Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1530
BGBl. 2006 I S. 1530 · 2.875 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Vom 14.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Das Buchpreisbindungsgesetz vom 2. September
2002 (BGBl. I S. 3448), geändert durch Artikel 32 des
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie
folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die auf Grund einer Beschädigung oder eines
sonstigen Fehlers als Mängelexemplare ge-
kennzeichnet sind,“.
b) Nach Absatz 1 Nr. 4 wird folgende Nummer 5 ein-
gefügt:
„5. im Rahmen eines auf einen Zeitraum von
30 Tagen begrenzten Räumungsverkaufs an-
lässlich der endgültigen Schließung einer
Buchhandlung, sofern die Bücher aus den ge-
wöhnlichen Beständen des schließenden Un-
Juli 2006
ternehmens stammen und den Lieferanten
zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme
angeboten wurden.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die über-
wiegend von der öffentlichen Hand finanziert wer-
den“ durch die Wörter „die zu Eigentum der
öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allge-
mein bildender Privatschulen, die den Status
staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft
werden“ ersetzt.
2. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „für Bücher zu be-
enden, die zu einer vor mindestens 18 Monaten her-
gestellten Druckauflage gehören.“ durch die Wörter
„für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Er-
scheinen länger als 18 Monate zurückliegt.“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a
f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1530. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 352fb58193b2a06c….