Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandverhütungsschauverordnung
BrVSchV§ 4 Fachliche Qualifikation, Fortbildung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrVSchV/4#abs-1 (1) Zur Durchführung der Brandverhütungsschau sind nur Personen geeignet, die
mindestens die Befähigung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst haben, eine der Laufbahnausbildung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst entsprechende Weiterbildung im Angestelltenverhältnis absolviert haben oder über eine dem Inhalt und dem Umfang nach der Laufbahnausbildung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vergleichbare Weiterbildung verfügen oder
als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz von der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes Brandenburg oder einer von ihr bestimmten Stelle anerkannt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrVSchV/4#abs-2 (2) Personen, die die Brandverhütungsschau durchführen, haben sich regelmäßig durch Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren und Tagungen zum vorbeugenden Brandschutz fortzubilden. Die Fortbildung soll mindestens 40 Stunden innerhalb von zwei Jahren umfassen.