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§ 7 BrVSchV (Brandenburg) — Objekte der Brandverhütungsschau

Brandverhütungsschauverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in der Anlage aufgeführten baulichen Anlagen unterliegen nach den dort genannten zeitlichen Abständen grundsätzlich der Brandverhütungsschau gemäß § 33 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes.

(2) Die Brandschutzdienststellen sind verpflichtet, die baulichen Anlagen nach Absatz 1 zu erfassen.