Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandverhütungsschauverordnung

BrVSchV

§ 7 Objekte der Brandverhütungsschau

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrVSchV/7#abs-1 (1) Die in der Anlage aufgeführten baulichen Anlagen unterliegen nach den dort genannten zeitlichen Abständen grundsätzlich der Brandverhütungsschau gemäß § 33 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrVSchV/7#abs-2 (2) Die Brandschutzdienststellen sind verpflichtet, die baulichen Anlagen nach Absatz 1 zu erfassen.

§ 6 § 8