Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandverhütungsschauverordnung
BrVSchV§ 9 Niederschrift, Anordnung der Mängelbeseitigung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrVSchV/9#abs-1 (1) Die Brandschutzdienststelle erstellt über die durchgeführte Brandverhütungsschau eine schriftliche oder elektronische Niederschrift, die der Eigentümerin, dem Eigentümer, der Besitzerin, dem Besitzer oder der oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten und den beteiligten Behörden zu übermitteln ist. Ist eine geeignete Dritte oder ein geeigneter Dritter mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragt worden, erstellt diese oder dieser die Niederschrift und übermittelt diese der Eigentümerin, dem Eigentümer, der Besitzerin, dem Besitzer oder der oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Brandschutzdienststelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrVSchV/9#abs-2 (2) Sind bei der Brandverhütungsschau Mängel festgestellt worden, ordnet die Brandschutzdienststelle deren unverzügliche Beseitigung an. Der Eigentümerin, dem Eigentümer, der Besitzerin, dem Besitzer oder der oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten ist dabei eine Frist zu setzen, innerhalb derer die Brandschutzdienststelle über die durchgeführten Maßnahmen der Mängelbeseitigung zu unterrichten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BrVSchV/9#abs-3 (3) Werden Mängel festgestellt, die dem Aufsichtsbereich anderer Behörden unterliegen, sind diese unverzüglich zu unterrichten, sofern sie nicht an der Brandverhütungsschau teilgenommen haben.