Gesetze / Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BtMVV§ 18 Übergangsvorschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesärztekammer hat die Richtlinie nach § 5 Absatz 12 Satz 1 bis 3 und Absatz 14 Satz 3 dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. August 2017 zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte Richtlinie unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bis zur Bekanntmachung der Richtlinie gemäß Absatz 1 Satz 2 findet die Verordnung in ihrer bis zum 29. Mai 2017 geltenden Fassung weiter Anwendung.
Änderungsverlauf
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15.03.2023 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2023 (BGBl. I Nr. 70)
BGBl. 2023 I Nr. 70
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22.05.2017 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2017 (BGBl. I 1275)
BGBl. 2017 I S. 1275
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