Gesetze / Einhufer-Blutarmut-Verordnung
BlutArmV 2010§ 12 Aufhebung der Schutzmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BlutArmV%202010/12#abs-1 (1) Angeordnete Schutzmaßnahmen nach den §§ 5 bis 11 sind aufzuheben, wenn die Einhufer-Blutarmut erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut sich als unbegründet erwiesen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BlutArmV%202010/12#abs-2 (2) Die Einhufer-Blutarmut gilt als erloschen, wenn
1.
a)
alle Einhufer des Betriebes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind oder
b)
die seuchenkranken und -verdächtigen Einhufer des Betriebes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind und bei den übrigen Einhufern des Bestandes keine für Einhufer-Blutarmut verdächtigen Erscheinungen festgestellt worden sind und nach Entfernung der seuchenkranken oder -verdächtigen Einhufer zwei im Abstand von drei Monaten entnommenen Blutproben serologisch mit negativem Ergebnis auf Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind, und
2.
die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BlutArmV%202010/12#abs-3 (3) Der Seuchenverdacht auf die Einhufer-Blutarmut hat sich als unbegründet erwiesen, wenn nach Anzeige des Verdachts eine serologische Untersuchung mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde.