Gesetze / Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
BtMAHV§ 6 Einfuhranzeige
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMAHV/6#abs-1 (1) Der Einführer hat die erfolgte Einfuhr dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen und die Anzeige mit den der tatsächlichen Einfuhr entsprechenden Angaben nach § 1 Abs. 2, der Nummer und dem Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung und dem Einfuhrdatum zu versehen. Der Einfuhranzeige ist die mit einem zollamtlichen Abfertigungsvermerk versehene Einfuhrgenehmigung beizufügen. Für die Anzeige ist ein amtliches Formblatt zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMAHV/6#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. In diesem Falle hat der Einführer auf der Rückseite der beizufügenden Einfuhrgenehmigung in dem für den zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehenen Feld folgende Angaben zu machen:
und die Handelsrechnung oder Packliste der Einfuhrgenehmigung in Kopie beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMAHV/6#abs-3 (3) Werden die Betäubungsmittel nicht innerhalb der in der Einfuhrgenehmigung angegebenen Frist eingeführt, ist dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige ist die Einfuhrgenehmigung beizufügen.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1180)
BGBl. 2001 I S. 1180
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