Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 2 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 60
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 03.07.2023 – 3 L 829/23
- VG Düsseldorf, 03.07.2023 – 3 L 854/23
- VG Düsseldorf, 03.07.2023 – 3 L 910/23
- BVerwG, 22.11.2018 – 7 C 7/17Abstellgleise als immissionsschutzrechtliche AnlageZitiert von 12
- OVG NRW, 08.06.2005 – 8 A 3745/03Zitiert von 3
- VG Gera, 23.04.2024 – 5 E 189/24 Ge
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.03.2026 – 13 B 1295/25
- VG Minden, 12.12.2025 – 1 L 37/25
- OVG NRW, 10.10.2025 – 10 B 741/25.NEZitiert von 3
60 Entscheidungen zu § 2 BImSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/2#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/2#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze, soweit nicht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder der Sechste Teil betroffen sind, und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/2#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für