Gesetze / Brucellose-Verordnung
BrucelloseV§ 14
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrucelloseV/14#abs-1 (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrucelloseV/14#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BrucelloseV/14#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Schafe und Ziegen, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.