Gesetze / BlutArmV 2010 · BGBl I 2010, 1326
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
15 Normen · ausgefertigt 04.10.2010 · 1 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 21.04.2020 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 3a — Veranstaltungen mit Einhufern | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Abschnitt 1 · Allgemeines
- § 1 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 · Allgemeine Schutzmaßregeln
- § 2 Impfungen und Heilversuche
- § 3 Untersuchungen
- § 3a Veranstaltungen mit Einhufern
- Abschnitt 3 · Besondere Schutzmaßregeln
- Unterabschnitt 1 · Schutzmaßnahmen vor amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut
- § 4 Blutprobenentnahme, epidemiologische Nachforschungen
- § 5 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
- § 6 Reinigung und Desinfektion
- Unterabschnitt 2 · Schutzmaßnahmen nach amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut
- § 7 Öffentliche Bekanntmachung
- § 8 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
- § 9 Ansteckungsverdacht
- § 10 Sperrbezirk
- § 11 Desinfektion
- § 12 Aufhebung der Schutzmaßnahmen
- § 13 Ordnungswidrigkeiten
- § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
- 21.04.2020 — 2 Normen geändert · §§ 3a, 13 neueste Änderung
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.