Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandverhütungsschauverordnung
BrVSchV§ 3 Beauftragung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrVSchV/3#abs-1 (1) Die Brandschutzdienststelle kann in Betrieben und Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr die Leitung der Werkfeuerwehr nach § 33 Absatz 4 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragen, sofern die Unternehmensleitung zustimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrVSchV/3#abs-2 (2) Die Werkfeuerwehr hat der Brandschutzdienststelle die Anzahl der durchgeführten Brandverhütungsschauen, die dabei festgestellten Mängel, den Stand ihrer Beseitigung und die Nachschauen in einem jährlichen Ergebnisprotokoll nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BrVSchV/3#abs-3 (3) Die Brandschutzdienststelle kann geeignete Dritte, die auch Werkfeuerwehren sein können, mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragen. Die Beauftragungen von Werkfeuerwehren als geeignete Dritte können nur mit Zustimmung der Unternehmensleitungen erfolgen.