Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 2 Sonstige Begriffe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 04.09.2009 – 2 BvR 338/09Zitiert von 3
- BGH, 25.10.2006 – 1 StR 384/06Zitiert von 5
- BGH, 20.09.2017 – 1 StR 64/17Fahrlässiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Erkennbarkeit der Betäubungsmitteleigenschaft; Vorhersehbarkeit des Umstands, mit Betäubungsmitteln tatbestandlich umzugehenZitiert von 11
- BGH, 02.11.2010 – 1 StR 579/09Betäubungsmitteldelikte: Strafbarkeit der bandenmäßigen Ausfuhr von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten und Zubereitungen in Form des unerlaubten Internet-Versandhandels; Vereinbarkeit mit dem grundgesetzlichen Bestimmtheitsgrundsatz; Bestimmung der Grenzwerte für die Annahme einer nicht geringen Menge bei Benzodiazepinen und ZolpidemZitiert von 6
- BGH, 02.11.2010 – 1 StR 581/09Bandenmäßige Ausfuhr von Betäubungsmitteln: Nicht geringe Menge von Benzodiazepinen und ZolpidemZitiert von 21
- BVerwG, 10.03.2022 – 3 C 1/21Befugnis der Überwachungsbehörde zur Einsicht in Unterlagen über den BetäubungsmittelverkehrZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.10.2025 – 1 StR 432/25Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 24.02.2025 – 24 KLs 7/24
- LG Bielefeld, 24.02.2025 – 024 KLs 7/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BtMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/2#abs-1 (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Stoff:
a)
chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
b)
Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten sowie deren Teile und Bestandteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
c)
Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch und Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
d)
Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte;
2.
Zubereitung:ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;
3.
ausgenommene Zubereitung:eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen ist;
4.
Herstellen:das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/2#abs-2 (2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.