§ 21 Straftaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/21#abs-1 (1) Wer durch eine in § 20 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/21#abs-2 (2) Wer durch eine in § 20 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung in Heimarbeit Beschäftigte in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32 Absatz 3 oder Absatz 4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar.