Gesetze / Einhufer-Blutarmut-Verordnung
BlutArmV 2010§ 8 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BlutArmV%202010/8#abs-1 (1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt, ordnet die zuständige Behörde
auf die Einhufer-Blutarmut an. § 4 Absatz 2 Satz 2 und die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BlutArmV%202010/8#abs-2 (2) Der Tierhalter des Betriebes hat unverzüglich an den Eingängen des Betriebes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Einhufer-Blutarmut – unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BlutArmV%202010/8#abs-3 (3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Einhufern und deren unschädliche Beseitigung einschließlich des bei ihrer Tötung anfallenden Blutes an, soweit bei diesen Einhufern die Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt worden ist. Sie kann die Tötung seuchenverdächtiger Einhufer anordnen, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung der Einhufer-Blutarmut erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BlutArmV%202010/8#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche von der Anordnung der Tötung seuchenkranker Einhufer nach Absatz 3 absehen, soweit der Einhufer in eine tierärztliche wissenschaftliche Einrichtung verbracht wird und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.