis 50 kg     15 Tage       A Rund, birnenförmig oder zylindrisch, glän­
                                                   Fettstufe                    51                                                  zend
                                                   Vollfettstufe                53                                                B Wenig Lochung und Spalten, faserige
                                                   Rahmstufe                    55                                                  Struktur, weiß bis strohgelb
                                                                                                                                  C Mild bis pikant
Mozzarella                 Nicht gereift, auch     Halbfettstufe                24                     –                –         A Weiß bis leicht gelblich, glatt, geschlos­
                           in Aufgussflüssigkeit   Dreiviertelfettstufe         26                                                  sene Oberfläche
                                                   Fettstufe                    29                                                B Teig weich bis elastisch, faserige Struktur
                                                   Vollfettstufe                31                                                C Arteigen nach Milch, neutral bis mild
                                                   Rahmstufe                    34                                                  säuerlich
                                                   Doppelrahmstufe              38
Schnittfester Mozzarella   Nicht gereift           Halbfettstufe                36                     –                –         A Weiß bis leicht gelblich, glatt, geschlos­
(Mozzarella schnittfest)                           Dreiviertelfettstufe         38                                                  sene Oberfläche
                                                   Fettstufe                    40                                                B Teig elastisch bis geschmeidig, faserige
                                                   Vollfettstufe                42                                                  Struktur
                                                   Rahmstufe                    44                                                C Arteigen nach Milch, neutral bis mild
                                                   Doppelrahmstufe              46                                                  säuerlich
                                                                                                                                                                                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 280, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2025
                                                                                                                                                                                  Seite 40 von 66
BGBl. 2025, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41


                                                                                                 Anlage 5
                                                                                   (zu § 34 Nummer 1 bis 3)

                                     Mindestgehalte an Trockenmasse
                         bei Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Kochkäse
                                                                        Mindestgehalt an Trockenmasse
                                                                     im Massenanteil des Enderzeugnisses
Schnittfähiger Schmelzkäse
– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr                        50
– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 %                      34
Streichfähiger Schmelzkäse
– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr                        40
– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 %                      30
Schmelzkäsezubereitung                                                               20
Kochkäse
– Doppelrahmstufe                                                                    42
– Rahmstufe                                                                          36
– Vollfettstufe                                                                      34
– Fettstufe                                                                          32
– Dreiviertelfettstufe                                                               29
– Halbfettstufe                                                                      26
– Viertelfettstufe                                                                   24
– Magerstufe                                                                         22

Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus
Frischkäse.
BGBl. 2025, Seite 42 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 42


                                                                                                        Anlage 6
                                                        (zu § 3 Absatz 1 Nummer 28 bis 30 sowie den §§ 43 und 47)

                                     Eingedickte Milch und Trockenmilch
Vorbemerkung:
Die in Spalte 1 Buchstabe b dargestellte Herstellungsweise bezieht sich auf das in Spalte 1 Buchstabe a
bezeichnete Gruppenerzeugnis. Die Spalten 2 bis 4 regeln für die den Gruppenerzeugnissen zugeordneten
Standardsorten Bezeichnungen, besondere Herstellungsweisen und Merkmale sowie den Massenanteil an Fett.

                  Gruppe                                                 Standardsorte
                       1                                 2                         3                        4
a) Bezeichnung                                                         Besondere Herstellungsweise    Massenanteil an
                                                    Bezeichnung
b) Herstellungsweise                                                         und Merkmale                  Fett
I.    a) Ungezuckertes                     1. Kondensmilch mit         1. Gesamte Milchtrocken­ Mindestens 15,0
         Kondensmilcherzeugnis                hohem Fettgehalt            masse mit einem
      b) Hergestellt aus Milch, aus fett­                                 Massenanteil von
                                                                          mindestens 26,5
         armer Milch oder Magermilch
         oder einer Mischung dieser Er­ 2.      Kondensmilch (Kon­     2. Gesamte Milchtrocken­ Mindestens 7,5
         zeugnisse. Zur Einstellung der         densierte Vollmilch)      masse mit einem       Weniger als 15,0
         Milchbestandteile dürfen Sahne                                   Massenanteil von
         und Trockenmilch oder eine                                       mindestens 25,0
         Mischung daraus verwendet,        3.   Teilentrahmte Kon­     3. Gesamte Milchtrocken­ Mindestens 1,0
         wie ein teilweiser Entzug von          densmilch (Teilent­       masse mit einem       Weniger als 7,5
         Wasser vorgenommen werden.             rahmte kondensierte       Massenanteil von
         Der Zusatz von Trockenmilch            Milch)                    mindestens 20,0
         darf hierbei 25 % des Trocken­
         masseanteils des Enderzeug­ 4.         Kondensmagermilch      4. Gesamte Milchtrocken­ Höchstens 1,0
         nisses nicht überschreiten. Die        (Kondensierte Mager­      masse mit einem
         Einstellung des Eiweißgehaltes         milch)                    Massenanteil von
                                                                          mindestens 20,0
         darf durch den Entzug von
         Milchbestandteilen sowie den
         Zusatz von UF-Milchretentat,
         UF-Milchpermeat und Laktose
         vorgenommen werden, sofern
         der Eiweißgehalt im Endpro­
         dukt mindestens 34 Massen­
         anteile bezogen auf die fettfreie
         Trockenmasse beträgt und das
         Verhältnis von Molkeneiweiß zu
         Kasein unverändert bleibt.
II.   a) Gezuckertes                      1. Gezuckerte Kondens­ 1. Gesamte Milchtrocken­            Mindestens 8,0
         Kondensmilcherzeugnis               milch (Gezuckerte kon­    masse mit einem
      b) Hergestellt aus Milch, aus fett­    densierte Vollmilch)      Massenanteil von
                                                                       mindestens 28,0
         armer Milch oder Magermilch
         oder einer Mischung dieser Er­ 2. Gezuckerte teilent­      2. Gesamte Milchtrocken­         Mindestens 1,0
         zeugnisse. Zur Einstellung der      rahmte Kondensmilch       masse mit einem               Weniger als 8,0
         Milchbestandteile dürfen nur        (Gezuckerte teilent­      Massenanteil von
         Sahne, Trockenmilch und Lak­        rahmte Kondensierte       mindestens 24,0
         tose oder eine Mischung da­         Milch)
         raus verwendet sowie ein teil­ 3. Gezuckerte Kondens­ 3. Gesamte Milchtrocken­              Höchstens 1,0
         weiser Entzug des Wassers           magermilch (Ge­           masse mit einem
         vorgenommen werden. Der Zu­         zuckerte kondensierte     Massenanteil von
         satz von Trockenmilch darf          Magermilch)               mindestens 24,0
         hierbei 25 % des Trockenmas­
         seanteils und der Zusatz von
         Laktose 0,03 als Massenanteil
         des Enderzeugnisses nicht
         überschreiten. Die Einstellung
         des Eiweißgehaltes darf durch
         den Entzug von Milchbestand­
         teilen sowie den Zusatz von
BGBl. 2025, Seite 43 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 43



                 Gruppe                                                  Standardsorte
                       1                              2                            3                        4
a) Bezeichnung                                                         Besondere Herstellungsweise    Massenanteil an
                                                 Bezeichnung
b) Herstellungsweise                                                         und Merkmale                  Fett
       UF-Milchretentat, UF-Milchper­
       meat und Laktose vorgenom­
       men werden, sofern der Ei­
       weißgehalt im Endprodukt min­
       destens 34 Massenanteile be­
       zogen auf die fettfreie Trocken­
       masse beträgt und das Verhält­
       nis von Molkeneiweiß zu Kasein
       unverändert bleibt.
III. a) Trockenmilch                      1. Milchpulver mit hohem 1. Aus ungesäuerter       Mindestens 42,0
    b) Hergestellt aus Milch, fettarmer      Fettgehalt (Sahne­       Milch oder Sahne­
       Milch oder Magermilch oder            pulver)                  erzeugnissen oder
                                                                      einer Mischung daraus,
       Sahneerzeugnissen sowie
                                                                      mit höchstens 5 %
       Mischungen daraus. Durch                                       Wassergehalt
       weitgehenden Entzug des
       Wassers getrocknet, um im        2.   Milchpulver (Vollmilch­   2. Aus ungesäuerter       Mindestens 26,0
       Enderzeugnis einen Wasser­            pulver)                      Milch oder Sahne­      Weniger als 42,0
       gehalt von 5 % nicht zu über­                                      erzeugnissen oder
       schreiten. Die Trocknung zum                                       einer Mischung daraus,
       Entzug des Wassers dient zu­                                       mit höchstens 5 %
       sätzlich zur Haltbarmachung.                                       Wassergehalt
       Die Einstellung des Eiweiß­      3.   Teilentrahmtes            3. Laktase, aus ungesäu­ Mehr als 1,5
       gehaltes darf durch den Entzug        Milchpulver                  erter Milch und Sahne­ Weniger als 26,0
       von Wasser sowie den Zusatz                                        erzeugnissen oder
       von UF-Milchretentat, UF-                                          einer Mischung daraus,
       Milchpermeat und Laktose vor­                                      mit höchstens 5 %
       genommen werden, sofern der                                        Wassergehalt
       Eiweißgehalt im Endprodukt       4.   Magermilchpulver          4. Aus ungesäuerter           Höchstens 1,5
       mindestens 34 Massenanteile                                        Milch oder Sahneer­
       bezogen auf die fettfreie                                          zeugnissen oder einer
       Trockenmasse beträgt und das                                       Mischung daraus, mit
       Verhältnis von Molkeneiweiß zu                                     höchstens 5 % Was­
       Kasein unverändert bleibt. Die                                     sergehalt
       Einstellung anderer Milch­
       bestandteile, ausgenommen
       Laktose, darf ausschließlich
       durch den Entzug von Wasser
       erfolgen.
BGBl. 2025, Seite 44 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 44


