Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG§ 13 Weitere Aufgaben
Stand: 07.07.2022
Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.
Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz
BtOGStand: 07.07.2022
Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.