§ 16 BtOG — Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung

Betreuungsorganisationsgesetz

Stand: 07.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.