Gesetze / Brucellose-Verordnung

BrucelloseV

§ 14a

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrucelloseV/14a#abs-1 (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 14 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schafbrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ oder „Ziegenbrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrucelloseV/14a#abs-2 (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 14 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BrucelloseV/14a#abs-3 (3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 14 § 15