§ 22 Übergangsvorschriften
Bei Tätigkeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen worden sind,
1.
ist entsprechend § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Nummer 3 eine fachkundige Person bis zum 30. Juni 2014 zu benennen,
2.
besteht keine Erlaubnispflicht gemäß § 15 Absatz 1, sofern diese Tätigkeiten der zuständigen Behörde angezeigt wurden.
Änderungsverlauf
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21.07.2021 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2021 (BGBl. I 3115)
BGBl. 2021 I S. 3115
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