                                                                                                                                Anlage 7
                                                                                                                                (zu § 46)

                          Analysemethoden bei eingedickter Milch und Trockenmilch
Vorbemerkung:
Bei den angeführten Analysemethoden handelt es sich um solche der Amtlichen Sammlung von Verfahren zur
Probenahme und Untersuchung nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.*

            Milcherzeugnis                           Merkmal                              Analysemethode                     Stand
 I.   Ungezuckertes         1. Milchtrockenmasse                                  L 02.06-E (EG) und 1 (EG) Januar 1981
      Kondensmilcherzeugnis
                            2. Fettgehalt                                         L 02.06-12                         Juni 2009
                                    3. Probenahme                                 L 01.00-43                         September 2010
 II. Gezuckertes           1. Milchtrockenmasse                                   L 02.06-E (EG) und 1 (EG) Januar 1981
     Kondensmilcherzeugnis
                           2. Fettgehalt                                          L 02.06-12                         Juni 2009
                                    3. Saccharosegehalt                           L 02.00-12                         Juni 2009
                                    4. Probenahme                                 L 01.00-43                         September 2010
 III. Trockenmilch                  1. Wassergehalt                               L 02.06-E (EG) und 2 (EG) Januar 1981
                                    2. Fettgehalt                                 L 02.07-15                         Juni 2009
                                    3. Milchsäure- und Lactatgehalt               L 01.00-26/1                       Januar 2011
                                       zur Überprüfung des Verbots der
                                       Verwendung von Neutralisie­
                                       rungsmitteln
                                    4. Phosphatase-Aktivität zur                  L 01.00-82                         November 2024
                                       Überprüfung der erforderlichen
                                       Wärmebehandlung
                                    5. Probenahme                                 L 01.00-43                         September 2010




* Die amtlichen Untersuchungsverfahren werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der
  DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.
BGBl. 2025, Seite 45 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 45


                                                                                                    Anlage 8
                       (zu § 49, § 50 Absatz 2 und 3, den §§ 52 und 53 sowie § 54 Absatz 1 und § 59 Absatz 4)

                                           Weitere Milcherzeugnisse
Vorbemerkung:
Die in Spalte 1 Buchstabe b dargestellte Herstellungsweise bezieht sich auf das in Spalte 1 Buchstabe a genannte
Gruppenerzeugnis. Die Spalten 2 bis 4 regeln für die den Gruppenerzeugnissen zugeordneten Standardsorten
besondere Bezeichnungen, Herstellungsweisen und Merkmale. Ist im Rahmen der Spalte 3 die Wärmebehandlung
nach der Fermentation ausgeschlossen, sind auch alle alternativen Verfahren zur Keimabtötung ausgeschlossen.
Dies betrifft sowohl Verfahren auf Basis der Temperatur als auch auf Basis anderer Parameter.

         Milcherzeugnisgruppe                                            Standardsorte
                   1                                2                            3                       4
a) Bezeichnung                                                      Besondere Herstellungsweise    Massenanteil an
                                               Bezeichnung
b) Herstellungsweise                                                      und Merkmale                  Fett
I.    a) Sauermilcherzeugnis          1.    Sauermilch (Trink­      1.   Hergestellt aus Milch,   Mindestens 3,5
      b) Hergestellt aus Milch oder         sauermilch)                  ohne Wärmebehand­
         Sahne unter Verwendung                                          lung nach der Fer­
                                                                         mentation.
         von mesophilen Milchsäure­
         bakterienkulturen.         2.      Sauermilch dickgelegt 2.     Hergestellt aus Milch, Mindestens 3,5
                                            (Dickmilch; Setzmilch)       dickgelegt, ohne Wär­
                                                                         mebehandlung nach
                                                                         der Fermentation.
                                      3.    Fettarme Sauermilch     3.   Hergestellt aus Milch,   Mindestens 1,5
                                            (Fettarme Trinksauer­        ohne Wärmebehand­        Höchstens 1,8
                                            milch)                       lung nach der Fer­
                                                                         mentation.
                                      4.    Fettarme Dickmilch      4.   Hergestellt aus Milch, Mindestens 1,5
                                            (Fettarme Sauermilch         dickgelegt, ohne Wär­ Höchstens 1,8
                                            dickgelegt; Fettarme         mebehandlung nach
                                            Setzmilch)                   der Fermentation.
                                      5.    Sauermilch entrahmt     5.   Hergestellt aus Milch, Höchstens 0,5
                                            (Trinksauermilch ent­        ohne Wärmebehand­
                                            rahmt; Magermilch            lung nach der Fer­
                                            sauer)                       mentation, auch unter
                                                                         Zusatz von reiner But­
                                                                         termilch oder Butter­
                                                                         milch, bei deren Her­
                                                                         stellung dem Butte­
                                                                         rungsgut nur Mager­
                                                                         milch zugesetzt wurde.
                                      6.    Sauermilch entrahmt     6.   Hergestellt aus Milch, Höchstens 0,5
                                            dickgelegt (Dickmilch        dickgelegt, ohne Wär­
                                            entrahmt; Dickmager­         mebehandlung nach
                                            milch; Setzmilch ent­        der Fermentation,
                                            rahmt; Saure Setz­           auch unter Zusatz von
                                            magermilch)                  reiner Buttermilch oder
                                                                         Buttermilch, bei deren
                                                                         Herstellung dem But­
                                                                         terungsgut nur Mager­
                                                                         milch zugesetzt wurde.
                                      7.    Sahnesauermilch      7.      Hergestellt aus Sahne, Mindestens 10,0
                                            (Saure Sahne, Sauer­         ohne Wärmebehand­
                                            rahm)                        lung nach der Fer­
                                                                         mentation.
                                      8.    Sahnedickmilch          8.   Hergestellt aus Sahne, Mindestens 10,0
                                            (Sahnesetzmilch)             dickgelegt, ohne Wär­
                                                                         mebehandlung nach
                                                                         der Fermentation.
BGBl. 2025, Seite 46 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 46



         Milcherzeugnisgruppe                                       Standardsorte
                   1                                 2                      3                        4
a) Bezeichnung                                                  Besondere Herstellungsweise    Massenanteil an
                                              Bezeichnung
b) Herstellungsweise                                                  und Merkmale                  Fett
                                      9.   Crème Fraîche       9.   Hergestellt aus pas­    Mindestens 30,0
                                                                    teurisierter Milch oder
                                                                    Sahne unter Verwen­
                                                                    dung von Milchsäure­
                                                                    bakterienkulturen,
                                                                    auch unter Zusatz von
                                                                    Saccharose bis zu
                                                                    15 % des Enderzeug­
                                                                    nisses, ohne Wärme­
                                                                    behandlung nach der
                                                                    Fermentation; inner­
                                                                    halb von 24 Stunden
                                                                    nach der Herstellung
                                                                    am Ort der Herstellung
                                                                    vorverpackt oder an­
                                                                    derweitig so verpackt
                                                                    oder gelagert, dass die
                                                                    sensorischen Eigen­
                                                                    schaften erhalten
                                                                    bleiben.
                                      10. Schmand              10. Hergestellt aus Sahne, Mindestens 15,0
                                                                   mit oder ohne Wärme­ Höchstens 25,0
                                                                   behandlung nach der
                                                                   Fermentation.
II.   a) Joghurterzeugnis             1.   Joghurt             1.   Reifungskulturen          Mindestens 3,5
      b) Hergestellt aus Milch,                                     überwiegend beste­
         Joghurt oder Sahne, wobei                                  hend aus Streptococ­
                                                                    cus thermophilus und
         im verzehrfertigen Erzeugnis
                                                                    Lactobacillus bulgari­
         hierfür spezifische thermo­                                cus, ohne Wärme­
         phile Reifungskulturen,                                    behandlung nach der
         deren Wachstumsoptimum                                     Fermentation.
         bei über 42 °C liegt, über­
         wiegen müssen.               2.   Fettarmer Joghurt   2.   Reifungskulturen          Mindestens 1,5
                                                                    überwiegend beste­        Höchstens 1,8
                                                                    hend aus Streptococ­
                                                                    cus thermophilus und
                                                                    Lactobacillus bulgari­
                                                                    cus, ohne Wärme­
                                                                    behandlung nach der
                                                                    Fermentation.
                                      3.   Joghurt aus         3.   Reifungskulturen          Höchstens 0,5
                                           Magermilch               überwiegend beste­
                                                                    hend aus Streptococ­
                                                                    cus thermophilus und
                                                                    Lactobacillus bulgari­
                                                                    cus, ohne Wärme­
                                                                    behandlung nach der
                                                                    Fermentation.
                                      4.   Sahnejoghurt        4.   Hergestellt aus Sahne, Mindestens 10,0
                                                                    Reifungskulturen
                                                                    überwiegend beste­
                                                                    hend aus Streptococ­
                                                                    cus thermophilus und
                                                                    Lactobacillus bulgari­
                                                                    cus, ohne Wärme­
                                                                    behandlung nach der
                                                                    Fermentation.
BGBl. 2025, Seite 47 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 47



