Gesetze / Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr)
BinSchZV§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchZV/2#abs-1 (1) Natürliche Personen oder Unternehmen im Sinne des § 1, die den Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr mit Schiffen ausüben, deren Ladefähigkeit 200 metrische Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang überschreitet, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit einer Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht gilt auch für die lediglich auf begrenzte Dauer im Auftrag eines anderen Unternehmers ausgeübte Güterbeförderung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchZV/2#abs-2 (2) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Erlaubnisbehörde).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchZV/2#abs-3 (3) Die Erlaubnis wird dem Unternehmer zeitlich unbeschränkt erteilt. Sie ist nicht übertragbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchZV/2#abs-4 (4) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung einer Erlaubnisurkunde erteilt. In der Erlaubnisurkunde ist auch anzugeben, ob die Erlaubnis die Beförderung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr miterfaßt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchZV/2#abs-5 (5) Wechseln die Bezeichnung des Unternehmens oder der Sitz des Unternehmens oder wechseln die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen, ist die Erlaubnisurkunde der Erlaubnisbehörde zur Berichtigung vorzulegen.
Änderungsverlauf
-
02.06.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 35 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. I S. 1257
-
30.10.1997 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I 2622)
BGBl. 1997 I S. 2622
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.