Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandverhütungsschauverordnung

BrVSchV

§ 8 Umfang der Brandverhütungsschau

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrVSchV/8#abs-1 (1) Bei der Brandverhütungsschau sind zu prüfen:

die Organisation der Maßnahmen zur Gewährleistung des vorbeugenden Brandschutzes und

alle Maßnahmen, die für den abwehrenden Brandschutz zur schnellen und sicheren Evakuierung und Brandbekämpfung erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrVSchV/8#abs-2 (2) Bei der Brandverhütungsschau ist festzustellen, ob insbesondere:

aufgrund baulicher, technischer, betrieblicher oder sonstiger Mängel oder aufgrund einer von dem Baugenehmigungsbescheid oder einer nach der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz abweichenden Nutzung der baulichen Anlage oder der Lagerung brennbarer Stoffe die Gefahr der Entstehung von Bränden oder Explosionen besteht oder die Gefahr der Brandausbreitung erhöht wird,

aufgrund der Brandenburgischen Bauordnung erlassenen Rechtsvorschriften oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften angeordnete brandschutztechnische, betriebliche und organisatorische Maßnahmen durchgeführt worden sind,

die vorgeschriebenen Löschmittel oder Sonderlöschmittel vorgehalten werden sowie die sicherheitstechnischen Anlagen für den Brandschutz entsprechend gekennzeichnet, geprüft und betriebsbereit sind,

die Flucht- und Rettungswege benutzbar, frei von brennbaren Stoffen und entsprechend gekennzeichnet sind,

die vorgeschriebenen Brandschutzordnungen bekannt sind, eingehalten werden und an den Zugängen von Lager- und Bearbeitungsstätten für Stoffe mit besonderer Brand- und Explosionsgefahr entsprechende Hinweise angebracht sind und

die baulichen Anlagen für die Feuerwehr erreichbar und frei zugänglich sind, im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Menschen und Tieren besteht, eine wirksame Brandbekämpfung gewährleistet werden kann, Flucht- und Rettungswegpläne gut sichtbar sind und die Löschwasserversorgung und, wenn erforderlich, die Löschwasserrückhaltung gesichert ist.

§ 7 § 9