         Milcherzeugnisgruppe                                        Standardsorte
                   1                             2                           3                       4
a) Bezeichnung                                                  Besondere Herstellungsweise    Massenanteil an
                                            Bezeichnung
b) Herstellungsweise                                                  und Merkmale                  Fett
                                    5.   Joghurt mild           5.   Reifungskulturen       Mindestens 3,5
                                                                     überwiegend beste­
                                                                     hend aus Streptococ­
                                                                     cus thermophilus und
                                                                     anderen Lactobacillen
                                                                     als Lactobacillus bul­
                                                                     garicus, ohne Wärme­
                                                                     behandlung nach der
                                                                     Fermentation.
                                    6.   Fettarmer Joghurt mild 6.   Reifungskulturen       Mindestens 1,5
                                                                     überwiegend beste­     Höchstens 1,8
                                                                     hend aus Streptococ­
                                                                     cus thermophilus und
                                                                     anderen Lactobacillen
                                                                     als Lactobacillus bul­
                                                                     garicus, ohne Wärme­
                                                                     behandlung nach der
                                                                     Fermentation.
                                    7.   Joghurt mild aus       7.   Reifungskulturen       Höchstens 0,5
                                         Magermilch                  überwiegend beste­
                                                                     hend aus Streptococ­
                                                                     cus thermophilus und
                                                                     anderen Lactobacillen
                                                                     als Lactobacillus bul­
                                                                     garicus, ohne Wärme­
                                                                     behandlung nach der
                                                                     Fermentation.
                                    8.   Sahnejoghurt mild      8.   Hergestellt aus Sahne, Mindestens 10,0
                                                                     Reifungskulturen
                                                                     überwiegend beste­
                                                                     hend aus Streptococ­
                                                                     cus thermophilus und
                                                                     anderen Lactobacillen
                                                                     als Lactobacillus bul­
                                                                     garicus, ohne Wärme­
                                                                     behandlung nach der
                                                                     Fermentation.
                                    9.   Trinkjoghurt           9.   Im verzehrfertigen       Höchstens 5,0
                                                                     Erzeugnis muss die
                                                                     Trockenmasse zwi­
                                                                     schen 10 und 20 %
                                                                     liegen.
                                    10. Ayran                   10. Hergestellt aus Milch            –
                                                                    oder Joghurterzeug­
                                                                    nissen der Standard­
                                                                    sorten 1 bis 3 sowie
                                                                    5 bis 7 unter Zugabe
                                                                    von Salz, wobei im
                                                                    verzehrfertigen Er­
                                                                    zeugnis der Eiweiß­
                                                                    gehalt oberhalb von
                                                                    1,6 % und der Salz­
                                                                    gehalt unterhalb von
                                                                    1,1 % liegen müssen.
BGBl. 2025, Seite 48 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 48



          Milcherzeugnisgruppe                                            Standardsorte
                   1                                  2                           3                      4
a) Bezeichnung                                                       Besondere Herstellungsweise   Massenanteil an
                                                 Bezeichnung
b) Herstellungsweise                                                       und Merkmale                 Fett
III.   a) Kefirerzeugnis                 1.   Kefir                  1.   Hergestellt aus Milch, Mindestens 3,5
       b) Hergestellt aus Milch                                           mit den spezifischen
          oder Sahne unter Verwen­                                        Kefirknöllchen oder
                                                                          einer aus diesen direkt
          dung von spezifischen Kefir­
                                                                          hergestellten Kultur,
          knöllchen oder einer von                                        die alle charakteristi­
          diesen abgeleiteten Kultur.                                     schen Mikroorganis­
                                                                          men des Kefirknöll­
                                                                          chens enthalten muss.
                                                                          Der Massenanteil an
                                                                          Ethanol im verzehrfer­
                                                                          tigen Erzeugnis muss
                                                                          bei mindestens 0,05
                                                                          liegen. Die Bildung von
                                                                          Kohlendioxid muss
                                                                          möglich sein. Eine
                                                                          Wärmebehandlung
                                                                          nach der Fermentation
                                                                          ist untersagt.
                                         2.   Fettarmer Kefir        2.   Hergestellt aus Milch, Mindestens 1,5
                                                                          mit den spezifischen    Höchstens 1,8
                                                                          Kefirknöllchen oder
                                                                          einer aus diesen direkt
                                                                          hergestellten Kultur,
                                                                          die alle charakteristi­
                                                                          schen Mikroorganis­
                                                                          men des Kefirknöll­
                                                                          chens enthalten muss.
                                                                          Der Massenanteil an
                                                                          Ethanol im verzehrfer­
                                                                          tigen Erzeugnis muss
                                                                          bei mindestens 0,05
                                                                          liegen. Die Bildung von
                                                                          Kohlendioxid muss
                                                                          möglich sein. Eine
                                                                          Wärmebehandlung
                                                                          nach der Fermentation
                                                                          ist untersagt.
                                         3.   Kefir aus Magermilch   3.   Hergestellt aus Milch, Höchstens 0,5
                                                                          mit den spezifischen
                                                                          Kefirknöllchen oder
                                                                          einer aus diesen direkt
                                                                          hergestellten Kultur,
                                                                          die alle charakteristi­
                                                                          schen Mikroorganis­
                                                                          men des Kefirknöll­
                                                                          chens enthalten muss.
                                                                          Der Massenanteil an
                                                                          Ethanol im verzehrfer­
                                                                          tigen Erzeugnis muss
                                                                          bei mindestens 0,05
                                                                          liegen. Die Bildung von
                                                                          Kohlendioxid muss
                                                                          möglich sein. Eine
                                                                          Wärmebehandlung
                                                                          nach der Fermentation
                                                                          ist untersagt.
BGBl. 2025, Seite 49 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 49



