Gesetze / Einhufer-Blutarmut-Verordnung
BlutArmV 2010§ 5 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BlutArmV%202010/5#abs-1 (1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut hat der Tierhalter des Betriebes unverzüglich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BlutArmV%202010/5#abs-2 (2) Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb sowie auf Wirtschafts- und Weideflächen des Betriebes verbracht werden. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nach Satz 1, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern, Vektoren, natürlichen Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BlutArmV%202010/5#abs-3 (3) Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb verbracht werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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03.05.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I 1057)
BGBl. 2016 I S. 1057
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.