Gesetze / Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

BodVerkFKrV

§ 3 Art, Dauer und Inhalt der Umschulung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/3#abs-1 (1) Die Umschulung gliedert sich in einen Umschulungslehrgang und eine betriebliche Umschulung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/3#abs-2 (2) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 616 Unterrichtsstunden. Es sind die in der Anlage 1 beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den dort genannten Qualifikationsschwerpunkten zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/3#abs-3 (3) Die betriebliche Umschulung erfolgt im Bereich der zivilen Luftfahrt auf Flughäfen und umfasst mindestens 28 betriebliche Praxiswochen. Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den dort genannten Qualifikationsschwerpunkten zu vermitteln; dabei sind die jeweils einschlägigen Regelwerke, Normen und Bestimmungen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/3#abs-4 (4) Über die regelmäßige Teilnahme am Umschulungslehrgang und an der betrieblichen Umschulung ist jeweils eine Bescheinigung auszustellen.

§ 2 § 4