         Milcherzeugnisgruppe                                        Standardsorte
                   1                             2                           3                      4
a) Bezeichnung                                                  Besondere Herstellungsweise   Massenanteil an
                                            Bezeichnung
b) Herstellungsweise                                                  und Merkmale                 Fett
                                    4.   Sahnekefir             4.   Hergestellt aus Sahne, Mindestens 10,0
                                                                     mit den spezifischen
                                                                     Kefirknöllchen oder ei­
                                                                     ner aus diesen direkt
                                                                     hergestellten Kultur,
                                                                     die alle charakteristi­
                                                                     schen Mikroorganis­
                                                                     men des Kefirknöll­
                                                                     chens enthalten muss.
                                                                     Der Massenanteil an
                                                                     Ethanol im verzehrfer­
                                                                     tigen Erzeugnis muss
                                                                     bei mindestens 0,05
                                                                     liegen. Die Bildung von
                                                                     Kohlendioxid muss
                                                                     möglich sein. Eine
                                                                     Wärmebehandlung
                                                                     nach der Fermentation
                                                                     ist untersagt.
                                    5.   Kefir mild             5.   Hergestellt aus Milch, Mindestens 3,5
                                                                     mit spezifischen, von
                                                                     Kefirknöllchen abge­
                                                                     leiteten Kulturen mit
                                                                     Milchsäurestreptokok­
                                                                     ken und Lactobacillen,
                                                                     ohne Wärmebehand­
                                                                     lung nach der Fer­
                                                                     mentation.
                                    6.   Fettarmer Kefir mild   6.   Hergestellt aus Milch, Mindestens 1,5
                                                                     mit spezifischen, von Höchstens 1,8
                                                                     Kefirknöllchen abge­
                                                                     leiteten Kulturen mit
                                                                     Milchsäurestreptokok­
                                                                     ken und Lactobacillen,
                                                                     ohne Wärmebehand­
                                                                     lung nach der Fer­
                                                                     mentation.
                                    7.   Kefir mild aus         7.   Hergestellt aus Milch, Höchstens 0,5
                                         Magermilch                  mit spezifischen, von
                                                                     Kefirknöllchen abge­
                                                                     leiteten Kulturen mit
                                                                     Milchsäurestreptokok­
                                                                     ken und Lactobacillen,
                                                                     ohne Wärmebehand­
                                                                     lung nach der Fer­
                                                                     mentation.
                                    8.   Sahnekefir mild        8.   Hergestellt aus Sahne, Mindestens 10,0
                                                                     mit spezifischen, von
                                                                     Kefirknöllchen abge­
                                                                     leiteten Kulturen mit
                                                                     Milchsäurestreptokok­
                                                                     ken und Lactobacillen,
                                                                     ohne Wärmebehand­
                                                                     lung nach der Fer­
                                                                     mentation.
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          Milcherzeugnisgruppe                                            Standardsorte
                   1                                     2                        3                       4
a) Bezeichnung                                                       Besondere Herstellungsweise    Massenanteil an
                                                  Bezeichnung
b) Herstellungsweise                                                       und Merkmale                  Fett
IV.    a) Buttermilcherzeugnis            1.   Buttermilch           1.   Hergestellt ohne Wär­ Höchstens 1,0
       b) Ein bei der Verbutterung von                                    mebehanlung nach
          Milch oder Sahne sowie der                                      der Fermentation. Der
                                                                          Zusatz von Wasser
          unmittelbaren Herstellung
                                                                          während der Butterung
          von Milchfetterzeugnissen                                       darf nicht mehr als
          der Gruppe X aus Sahne                                          10 % des anfallenden
          anfallendes flüssiges                                           Enderzeugnisses und
          Erzeugnis, auch sauer oder                                      der Zusatz von Ma­
          nachträglich mit Milchsäure­                                    germilch bei der But­
          bakterienkulturen gesäuert.                                     terung darf nicht mehr
                                                                          als 15 % des anfallen­
                                                                          den Enderzeugnisses
                                                                          ausmachen. Die Ein­
                                                                          stellung der Milch­
                                                                          bestandteile ist auf
                                                                          den Zusatz von Was­
                                                                          ser und Magermilch in
                                                                          zuvor benannten
                                                                          Grenzen sowie auf
                                                                          den Entzug von Was­
                                                                          ser beschränkt.
                                          2.   Reine Buttermilch     2.   Die Einstellung der      Höchstens 1,0
                                                                          Milchbestandteile ist
                                                                          auf den Entzug von
                                                                          Wasser beschränkt.
V.     a) Sahneerzeugnis                  1.   Sahne (Kaffeesahne)   1.   Eine Erhöhung des     Mindestens 10,0
       b) Hergestellt aus Milch durch                                     Eiweißgehaltes durch
          Einstellung des Fettgehaltes                                    den Zusatz von Eiweiß
                                                                          ist ausgeschlossen.
          auf mindestens 10 % Fett.
                                          2.   Schlagsahne           2.   Die Schlagfähigkeit   Mindestens 30,0
                                                                          des Produktes ist
                                                                          sicherzustellen. Eine
                                                                          Erhöhung des Eiweiß­
                                                                          gehaltes durch den
                                                                          Zusatz von Eiweiß ist
                                                                          ausgeschlossen.
VI.    a) Molkenerzeugnis                 1.   Süßmolke              1.   Durch Abscheiden des            –
       b) Durch vollständigen oder                                        Käsestoffes bei über­
          teilweisen Entzug des                                           wiegender Labein­
                                                                          wirkung gewonnenes
          Eiweißes aus Milch her­
                                                                          Milchserum.
          gestelltes Erzeugnis und
          die daraus hergestellten        2.   Sauermolke            2.   Durch Abscheiden des            –
          Erzeugnisse.                                                    Käsestoffes bei über­
                                                                          wiegender Säureein­
                                                                          wirkung gewonnenes
                                                                          Milchserum.
                                          3.   Molkensahne           3.   Bei der Entrahmung    Mindestens 10,0
                                                                          von Molke anfallendes
                                                                          Erzeugnis.
VII.   a) Laktoseerzeugnis                1.   Laktose               1.   Mit einem wasser­               –
       b) Aus Milch oder Molken­                                          freien Laktosegehalt
          erzeugnissen der Gruppe VI                                      von mindestens
                                                                          99,0 % m/m in der
          durch Auskristallisieren oder
                                                                          Trockenmasse, was­
          andere Verfahren gewonne­                                       serfrei oder mit einem
          nes Kohlenhydrat, wobei                                         Molekül Kristallwasser
          Milchbestandteile nur in den                                    oder eine Mischung
          Ausgangserzeugnissen ein­                                       aus beidem.
          gestellt sein dürfen.
BGBl. 2025, Seite 51 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 51



         Milcherzeugnisgruppe                                           Standardsorte
                   1                                2                            3                        4
a) Bezeichnung                                                     Besondere Herstellungsweise      Massenanteil an
                                               Bezeichnung
b) Herstellungsweise                                                     und Merkmale                    Fett
                                       2.   Laktose, Arzneibuch­   2.   Die Anforderungen der             –
                                            qualität                    Monografie 1061 zu
                                                                        Laktose entsprechend
                                                                        der jeweils gültigen
                                                                        Fassung des Arznei­
                                                                        buches nach § 55 des
                                                                        Arzneimittelgesetzes
                                                                        sind einzuhalten.
                                       3.   Laktose Monohydrat,    3.   Die Anforderungen der             –
                                            Arzneibuchqualität          Monografie 0187 zu
                                                                        Laktose Monohydrat
                                                                        entsprechend der je­
                                                                        weils gültigen Fassung
                                                                        des Arzneibuches
                                                                        nach § 55 des Arznei­
                                                                        mittelgesetzes sind
                                                                        einzuhalten.
VIII. a) Milchmischerzeugnis oder     1.    Milchmischgetränk      1.   Hergestellt aus Voll­             –
         Bezeichnung der jeweils            oder Vollmilch in           milch, flüssig.
         verwendeten Gruppe in Ver­         Verbindung mit der
         bindung mit der Bezeich­           Bezeichnung des
         nung des geschmackgeben­           geschmackgebenden
         den Lebensmittels. Bei mehr        Lebensmittels
         als einem geschmack­         2.    Milchmischgetränk      2.   Hergestellt aus teil­             –
         gebenden Lebensmittel sind         oder Teilentrahmte          entrahmter (fettarmer)
         alle Bezeichnungen oder ist        (fettarme) Milch in         Milch, flüssig.
         die Bezeichnung des von            Verbindung mit der
         der Menge her überwiegen­          Bezeichnung des
         den Lebensmittels zu ver­          geschmackgebenden
         wenden. Wird im Falle von          Lebensmittels
         Früchten, Gewürzen,          3.    Milchmischgetränk      3.   Hergestellt aus                   –
         Kräutern, Nüssen und in            oder Magermilch in          Magermilch, flüssig.
         vergleichbaren Fällen ein          Verbindung mit der
         oder mehr als ein ge­              Bezeichnung des
         schmackgebendes Lebens­            geschmackgebenden
         mittel derselben Art ver­          Lebensmittels
         wendet, darf stattdessen die
         Bezeichnung der betreffen­ 4.      Milchmischgetränk      4.   Hergestellt aus einer             –
         den Art, auch in Form von          oder Trinkmilch in          im Fettgehalt ein­
                                            Verbindung mit der          gestellten Milch, flüs­
         „mit …zubereitung“ unter
                                            Bezeichnung des             sig. Der Fettgehalt
         Angabe der Art und zusätz­         geschmackgebenden           muss von den Num­
         lich mit der Angabe des            Lebensmittels               mern 1 bis 3 abwei­
         Anteils der betreffenden Art                                   chen.
         an dem Gesamtgewicht des
         Enderzeugnisses, genutzt     5.    Bezeichnung der        5.   Hergestellt aus einer             –
         werden.                            Standardsorte der           Standardsorte der
                                            Gruppen I bis V und XI      Gruppen I bis IV
      b) Hergestellt aus Milch oder         in Verbindung mit der       und XI, jeweils ohne
         einem oder mehreren Milch­         Bezeichnung des ge­         Wärmebehandlung
         erzeugnissen der Gruppen I         schmackgebenden             nach der Fermenta­
         bis V und XI oder einer            Lebensmittels               tion, oder einer
         Mischung daraus, bei Ge­                                       Standardsorte der
         tränken aus Automaten auch                                     Gruppe V. Im Falle der
         zusätzlich hergestellt aus                                     Standardsorte Ayran
         Milcherzeugnissen der                                          darf der Ayran kein
         Gruppe XII und der Anlage 6                                    Salz enthalten, falls als
         Gruppe III, unter Zusatz                                       geschmackgebendes
         geschmackgebender Le­                                          Lebensmittel Früchte
         bensmittel. Zudem können                                       verwendet werden. Im
         färbende Lebensmittel und                                      Fall des Gruppen­
         Inulin verwendet werden.                                       erzeugnisses Skyr darf
BGBl. 2025, Seite 52 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 52



