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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1530

BGBl. 2006 I S. 1530 · 2.875 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2006, Seite 1530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1530
                                          Gesetz
                        zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
                                                    Vom 14.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

     Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
   Das Buchpreisbindungsgesetz vom 2. September
2002 (BGBl. I S. 3448), geändert durch Artikel 32 des
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie
folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. die auf Grund einer Beschädigung oder eines
           sonstigen Fehlers als Mängelexemplare ge-
           kennzeichnet sind,“.

  b) Nach Absatz 1 Nr. 4 wird folgende Nummer 5 ein-
     gefügt:
       „5. im Rahmen eines auf einen Zeitraum von
           30 Tagen begrenzten Räumungsverkaufs an-
           lässlich der endgültigen Schließung einer
           Buchhandlung, sofern die Bücher aus den ge-
           wöhnlichen Beständen des schließenden Un-
Juli 2006

                  ternehmens stammen und den Lieferanten
                  zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme
                  angeboten wurden.“

         c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die über-
            wiegend von der öffentlichen Hand finanziert wer-
            den“ durch die Wörter „die zu Eigentum der
            öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allge-
            mein bildender Privatschulen, die den Status
            staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft
            werden“ ersetzt.
      2. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „für Bücher zu be-
         enden, die zu einer vor mindestens 18 Monaten her-
         gestellten Druckauflage gehören.“ durch die Wörter
         „für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Er-
         scheinen länger als 18 Monate zurückliegt.“ ersetzt.

                                   Artikel 2
                                 Inkrafttreten

        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
      Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 14. Juli 2006
                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                      f ü r W i r t s c h a
f t u n d Te c h n o l o g i e
                                                      Michael Glos

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1530. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 352fb58193b2a06c….