Gesetze / Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BtMVV§ 18 Übergangsvorschrift
Stand: 18.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/18#abs-1 (1) Abweichend von § 5 Absatz 14 Satz 2 in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung hat die Bundesärztekammer Änderungen der nach § 5 Absatz 12 Satz 1 bis 3, Absatz 13 und 14 Satz 1 in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung zu erstellenden Richtlinie, die auf Grund von Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 70) erforderlich werden, dem Bundesministerium für Gesundheit in einer Neufassung der Richtlinie spätestens bis zum 20. März 2023 zur Genehmigung vorzulegen. Abweichend von § 5 Absatz 14 Satz 4 in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung macht das Bundesministerium für Gesundheit die genehmigten, in Satz 1 bezeichneten Änderungen der Richtlinie durch Bekanntmachung einer Neufassung der Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/18#abs-2 (2) Erfolgt die Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinie gemäß Absatz 1 Satz 2 nach dem 7. April 2023, so ist diese Verordnung bis zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung der Neufassung in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsverlauf
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15.03.2023 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2023 (BGBl. I Nr. 70)
BGBl. 2023 I Nr. 70
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22.05.2017 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2017 (BGBl. I 1275)
BGBl. 2017 I S. 1275
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