         Milcherzeugnisgruppe                                         Standardsorte
                   1                               2                          3                      4
a) Bezeichnung                                                   Besondere Herstellungsweise   Massenanteil an
                                              Bezeichnung
b) Herstellungsweise                                                   und Merkmale                 Fett
         Geschmackgebende und fär­                                    als geschmackgeben­
         bende Lebensmittel dürfen                                    des Lebensmittel ab­
         zusammen 30 % der Füll­                                      weichend von § 3 Ab­
         menge des Enderzeugnisses                                    satz 1 Nummer 21
         nicht überschreiten. Zur                                     Buchstabe a auch
         Herstellung im Automaten                                     Sahne verwendet
         auch ganz oder teilweise                                     werden.
         getrocknet, ausgenommen:
         Speiseeis, Halberzeugnisse
         für Speiseeis, Puddings,
         Milchreis, Cremes, Soßen,
         Suppen.
IX.   a) Molkenmischerzeugnis in       1.   Süßmolke in Ver­     1.   Hergestellt aus Molke.         –
         Verbindung mit der Bezeich­        bindung mit der
         nung des geschmackgeben­           Bezeichnung des
         den Lebensmittels. Bei mehr        geschmackgebenden
         als einem geschmack­               Lebensmittels
         gebenden Lebensmittel sind 2.      Sauermolke in Ver­   2.   Hergestellt aus                –
         alle Bezeichnungen oder ist        bindung mit der           Sauermolke.
         die Bezeichnung des von            Bezeichnung des
         der Menge her überwiegen­          geschmackgebenden
         den Lebensmittels zu ver­          Lebensmittels
         wenden. Wird im Falle von
         Früchten, Gewürzen,           3.   Molkensahne in       3.   Hergestellt aus                –
                                            Verbindung mit der        Molkensahne.
         Kräutern, Nüssen und in
                                            Bezeichnung des
         vergleichbaren Fällen ein          geschmackgebenden
         oder mehr als ein ge­              Lebensmittels
         schmackgebendes Lebens­
         mittel derselben Art ver­
         wendet, darf stattdessen die
         Bezeichnung der betreffen­
         den Art, auch in Form von
         „mit …zubereitung“ unter
         Angabe der Art und zusätz­
         lich mit der Angabe des An­
         teils der betreffenden Art an
         dem Gesamtgewicht des
         Enderzeugnisses, genutzt
         werden.
      b) Hergestellt aus Molken-
         erzeugnissen der Gruppe VI,
         unter Zusatz geschmack­
         gebender Lebensmittel.
         Zudem können färbende
         Lebensmittel verwendet
         werden. Geschmack­
         gebende und färbende
         Lebensmittel dürfen zusam­
         men 30 % der Füllmenge
         des Enderzeugnisses nicht
         überschreiten. Im Falle der
         Einstellung von Milch­
         bestandteilen muss der
         Anteil der Molkenerzeug­
         nisse größer sein als die
         Summe der anderen Anteile.
         Zur Herstellung in Auto­
         maten auch ganz oder
         teilweise getrocknet.
BGBl. 2025, Seite 53 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 53



         Milcherzeugnisgruppe                                               Standardsorte
                   1                                  2                             3                      4
a) Bezeichnung                                                         Besondere Herstellungsweise   Massenanteil an
                                                Bezeichnung
b) Herstellungsweise                                                         und Merkmale                 Fett
X.    a) Milchfetterzeugnis             1.   Butterreinfett            1.   Höchstgehalt an freien Mindestens 99,8
      b) Hergestellt aus Milch oder          (wasserfreies Butter­          Fettsäuren: 0,35 %,
         Sahne. Die Einstellung der          fett, wasserfreies             bei Herstellung aus
                                             Milchfett, Butter­             Sauerrahmbutter
         Milchbestandteile darf durch
                                             schmalz)                       0,45 % (als Ölsäure
         den Entzug von Buttermilch,                                        berechnet), Wasser­
         Butter oder Wasser, jeweils                                        gehalt höchstens
         ausschließlich oder kom­                                           0,1 %, ohne Auftren­
         biniert, sowie die Einstellung                                     nen in unterschied­
         der fettfreien Trockenmasse                                        liche Erweichungs­
         erfolgen. Flüssig oder teil­                                       bereiche.
         kristallisiert, auch unter
         Verwendung von Inertgas,       2.   Butterfett (Butteröl)     2.   Höchstgehalt an freien Mindestens 96,0
         auch durch Auftrennen in                                           Fettsäuren: 0,35 %,
                                                                            bei Herstellung aus
         unterschiedliche Erwei­
                                                                            Sauerrahmbutter
         chungs- und Erstarrungs­                                           0,45 % (als Ölsäure
         bereiche, Fettgehalt mehr                                          berechnet), Wasser­
         als 90 %.                                                          gehalt höchstens
                                                                            0,1 %, ohne Auftren­
                                                                            nen in unterschied­
                                                                            liche Erweichungs­
                                                                            bereiche, wobei der
                                                                            Höchstgehalt an freien
                                                                            Fettsäuren wie folgt
                                                                            berechnet ist: 0,5 %
                                                                            (als Ölsäure berech­
                                                                            net), Peroxidhöchst­
                                                                            wert: 0,5 mEqu O2/kg
                                                                            Fett, Wassergehalt
                                                                            höchstens 0,2 %.
                                        3.   Butterfett fraktioniert   3.   Höchstgehalt an freien Mindestens 99,8
                                                                            Fettsäuren: 0,35 %,
                                                                            bei Herstellung aus
                                                                            Sauerrahmbutter
                                                                            0,45 % (als Ölsäure
                                                                            berechnet), Wasser­
                                                                            gehalt höchstens
                                                                            0,1 %, ohne Auftren­
                                                                            nen in unterschied­
                                                                            liche Erweichungs­
                                                                            bereiche und mittels
                                                                            Kristallisation fraktio­
                                                                            niert.
XI.   a) Skyr                           1.   Skyr auf Frischkäse­      1.   Hergestellt aus       Höchstens 0,5
      b) Hergestellt aus Magermilch,         basis                          Magermilch. Die Dick­
         dickgelegt und mit einem Ei­                                       legung darf nur mit
                                                                            Lab, Labaustausch­
         weißgehalt von mindestens
                                                                            stoffen, Milchsäure­
         8 % im Endprodukt, auch                                            bakterien oder einer
         unter Zugabe von Mager­                                            Mischung daraus er­
         milchjoghurt oder Mager­                                           folgen.
         milchjoghurt mild gemäß
         Gruppe II Nummer 3 und 7. 2.        Skyr auf Joghurtbasis     2.   Hergestellt aus       Höchstens 0,5
         Die Dicklegung kann mit                                            Magermilch. Die Dick­
         Lab, Labaustauschstoffen                                           legung darf nur mit
         oder Milchsäurebakterien                                           Milchsäurebakterien
         oder einer Mischung daraus                                         erfolgen.
         erfolgen.
BGBl. 2025, Seite 54 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 54



          Milcherzeugnisgruppe                                             Standardsorte
                   1                                  2                            3                       4
a) Bezeichnung                                                        Besondere Herstellungsweise    Massenanteil an
                                                 Bezeichnung
b) Herstellungsweise                                                        und Merkmale                  Fett
XII.   a) Sonstiges Milcherzeugnis in 1.      Joghurtpulver mit       1.   Hergestellt aus          Mindestens 42,0
          Pulverform, mit Ausnahme            hohem Fettgehalt             Sahnejoghurt.
          der Trockenmilch. Erfolgt die       (Sahnejoghurtpulver)
          Herstellung ausschließlich    2.    Kefirpulver mit hohem 2.     Hergestellt aus          Mindestens 42,0
          auf der Basis von Molken­           Fettgehalt (Sahne­           Sahnekefir.
          erzeugnissen der Gruppe VI,         kefirpulver)
          darf stattdessen die Be­
          zeichnung „Molkenerzeugnis 3.       Joghurtpulver           3.   Hergestellt aus          Mindestens 26,0
          in Pulverform“ oder „Mol­                                        Joghurt.
          kenpulvererzeugnis“ ver­      4.    Kefirpulver             4.   Hergestellt aus Kefir.   Mindestens 26,0
          wendet werden. Beträgt der
          Eiweißgehalt mindestens       5.    Teilentrahmtes          5.   Hergestellt aus          Mindestens 1,5
          65 Massenanteile bezogen            Joghurtpulver                fettarmem Joghurt.       Höchstens 26,0
          auf die fettfreie Trocken­    6.    Teilentrahmtes          6.   Hergestellt aus          Mindestens 1,5
          masse, darf stattdessen die         Kefirpulver                  fettarmem Kefir.         Höchstens 26,0
          Bezeichnung „Milcheiweiß­
          erzeugnis in Pulverform“      7.    Magermilchjoghurt­      7.   Hergestellt aus          Höchstens 1,5
          oder „Milcheiweißpulver­            pulver                       Magermilchjoghurt.
          erzeugnis“ verwendet          8.    Magermilchkefirpulver   8.   Hergestellt aus          Höchstens 1,5
          werden.                                                          Magermilchkefir.
       b) Hergestellt aus Milch oder 9.       Buttermilchpulver       9.   Hergestellt aus Butter­ Höchstens 15,0
          Milcherzeugnissen, getrock­                                      milcherzeugnissen
          net durch weitgehenden                                           ohne Verwendung von
          Entzug des Wassers, mit                                          Laktoseerzeugnissen,
          einem Wassergehalt von                                           Wassergehalt höchs­
          höchstens 5 % im End­                                            tens 7 %.
          erzeugnis. Bei einer Ein­
          stellung der Milchbestand­    10.   Süßmolkenpulver         10. Hergestellt aus Süß­             –
                                                                          molke durch weit­
          teile ist die Verwendung von
                                                                          gehenden Entzug des
          Laktoseerzeugnissen bis zu                                      Wassers; Eiweißgehalt
          32 % des Enderzeugnisses                                        mindestens 10 %,
          zulässig. Bei der Einstellung                                   Laktosegehalt mindes­
          des Eiweißgehaltes der ver­                                     tens 70 %.
          wendeten Milch muss der
          Eiweißgehalt mindestens       11.   Süßmolkenpulver,        11. Hergestellt aus Süß­             –
          34 Massenanteile bezogen            teilentzuckert              molke durch weit­
          auf die fettfreie Trocken­                                      gehenden Entzug des
          masse betragen.                                                 Wassers und teilwei­
                                                                          sen Entzug der Lak­
                                                                          tose, mit einem gerin­
                                                                          geren Laktosegehalt.
                                        12. Sauermolkenpulver         12. Hergestellt aus Sauer­           –
                                                                          molke oder nach­
                                                                          gesäuerter Süßmolke
                                                                          durch weitgehenden
                                                                          Entzug des Wassers;
                                                                          Eiweißgehalt mindes­
                                                                          tens 7 %, Wasser­
                                                                          gehalt höchstens 6 %,
                                                                          Laktosegehalt mindes­
                                                                          tens 60 %.
                                        13. Sauermolkenpulver,        13. Hergestellt aus Sauer­           –
                                            teilentzuckert                molke oder nach­
                                                                          gesäuerter Süßmolke
                                                                          durch weitgehenden
                                                                          Entzug des Wassers
                                                                          und teilweisen Entzug
                                                                          der Laktose, mit einem
                                                                          geringeren Laktose­
                                                                          gehalt.
BGBl. 2025, Seite 55 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 55



