§ 11 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zusätzlich zu den Schutzmaßnahmen nach § 9 hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat entsprechend § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 spitze und scharfe medizinische Instrumente vor Aufnahme der Tätigkeit durch solche zu ersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht, soweit dies technisch möglich und zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass gebrauchte Kanülen nicht in die Schutzkappen zurückgesteckt werden. Werden Tätigkeiten ausgeübt, die nach dem Stand der Technik eine Mehrfachverwendung des medizinischen Instruments erforderlich machen, und muss dabei die Kanüle in die Schutzkappe zurückgesteckt werden, ist dies zulässig, wenn ein Verfahren angewendet wird, das ein sicheres Zurückstecken der Kanüle in die Schutzkappe mit einer Hand erlaubt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Spitze und scharfe medizinische Instrumente sind nach Gebrauch sicher zu entsorgen. Hierzu hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten Abfallbehältnisse bereitzustellen, die stich- und bruchfest sind und den Abfall sicher umschließen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Abfallbehältnisse durch Farbe, Form und Beschriftung eindeutig als Abfallbehältnisse erkennbar sind. Satz 1 und 2 gelten auch für gebrauchte medizinische Instrumente mit Schutzeinrichtungen gegen Stich- und Schnittverletzungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten und ihre Vertretungen über Verletzungen durch gebrauchte spitze oder scharfe medizinische Instrumente, die organisatorische oder technische Ursachen haben, zeitnah zu unterrichten. Er hat die Vorgehensweise hierfür festzulegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/11?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 dürfen nur fachkundigen Beschäftigten übertragen werden, die anhand von Arbeitseinweisungen eingewiesen und geschult sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/11?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Vor Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 4 hat der Arbeitgeber
Änderungsverlauf
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21.07.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2021 (BGBl. I 3115)
BGBl. 2021 I S. 3115
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.