§ 3 BrVSchV (Brandenburg) — Beauftragung

Brandverhütungsschauverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Brandschutzdienststelle kann in Betrieben und Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr die Leitung der Werkfeuerwehr nach § 33 Absatz 4 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragen, sofern die Unternehmensleitung zustimmt.

(2) Die Werkfeuerwehr hat der Brandschutzdienststelle die Anzahl der durchgeführten Brandverhütungsschauen, die dabei festgestellten Mängel, den Stand ihrer Beseitigung und die Nachschauen in einem jährlichen Ergebnisprotokoll nachzuweisen.

(3) Die Brandschutzdienststelle kann geeignete Dritte, die auch Werkfeuerwehren sein können, mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragen. Die Beauftragungen von Werkfeuerwehren als geeignete Dritte können nur mit Zustimmung der Unternehmensleitungen erfolgen.