         Milcherzeugnisgruppe                                       Standardsorte
                   1                             2                          3                       4
a) Bezeichnung                                                  Besondere Herstellungsweise   Massenanteil an
                                            Bezeichnung
b) Herstellungsweise                                                  und Merkmale                 Fett
                                    14. Entmineralisiertes      14. Hergestellt aus weit­           –
                                        Molkenpulver                gehend entminerali­
                                                                    sierter Süß- oder
                                                                    Sauermolke; Asche­
                                                                    gehalt höchstens
                                                                    2,5 %, Wassergehalt
                                                                    höchstens 6 %.
                                    15. Eiweißangereichertes    15. Hergestellt aus Süß-            –
                                        Molkenpulver (Mol­          oder Sauermolke
                                        kenproteinkonzentrat)       durch weitgehenden
                                                                    Entzug von Wasser,
                                                                    nach Verfahren, die
                                                                    das Molkeneiweiß an­
                                                                    reichern; Eiweißgehalt
                                                                    mindestens 20 %,
                                                                    Wassergehalt höchs­
                                                                    tens 8 %.
                                    16. Milcheiweißpulver       16. Hergestellt aus Ma­   Höchstens 1,5
                                                                    germilch nach Verfah­
                                                                    ren, die das Milch­
                                                                    eiweiß in seiner Ge­
                                                                    samtheit weitgehend
                                                                    von den übrigen Be­
                                                                    standteilen trennen;
                                                                    Eiweißgehalt mindes­
                                                                    tens 70 %, Wasser­
                                                                    gehalt höchstens 6 %,
                                                                    Aschegehalt höchs­
                                                                    tens 7 %, Laktose­
                                                                    gehalt höchstens
                                                                    15 %.
                                    17. Wasserlösliches         17. Hergestellt aus Ma­   Höchstens 1,5
                                        Milcheiweißpulver           germilch nach Verfah­
                                                                    ren, die das Milch­
                                                                    eiweiß in seiner Ge­
                                                                    samtheit weitgehend
                                                                    von den übrigen Be­
                                                                    standteilen trennen;
                                                                    Eiweißgehalt mindes­
                                                                    tens 70 %, Wasser­
                                                                    gehalt höchstens 6 %,
                                                                    Aschegehalt höchs­
                                                                    tens 7 %, Laktose­
                                                                    gehalt höchstens
                                                                    15 %, in Wasser
                                                                    löslich.
                                    18. Molkeneiweißpulver      18. Hergestellt aus Süß-            –
                                                                    oder Sauermolke nach
                                                                    Verfahren, die das
                                                                    Molkeneiweiß anrei­
                                                                    chern; Eiweißgehalt
                                                                    mindestens 70 %,
                                                                    Wassergehalt höchs­
                                                                    tens 7 %, Aschegehalt
                                                                    höchstens 8 %, Lakto­
                                                                    segehalt höchstens
                                                                    15 %.
BGBl. 2025, Seite 56 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 56



         Milcherzeugnisgruppe                                       Standardsorte
                   1                             2                          3                       4
a) Bezeichnung                                                  Besondere Herstellungsweise   Massenanteil an
                                            Bezeichnung
b) Herstellungsweise                                                  und Merkmale                 Fett
                                    19. Milchpermeatpulver     19. Hergestellt aus Milch­ Höchstens 1,5
                                                                   permeat mit einem
                                                                   Laktoseanteil von min­
                                                                   destens 76 %.
                                    20. Molkenpermeatpulver    20. Hergestellt aus Mol­   Höchstens 1,5
                                                                   kenpermeat mit einem
                                                                   Laktoseanteil von min­
                                                                   destens 76 %.
BGBl. 2025, Seite 57 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 57


                                                   Artikel 2

                               Änderung der Rohmilchgüteverordnung
  Die Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 7   Sachkundige Probenahme“.

   b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe zu § 38 eingefügt:
      „§ 38 Mitteilungspflichten der Abnehmer bezüglich der Übernahme von Rohmilch“.

   c) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden zu den Angaben zu den §§ 39 und 40.
   d) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „Anlage 1    Anforderungen an eine sachkundige Probenahme“.

2. § 3 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
     „(2) Amtliche Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
   auf die in dieser Verordnung verwiesen werden, werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und
   Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.
     (3) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen werden, sind von der DIN Media GmbH, Berlin, zu
   beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.“
3. Nach § 6 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
     „(6) Zur Feststellung, ob die in Absatz 5 genannte Grenze unterschritten wird, ist § 2 Absatz 3 entsprechend
   anzuwenden.“
4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
                                                        „§ 7

                                               Sachkundige Probenahme
     (1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine sachkundige Probenahme einhalten und
   darf die Probenahme nur durch Probenehmer vornehmen lassen, die über eine solche Sachkunde verfügen.
     (2) Jeder Probenehmer muss die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. Wird die Probenahme
   unter Verwendung von Milchsammelwagen vorgenommen, muss der Probenehmer zusätzlich die
   Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt B erfüllen.“
5. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
   „Die Bescheinigung ist ab ihrer Ausstellung zwei Jahre lang gültig. Sie kann durch die Teilnahme an einem
   Wiederholungslehrgang um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden, wobei die Verlängerung ab dem
   letzten Tag des Wiederholungslehrgangs beginnt. Sofern der Wiederholungslehrgang in den letzten drei
   Monaten des Gültigkeitszeitraums einer bestehenden Bescheinigung stattfindet, kann der Gültigkeitsbeginn
   der Verlängerung auf das Ende des aktuellen Gültigkeitszeitraums gelegt werden.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
        „(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, dürfen die
      Probenahme ohne eine Bescheinigung über die Sachkunde vornehmen, wenn sie über einen Nachweis des
      Abnehmers über ihre Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme verfügen.
         (2) Der Abnehmer darf den Nachweis im Sinne von Absatz 1 nur ausstellen, wenn der Probenehmer an
      einer Einführung teilgenommen hat. Der Abnehmer hat den Nachweis unverzüglich nach der Einführung
      auszustellen und dabei die Gültigkeitsdauer des Nachweises auf höchstens drei Monate ab der
      Ausstellung zu beschränken. Für jeden Probenehmer darf ein Nachweis im Sinne von Absatz 1 nur einmal
      ausgestellt werden. Nimmt ein Probenehmer bei einem Abnehmer seine Tätigkeit auf, hat er ihm zuvor
      mitzuteilen, ob er bereits im Besitz eines Nachweises ist oder war.“
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „den Nachweis“ durch die Angabe „den Nachweis im Sinne von Absatz 1“
      ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „den Nachweis des Probenehmers“ durch die Angabe „den Nachweis im
      Sinne von Absatz 1“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 58 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 58


7. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Für Anlagen zur Probenahme gelten die in der DIN 11868-1:2023-11 „Probenahmeanlagen
      in Milchsammelwagen – Teil 1: Anforderungen, Haupt- und Wiederholungsprüfung“ sowie in der
      DIN 11868-2:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen – Teil 2: Typprüfung“ festgelegten
      Anforderungen.“
   b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Die Tätigkeit als Prüfstelle setzt die Erfüllung der Anforderungen der DIN 11868-3:2016-03
      „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen – Teil 3: Mindestkriterien an Prüfstellen, die Haupt- bzw.
      Typprüfungen durchführen“ voraus.“
   c) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „in Verkehr gebracht wurden“ die Angabe „oder nach den dort
      geltenden Regelungen mit Absatz 2 vergleichbaren Haupt- und Wiederholungsprüfungen unterliegen“
      eingefügt.
8. § 13 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
     „(3) Wird eine in § 12 Absatz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, ist die
   Verwendung von Anlagen zur Probenahme, die der in § 12 Absatz 2 genannten Norm entsprechen, ein Jahr
   nach der Ersetzung einzustellen, sofern nicht die Prüfstelle innerhalb von zehn Monaten nach der Ersetzung
   bescheinigt, dass die Anlage zur Probenahme den Anforderungen der neueren Norm entspricht.“
9. § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „Wird eine in § 12 Absatz 3 Satz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, erlischt
   die Zulassung der Prüfstelle ein Jahr nach der Ersetzung, sofern nicht die Prüfstelle spätestens zehn Monate
   nach der Ersetzung gegenüber der Landesstelle nachweist, dass sie die sich aus der neueren Norm
   ergebenden Anforderungen erfüllt.“
10. In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „wenn“ durch die Angabe „sofern“ ersetzt.
11. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „möglich“ die Angabe „oder mit erheblichen zusätzlichen Kosten für den
      Abnehmer verbunden“ eingefügt.
   b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „nicht“ die Angabe „oder nur unter erheblichen zusätzlichen Kosten“
      eingefügt.
12. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
        „(3) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer unverzüglich die
      Proben sämtlicher Erzeuger, deren Rohmilch in der übernommenen Rohmilch enthalten ist, nach Anlage 2
      Abschnitt D Nummer 1 durch eine Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. Bei der Untersuchung hat die
      Untersuchungsstelle ein Hemmstofftestsystem zu verwenden, das den Anforderungen der Anlage 3
      Abschnitt C bezüglich der Untersuchung auf die Hemmstoffgruppen 1 bis 6 der Hemmstofftabelle genügt
      und darüber hinaus mindestens alle Hemmstoffe erfasst, die vom Abnehmer im Rahmen des Schnelltests
      nachweisbar sind.“
   b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
        „(5) Sämtliche Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 werden auf die in der
      Anlage 2 Abschnitt D festgelegten Mindestanzahlen an Güteuntersuchungen angerechnet.“
13. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März
      2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in
      Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der
      Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der
      Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom
      17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183)“ durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU)
      2019/627 in der Fassung vom 19. Dezember 2022“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2019/627“ durch die Angabe
      „Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der Fassung vom 19. Dezember 2022“ ersetzt.
14. § 31 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 7 ersetzt:
      „(4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die Nachvollziehbarkeit der Angaben nicht beeinträchtigt wird,
   1. über die Pflichtangaben hinaus weitere Angaben in die Milchgeldabrechnung aufnehmen und
   2. im Falle des § 4 Absatz 3 die vorzunehmenden Angaben in entsprechend getrennte Milchgeldabrechnungen
      aufnehmen.
     (5) Sämtliche Angaben von Preisen nach den Absätzen 1 bis 4 sind ohne Umsatzsteuer vorzunehmen. Die
   zusätzliche Ausweisung der Umsatzsteuer und von entsprechenden Bruttopreisen wird hiervon nicht berührt.
BGBl. 2025, Seite 59 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 59



     (6) Der Abnehmer hat die Milchgeldabrechnung dem Erzeuger bis spätestens zum Ablauf des auf den
   Abrechnungsmonat folgenden Kalendermonats zu übermitteln.
      (7) Erweist sich nach ihrer Übermittlung eine in der Milchgeldabrechnung enthaltene Angabe als
   unzutreffend oder kommt es hinsichtlich dieser Angabe zu einer nachträglichen Änderung, hat der Abnehmer
   die übermittelte Milchgeldabrechnung innerhalb von einem Monat nach der Feststellung der unzutreffenden
   Angabe oder dem Eintreten der nachträglichen Änderung abzuändern. Dies kann durch die Übermittlung
   einer neuen Milchgeldabrechnung oder einer Ergänzung zur Milchgeldabrechnung geschehen.“
15. In § 34 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Absatz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 4 bis 7“ ersetzt.
16. In § 36 Absatz 2 Nummer 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Beschaffenheit“ durch die Angabe „Eigenschaft“
    ersetzt.
17. Nach § 37 wird der folgende § 38 eingefügt:
                                                        „§ 38

                     Mitteilungspflichten der Abnehmer bezüglich der Übernahme von Rohmilch
      (1) Übernimmt ein Abnehmer erstmals Rohmilch von Erzeugern, hat er dies der Landesstelle spätestens
   zwei Wochen vor dem betreffenden Ereignis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Stellt er eine Übernahme
   vorübergehend oder dauerhaft ein oder nimmt er eine vorübergehend eingestellte Übernahme wieder auf, hat er
   dies der Landesstelle unverzüglich nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses schriftlich oder
   elektronisch mitzuteilen.
      (2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind anzugeben:
   1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Abnehmers;
   2. das Datum des jeweiligen Ereignisses;
   3. bei einer vorübergehenden Einstellung die voraussichtliche Dauer der Einstellung.
     (3) Liegt ein Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vor, hat der Abnehmer dies der Landesstelle mitzuteilen
   und dazulegen. Insbesondere hat er bezüglich einer Konstellation nach Nummer 1 darzulegen, welche
   Rohmilchmenge durchschnittlich übernommen wird. Ändert sich die übernommene Rohmilchmenge eines
   Abnehmers dahingehend, dass er die Grenze des § 2 Absatz 2 Nummer 1 überschreitet oder unterschreitet,
   hat der Abnehmer dies der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen.
      (4) Zur Überprüfung der mitgeteilten Angaben und des Umstandes, ob Abnehmer ihrer Mitteilungspflicht
   nachgekommen sind, kann die Landesstelle einen Abgleich mit den Registrierungen der Lebensmittel­
   unternehmer vornehmen, die nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
   erfolgen.“
18. Der bisherige § 38 wird zu § 39 und wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird die Angabe „oder § 11 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 4“
      ersetzt.
   b) In Nummer 19 wird die Angabe „Absatz 2“ gestrichen.
19. Der bisherige § 39 wird zu § 40.
20. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                                                                       „Anlage 1
                                                                                               (zu § 7 Absatz 2)

                                   Anforderungen an eine sachkundige Probenahme“.
   b) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
      aa) In Unterabschnitt II Nummer 1 wird das Wort „Bestandteile“ durch das Wort „Teile“ ersetzt.
      bb) Unterabschnitt III wird durch den folgenden Unterabschnitt III ersetzt:
          „III. Anforderungen an Reinigung, Desinfektion und allgemeine Kontrollen
               1. Verwendung der erforderlichen Schutzausrüstung.
               2. Reinigung und Desinfektion aller milchführenden Teile, die mit der Probenahme
                  zusammenhängen, mindestens einmal in 24 Stunden, wobei der Zeitraum um bis zu drei
                  Stunden überschritten werden darf, wenn während der Überschreitung keine Probenahme
                  erfolgt.
               3. Regelmäßige Kontrolle beweglicher und abnehmbarer Teile (Schraubverbindungen, Dichtungen,
                  Schläuche und Ähnliches) und deren Austausch im Fall von Mängeln oder absehbaren Mängeln.
               4. Ist beabsichtigt, eine Anlage zur Probenahme mehr als 72 Stunden nicht zu verwenden, ist sie
                  spätestens zwölf Stunden nach dem letztmaligen Gebrauch sowie frühestens zwölf Stunden vor
                  dem nächsten Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.“
BGBl. 2025, Seite 60 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 60


   c) Abschnitt B Unterabschnitt II wird durch den folgenden Unterabschnitt II ersetzt:
      „II.   Anforderungen an Reinigung und Desinfektion
             1. Die Reinigung und Desinfektion nach Abschnitt A Unterabschnitt III Nummer 2 umfasst den
                gesamten Milchsammelwagen einschließlich der Anlage zur Probenahme und dabei insbesondere
                alle milchführenden Teile (Annahme- und Abtankvorrichtungen, Probenahme- und Leitungssysteme,
                Rohmilchtanks und Ähnliches). Reicht eine automatische Reinigung nicht aus (etwa bei Hähnen,
                Deckeldichtungen, Lanzen und Ähnlichem), sind die betreffenden Bereiche von Hand zu reinigen
                und zu desinfizieren.
             2. Die Reinigung und Desinfektion nach Abschnitt A Unterabschnitt III Nummer 4 ist über die Anlage zur
                Probenahme hinaus auf den gesamten Milchsammelwagen zu erstrecken.“
21. In § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 19 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe
    „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.


                                                    Artikel 3

              Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
   Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts,
   zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
   Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
                                                         „§ 3

                                  Besondere Anforderungen an die Kennzeichnung
                            bestimmter vorverpackter Lebensmittel beim Inverkehrbringen
    (1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist Bier, das als vorverpacktes
  Lebensmittel abgegeben wird, beim Inverkehrbringen mit einem Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 9 Absatz 1
  Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeichnen.
     (2) Ist ein Käse nach § 26 oder ein Erzeugnis aus Käse nach § 34 Milchproduktqualitätsverordnung ganz oder
  teilweise mit einem nicht essbaren Überzug versehen und erfolgt das Inverkehrbringen in Form eines
  vorverpackten Lebensmittels, ist eine Kennzeichnung mit der Angabe „Überzug nicht zum Verzehr geeignet“
  vorzunehmen.
    (3) Bei Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert im Sinne von Anhang VII Anlage II Abschnitt A
  Nummer 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 mit einem Fettgehalt
  von 50 Massenanteilen oder weniger ist eine Kennzeichnung mit der Angabe „Nicht zum Braten geeignet“
  vorzunehmen.“
3. § 4b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des
         Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
         (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom
         13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom 11.3.2015, S. 22; L 13 vom 16.1.2019, S. 12) die
         zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/166 (ABl. L 24 vom 26.1.2023, S. 1) geändert worden
         ist,“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der Fassung vom 29. April 2004“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom
         13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des
         Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw.
         Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und
         Geflügelfleisch (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 19; L 95 vom 29.3.2014, S. 70)“ durch die Angabe
         „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 in der Fassung vom 13. Dezember 2013“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe nach Nummer 3 „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013“ durch die
     Angabe „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 in der Fassung vom 13. Dezember 2013“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 61 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 61


