Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG§ 29 Fortbildung
Stand: 07.07.2022
Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwortung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung sicher. Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind der Stammbehörde vorzulegen.