Gesetze / Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
BtMAHV§ 4 Einfuhrabfertigung
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Betäubungsmittel dürfen nur über eine vom Bundesminister der Finanzen bestimmte Zollstelle eingeführt werden. Sie sind dieser Zollstelle unter Vorlage einer Ausfertigung der Einfuhrgenehmigung anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Diese Vorschrift gilt nicht bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Änderungsverlauf
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06.03.2017 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I 403)
BGBl. 2017 I S. 403
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1180)
BGBl. 2001 I S. 1180
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