4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 10 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom
     13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
     Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem,
     gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (ABl. L 335 vom 14.12.2013,
     S. 19; L 95 vom 29.3.2014, S. 70)“ durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 in der
     Fassung vom 13. Dezember 2013“ ersetzt.
  b) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe b wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des
         Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
         (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3; L 86 vom 28.3.2008, S. 34; L 198 vom
         30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl.
         L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in
         der Fassung vom 20. Dezember 2006“ ersetzt.
     bb) In den Buchstaben c und d wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1924/2006“ durch die Angabe
         „Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in der Fassung vom 20. Dezember 2006“ ersetzt.
  c) In Nummer 17 wird die Angabe „§ 3 oder“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1,“ ersetzt.
  d) Nach Nummer 17 wird die folgende Nummer 18 eingefügt:
     „18. den Anforderungen an die Angabe zur Verwendbarkeit nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder“.
  e) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 19.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „oder Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa“ durch die Angabe
     „Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Nummer 18“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
       „(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
     bestraft, wer entgegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in der Fassung vom
     17. Januar 2024 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der Fassung
     vom 25. November 2015 ein in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbliches Lebensmittel nach Ablauf
     des Verbrauchdatums in den Verkehr bringt.“


                                                  Artikel 4

                      Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
  Die Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
  „18. Milcherzeugnisse:
       a) Butter: Butter im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 16 der Milchproduktqualitätsverordnung,
       b) Käse: Käse im Sinne des § 26 der Milchproduktqualitätsverordnung,
       c) Erzeugnisse aus Käse: Erzeugnisse aus Käse im Sinne des § 34 der Milchproduktqualitätsverordnung,
       d) bestimmte andere Milchstreichfette: bestimmte andere Milchstreichfette im Sinne des § 3 Absatz 1
          Nummer 17 der Milchproduktqualitätsverordnung,
       e) eingedickte Milch: eingedickte Milch im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 27 der Milchproduktqualitäts­
          verordnung,
       f) Trockenmilch: Trockenmilch im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 30 der Milchproduktqualitätsverordnung,
       g) weitere Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne der Anlage 8 der Milchproduktqualitätsverordnung,
       h) sonstige Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 der Milchprodukt­
          qualitätsverordnung, soweit sie nicht unter die Buchstaben a bis g fallen,“.
2. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „Buchstabe a bis d“ gestrichen.
  b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
     „2. für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall von Trockenmilcherzeugnissen und Butter gesondert nach
         dem jeweiligen Erzeugnis, sowie für Mischfetterzeugnisse und Zubereitungen aus Mischfetterzeugnissen
         die zur Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,“.
3. In § 5b Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Deutsche“ gestrichen.
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                                                     Artikel 5

                              Änderung der Verordnung über
         Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse
  Die Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juni 2011 (BGBl. I S. 1020), die durch Artikel 398 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
        „(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
     1. Milcherzeugnis: ein Milcherzeugnis im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 der Milchproduktqualitäts­
        verordnung,
     2. Markenbutter: Markenbutter im Sinne des § 15 Absatz 1 der Milchproduktqualitätsverordnung,
     3. Käse: Käse im Sinne des § 26 der Milchproduktqualitätsverordnung.“
  b) In Absatz 2 wird in den Nummern 1, 2 und 3 jeweils die Angabe „Butter“ durch die Angabe „Markenbutter“
     ersetzt.
2. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz 2 eingefügt:
  „Eine Festlegung nach Satz 2 darf nicht erfolgen, sofern für Milcherzeugnisse Meldungen in der Marktordnungs­
  waren-Meldeverordnung geregelt sind.“
3. Die Überschrift der Anlage I wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                                                                      „Anlage I
                                                                                       (zu § 4 Absatz 1 Satz 2)

                                               Liste für Preisnotierungen“.
4. Die Überschrift der Anlage II wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                                                                     „Anlage II
                                                                                       (zu § 6 Absatz 1 Satz 1)

                                     Liste für die repräsentative Preisermittlung“.
5. Die Überschrift der Anlage III wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                                                                     „Anlage III
                                                                                      (zu § 6a Absatz 1 Satz 1)

                                     Liste für die repräsentative Preiserhebung“.


                                                     Artikel 6

                        Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
   Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch
Artikel 17 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
                                                          „§ 2

                                               Zusatz von Vitamin A und D
      Margarine- und Mischfetterzeugnissen darf Vitamin A und Vitamin D in Form der gemäß Artikel 3 Absatz 1 in
   Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 in der Fassung vom 25. Juni 2024 zugelassenen
   Vitaminverbindungen wie folgt zugesetzt werden:
   1. Vitamin A bis zu insgesamt 10 Milligramm auf ein Kilogramm;
   2. Vitamin D bis zu insgesamt 25 Mikrogramm auf ein Kilogramm.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
      die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006
      und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
      87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der
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     Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie
     2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl.
     L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016,
     S. 7) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
  b) In Absatz 3 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine
     gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen
     (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom
     20.12.2013, S. 671)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 17. Dezember 2013“ ersetzt.


                                                    Artikel 7

                                   Änderung der Verordnung
                        zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
                      und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
  Die Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-
Verordnung vom 4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2199) wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 2 wird gestrichen.


                                                    Artikel 8

                                       Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat kann den Text der Lebensmittelinformations-
Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen und dabei die Zitierweise von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union redaktionell ändern.


                                                    Artikel 9

                                              Folgeänderungen
   (1) Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt durch
Artikel 20 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:

                                                       „§ 5

                                                 Außerkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2026 außer Kraft.“
  (2) Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:

                                                       „§ 8

                                                 Außerkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2026 außer Kraft.“
  (3) Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 32 wird durch den folgenden § 32 ersetzt:

                                                      „§ 32

                                                 Außerkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2026 außer Kraft.“
BGBl. 2025, Seite 64 — Originalseite als Abbildung
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   (4) Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 18 wird der folgende § 19 eingefügt:

                                                      „§ 19

                                                Außerkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2026 außer Kraft.“
  (5) Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 5. Juli 2017
(BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird der folgende § 4 eingefügt:

                                                      „§ 4

                                                Außerkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2026 außer Kraft.“


                                                  Artikel 10

                                                Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 14. Juni 2026 in Kraft. Artikel 9 tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Bonn, den 24. November 2025

                                       Der Bundesminister
                            für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
                                                  A. Rainer
BGBl. 2025, Seite 65 — Originalseite als Abbildung
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EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
   Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
   Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
   (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/908 vom 17. Januar 2024
   (ABl. L, 2024/908, 20.3.2024) geändert worden ist
2. Entscheidung der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates
   betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom
   17.8.2002, S. 8; L 239 vom 6.9.2002, S. 66), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/810
   vom 20. Mai 2021 (ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 112; L 186 vom 27.5.2021, S. 33) geändert worden ist
3. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
   Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008,
   S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 vom 3. März 2021 (ABl.
   L 74 vom 4.3.2021, S. 3) geändert worden ist
4. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
   spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55;
   L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013,
   S. 15; L 66 vom 11.3.2015, S. 22; L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
   2024/1141 vom 14. Dezember 2023 (ABl. L, 2024/1141, 19.4.2024) geändert worden ist
5. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über
   nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom
   18.1.2007, S. 3; L 86 vom 28.3.2008, S. 34; L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die
   zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 vom 8. November 2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36)
   geändert worden ist
6. Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über
   den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404
   vom 30.12.2006, S. 26; L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1065 vom
   1. Juni 2023 (ABl. L 143 vom 2.6.2023, S. 6) geändert worden ist
7. Verordnung (EG) Nr. 445/2007 der Kommission vom 23. April 2007 mit bestimmten Durchführungs­
   bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung
   (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer
   Vermarktung (ABl. L 106 vom 24.4.2007 S. 24)
8. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der
   Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom
   16.11.2007, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom
   20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41;
   L 106 vom 6.4.2020, S. 12) aufgehoben worden ist
9. Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
   Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG)
   Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der
   Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABL. L 354 vom 31.12.2008, S. 7), die durch die Verordnung (EU)
   Nr. 1056/2012 vom 12. November 2012 (ABl. L 313 vom 13.11.2012, S. 9) geändert worden ist
10. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
    Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom
    21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2608 vom
    7. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2608, 8.10.2024) geändert worden ist
11. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
    die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und
    (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
    87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der
    Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
    2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl.
    L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom
    30.9.2016, S. 7; L 142 vom 1.6.2023, S. 41), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 vom
    25. November 2015 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist
12. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über
    eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen
    (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
    S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom
    6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1143,
    23.4.2024; 2024/90374, 25.6.2024) geändert worden ist
BGBl. 2025, Seite 66 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 66


13. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungs­
    bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
    der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-,
    Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 19; L 95 vom 29.3.2014, S. 70)
14. Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher
    praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen
    Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des
    Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der
    Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019,
    S. 183), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503 vom 19. Dezember 2022 (ABl. L 325
    vom 20.12.2022, S. 58) geändert worden ist
15. Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische
    Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle
    Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der
    Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung
    (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024; 2024/90374, 25.6.2024)




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 280. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes dbcb22b9b120d3b8….