Gesetze / Brucellose-Verordnung
BrucelloseV§ 13
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrucelloseV/13#abs-1 (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen des Verdachtsbestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG untersuchen zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrucelloseV/13#abs-2 (2) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1
anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.