Gesetze / Einhufer-Blutarmut-Verordnung
BlutArmV 2010§ 3a Veranstaltungen mit Einhufern
Stand: 21.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BlutArmV%202010/3a#abs-1 (1) Wer eine überregionale Veranstaltung durchführt, bei der Einhufer verschiedener Bestände zusammenkommen, hat ein Register der zu der Veranstaltung verbrachten Einhufer zu führen. Das Register muss von jedem dieser Einhufer folgende Angaben enthalten:
§ 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt. Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Register nach Satz 1 vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BlutArmV%202010/3a#abs-2 (2) Für die Führung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend. Für die Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend.