Gesetze / Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
BodVerkFKrV§ 4 Gliederung der Umschulungsprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/4#abs-1 (1) Die Umschulungsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile:
1.
„Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und
2.
„Praxis des Bodenverkehrsdienstes“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/4#abs-2 (2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.