Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandverhütungsschauverordnung

BrVSchV

Anlage (zu § 7 Absatz 1)

Stand: 01.09.2026

Brandenburg

Bauliche Anlagen, die gemäß § 7 Absatz 1 der Brandverhütungsschau unterliegen

Lfd. Nr.

Brandverhütungsschaupflichtige bauliche Anlagen gemäß § 7 Absatz 1

Zeitabstand

in Jahren (Höchstfrist)

1

Bauliche Anlagen und Lager im Geltungsbereich des Störfallrechtes nach der Störfall-Verordnung – 12. BImSchV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 ( BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach der Verordnung über die Anwendung der Störfall-Verordnung auf nicht wirtschaftlich genutzte Betriebsbereiche vom 9. Mai 2000 (GVBl. II S. 130) in der jeweils geltenden Fassung

5

2

Gewerbeobjekte

2.1

Bauliche Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung, Herstellung, Be- und Verarbeitung oder zum Umgang mit Gasen, explosionsgefährlichen, brennbaren sowie anderen Gefahrstoffen, sofern diese besondere Brandschutzmaßnahmen erfordern

5

2.2

Bauliche Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung, Be- und Verarbeitung von sonstigen brennbaren Stoffen, wie Kunststoffe, gemischte Bau- und Gewerbeabfälle und heizwertreiche Sortierrestabfälle

5

2.3

Müllverbrennungsanlagen

5

2.4

Bauliche Anlagen und Einrichtungen, die der Industriebaurichtlinie unterliegen ab einer Brandabschnittsfläche von 1 600 m²

5

2.5

Hochregallager

5

2.6

Bauliche Anlagen und Einrichtungen zur landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Produktion und Lagerung mit mehr als 2 000 m² Grundfläche

5

3

Pflege- und Betreuungsobjekte

3.1

Krankenhäuser und Heime

3

3.2

Sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen

3

3.3

Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und Senioren (mehr als zwölf Personen)

3

4

Einrichtungen zur Betreuung oder Ausbildung

4.1

Schulen

3

4.2

Internate und Wohnheime

3

4.3

Gebäude mit Unterrichtsräumen, die von insgesamt mehr als 100 Personen genutzt werden können

3

5

Beherbergungsstätten nach der Beherbergungsstättenbau-Verordnung vom 15. Juni 2001 (GVBl. II S. 216), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2005 (GVBl. II S. 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit mehr als zwölf Gästebetten

5.1

Hotels, Pensionen und Herbergen

3

5.2

Sonstige Unterbringungseinrichtungen wie Obdachlosenasyle, Notunterkünfte, Aufnahmeeinrichtungen nach dem Landesaufnahmegesetz vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 358, 360), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

3

6

Camping- und Wochenendhausplätze nach der Brandenburgischen Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung vom 18. Mai 2005 (GVBl. II S. 254) in der jeweils geltenden Fassung

6.1

Campingplätze

5

6.2

Wochenendhausplätze

5

7

Versammlungsstätten

7.1

Versammlungsstätten im Sinne des § 1 Absatz 1 der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung vom 29. November 2005 (GVBl. II S. 540), die durch die Verordnung vom 24. August 2012 (GVBl. II Nr. 76) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

3

7.2

Versammlungsstätten, die nicht der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung unterliegen, soweit es sich um nicht ebenerdige Veranstaltungs- und Gasträume (ab 100 Personen) handelt

3

8

Verkaufsstätten

8.1

Verkaufsstätten nach der Brandenburgischen Verkaufsstätten-Bauverordnung vom 21. Juli 1998 (GVBl. II S. 524), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. März 2005 (GVBl. II S. 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

3

8.2

Verkaufsstätten, die nicht der Brandenburgischen Verkaufsstätten-Bauverordnung unterliegen, soweit sie über eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m² und einer direkten Verbindung zu anders genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen verfügen oder es sich um nicht ebenerdige Verkaufsflächen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 500 m² handelt

3

9

Mittel- und Großgaragen nach der Brandenburgischen Garagen- und Stellplatzverordnung vom 12. Oktober 1994 (GVBl. II S. 948), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. März 2005 (GVBl. II S. 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

9.1

Großgaragen

5

9.2

Unterirdische oder geschlossene Mittelgaragen

5

10

Hochhäuser im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

5

11

Verwaltungsobjekte

11.1

Mehrgeschossige Verwaltungsgebäude ab mittlerer Höhe mit einer Kapazität von mindestens 200 Arbeitsplätzen

5

11.2

Verwaltungsbereiche in einem Gebäudekomplex mit einer Kapazität von mindestens 200 Arbeitsplätzen

5

12

Andere brandverhütungsschaupflichtige Objekte

12.1

Museen (ab 10 000 Besucherinnen und Besucher pro Jahr), Bibliotheken (ab 5 000 Besucherinnen und Besucher pro Jahr) und bedeutsame Archive (ab 200 lfm Schriftgut)

5

12.2

Religiöse Einrichtungen mit Gebetsräumen für mehr als 200 Personen

5

12.3

Hotel- und Gaststättenschiffe, die fest verankert sind

3

12.4

Terminals von Großflughäfen

2

12.5

Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten

5

12.6

Gebäude nach Anlage 1.2/1 Nummer 5 der Liste der Technischen Baubestimmungen, die gemäß § 3 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung als Technische Baubestimmungen eingeführt worden ist

5

12.7

Objekte nach örtlicher Festlegung ( z. B. besonders gefährdete Baudenkmäler)

5

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