Gesetze / Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
BodVerkFKrV§ 5 Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/5#abs-1 (1) Im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/5#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich „Luftfahrzeuge“ können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/5#abs-3 (3) Im Prüfungsbereich „Rechtsvorschriften“ können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/5#abs-4 (4) Im Prüfungsbereich „Kommunikation und Kooperation“ können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/5#abs-5 (5) Die Prüfung im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben durchzuführen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/5#abs-6 (6) Die Bearbeitungszeit für die Aufgaben soll betragen:
Insgesamt soll die Prüfungsdauer 300 Minuten nicht überschreiten.