Anhang II Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2526 – 2527)
| A Schutzmaßnahmen | B Schutzstufen | ||
|---|---|---|---|
| 2 | 3 | 4 | |
1. Der Schutzstufenbereich ist von anderen Schutzstufen- oder Arbeitsbereichen in demselben Gebäude abzugrenzen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
2. Der Schutzstufenbereich muss als Zugang eine Schleuse mit gegeneinander verriegelbaren Türen haben. | nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
3. Der Zugang zum Schutzstufenbereich ist auf benannte Beschäftigte zu beschränken. | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen mit Zugangskontrolle | verbindlich mit Zugangskontrolle | verbindlich mit Zugangskontrolle |
4. Im Schutzstufenbereich muss ein ständiger Unterdruck aufrechterhalten werden. | nein | verbindlich alarmüberwacht, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich alarmüberwacht |
5. Zu- und Abluft müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden. | nein | verbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich für Zu- und Abluft |
6. Der Schutzstufenbereich muss zum Zweck der Begasung abdichtbar sein. | nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
7. Eine mikrobiologische Sicherheitswerkbank oder eine technische Einrichtung mit gleichwertigem Schutzniveau muss verwendet werden. | verbindlich für Tätigkeiten mit Aerosolbildung | verbindlich | verbindlich |
8. Jeder Schutzstufenbereich muss über eine eigene Ausrüstung verfügen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
9. Jeder Schutzstufenbereich muss über einen Autoklaven oder eine gleichwertige Sterilisationseinheit verfügen. | empfohlen | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
10. Kontaminierte Prozessabluft darf nicht in den Arbeitsbereich abgegeben werden. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
11. Wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren sind festzulegen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
12. Die jeweils genannten Flächen müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. | Werkbänke | Werkbänke und Fußböden | Werkbänke, Wände, Fußböden und Decken |
13. Oberflächen müssen beständig gegen die verwendeten Chemikalien und Desinfektionsmittel sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
14. Dekontaminations- und Wascheinrichtungen für die Beschäftigten müssen vorhanden sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
15. Beschäftigte müssen vor dem Verlassen des Schutzstufenbereichs duschen. | nein | empfohlen | verbindlich |
16. Kontaminierte feste und flüssige Abfälle sind vor der endgültigen Entsorgung mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren zu inaktivieren. | verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftragsentsorgung erfolgt | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann; ansonsten grundsätzlich verbindlich, nur in ausreichend begründeten Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftragsentsorgung möglich | verbindlich |
17. Abwässer sind mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren vor der endgültigen Entsorgung zu inaktivieren. | nein für Handwasch- und Duschwasser oder vergleichbare Abwässer | empfohlen für Handwasch- und Duschwasser | verbindlich |
18. Ein Sichtfenster oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Einsicht in den Arbeitsbereich ist vorzusehen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
19. Bei Alleinarbeit ist eine Notrufmöglichkeit vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
20. Fenster dürfen nicht zu öffnen sein. | nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen sein | verbindlich | verbindlich |
21. Für sicherheitsrelevante Einrichtungen ist eine Notstromversorgung vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
22. Biostoffe sind unter Verschluss aufzubewahren. | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen | verbindlich |
23. Eine wirksame Kontrolle von Vektoren (zum Beispiel von Nagetieren und Insekten) ist durchzuführen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
24. Sichere Entsorgung von infizierten Tierkörpern, zum Beispiel durch thermische Inaktivierung, Verbrennungsanlagen für Tierkörper oder andere geeignete Einrichtungen zur Sterilisation/Inaktivierung. | verbindlich | verbindlich | verbindlich vor Ort |
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
Anhang II geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 384)
BGBl. 2024 I Nr. 384
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21.07.2021 Ausfertigung
Anhang II geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2021 (BGBl. I 3115)
BGBl. 2021 I S. 3115
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