(1) Die in der Anlage aufgeführten baulichen Anlagen unterliegen nach den dort genannten zeitlichen Abständen grundsätzlich der Brandverhütungsschau gemäß § 33 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes.
(2) Die Brandschutzdienststellen sind verpflichtet, die baulichen Anlagen nach Absatz 1 zu erfassen.