Gesetze / Einhufer-Blutarmut-Verordnung
BlutArmV 2010§ 9 Ansteckungsverdacht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BlutArmV%202010/9#abs-1 (1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt und besteht Ansteckungsverdacht, führt die zuständige Behörde unverzüglich die klinische und serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut für alle durch die Nachforschungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 ermittelten Einhufer durch. Ist die serologische Untersuchung nach Satz 1 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und liegt der letztmalige Kontakt zu dem seuchenkranken Einhufer weniger als 90 Tage, gerechnet vom Tag der Seuchenfeststellung, zurück, so ist die serologische Untersuchung frühestens im Abstand von 90 Tagen, gerechnet vom Tag des letztmaligen Kontaktes zu dem seuchenkranken Einhufer, zu wiederholen. Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer ordnet die zuständige Behörde die virologische oder serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BlutArmV%202010/9#abs-2 (2) Für Bestände mit ansteckungsverdächtigen Einhufern gilt § 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BlutArmV%202010/9#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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03.05.2016 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I 1057)
BGBl. 2016 I S. 1057
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