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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 2622
BGBl. 1997 I S. 2622 · 20.286 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Binnen-
schiffsgüter-Berufszugangsverordnung
Vom 30. Oktober 1997
Auf Grund des § 3d des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270), der durch Artikel 5
Nr. 2 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1 S. 1489, 1495) eingefügt
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Die Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung vom 30. September 1992
(BGBI. 1 S. 1760) wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird aufgehoben.
2. § 14 wird wie folgt gefaßt
,,§ 14
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 2
Abs. 1 eine dort genannte Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann

Berufskrankheiten-Verordnung
(BKV)
Vom 31. Oktober 1997
Auf Grund des§ 9 Abs. 1 und 6 und des § 193 Abs. 8 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfall-
versicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBI. 1 S. 1254) verordnet die Bundesregierung:
§1
Berufskrankheiten
Berufskrankheiten sind die in der Anlage bezeichneten
Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versiche-
rungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.
§2
Erweiterter Versicherungs-
schutz in Unternehmen der Seefahrt
Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt
sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und
Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt
sind.
§3
Maßnahmen gegen Berufs-
krankheiten, Übergangsleistung
(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufs-
krankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert,
haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit
allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr
gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversiche-
rungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die
gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizini-
schen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unter-
lassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich
hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes
oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den
Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangs-
leistungen. Als Übergangsleistung wird
1. ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
2. eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe
eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer
von fünf Jahren
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
sind nicht zu berücksichtigen.
§4
Mitwirkung der
für den medizinischen
Arbeitssch~tz zuständigen Stellen
(1) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen
Stellen wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten
und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzu-
erkennen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben die für den
medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die
Einleitung eines Feststellungsverfahrens unverzüglich
schriftlich zu unterrichten; als Unterrichtung gilt auch die
Übersendung der Anzeige nach § 193 Abs. 2 und 7 oder
§ 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Die Unfall-
versicherungsträger beteiligen die für den medizinischen
Arbeitsschutz zuständigen Stellen an dem weiteren Fest-
stellungsverfahren; das nähere Verfahren können die
Unfallversicherungsträger mit den für den medizinischen
Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Vereinbarung
regeln.
(3) In den Fällen der weiteren Beteiligung nach Absatz 2
Satz 2 haben die Unfallversicherungsträger vor der ab-
schließenden Entscheidung die für den medizinischen
Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Ergebnisse
ihrer Ermittlungen zu unterrichten. Soweit die Ermittlungs-
ergebnisse aus Sicht der für den medizinischen Arbeits-
schutz zuständigen Stellen nicht vollständig sind, können
sie den Unfallversicherungsträgern ergänzende Beweis-
erhebungen vorschlagen; diesen Vorschlägen haben die
Unfallversicherungsträger zu folgen.
(4) Nach Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse können
die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen
Stellen ein Zusammenhangsgutachten erstellen. Zur Vor-
bereitung dieser Gutachten können sie die Versicherten
untersuchen oder andere Ärzte auf Kosten der Unfall-
versicherungsträger mit Untersuchungen beauftragen.
§5
Gebühren
(1) Erstellen die für den medizinischen Arbeitsschutz
zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten nach
§ 4 Abs. 4, erhalten sie von den Unfallversicherungs-
trägern jeweils eine Gebühr in Höhe von 300 Deutsche
Mark. Mit dieser Gebühr sind alle Personal- und Sach-
kosten, die bei der Erstellung des Gutachtens entstehen,
einschließlich der Kosten für die ärztliche Untersuchung
von Versicherten durch die für den medizinischen Arbeits-
schutz zuständigen Stellen abgegolten.
(2) Ein Gutachten im Sinne des Absatzes 1 setzt vor-
aus, daß der Gutachter unter Würdigung
1. der Arbeitsanamnese des Versicherten und der fest-
gestellten Einwirkungen am Arbeitsplatz,
2. der Beschwerden, der vorliegenden Befunde und der
Diagnose
eine eigenständig begründete schriftliche Bewertung
des Ursachenzusammenhangs zwischen der Erkran-
kung und den tätigkeitsbezogenen Gefährdungen
unter Berücksichtigung der besonderen für die gesetz-
liche Unfallversicherung geltenden Bestimmungen vor-
nimmt.

§6
Rückwirkung
(1) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an
einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopf-
krebs) oder 4111 der Anlage, ist diese auf Antrag als
Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungs-
fall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist.
(2) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer
Krankheit gelitten, die erst auf Grund der zweiten Verord-
nung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2343) als Berufs-
krankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf
Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der
Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.
(3) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer
Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung
zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom
22. März 1988 (BGBI. 1 S. 400) als Berufskrankheit
anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als
Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungs-
fall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.
(4) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entschei-
dungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach
den Absätzen 1 bis 3 nicht entgegen. Leistungen werden
rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier
Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres
an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.
§7
Berufskrankheitenanzeige
Für die Anzeige von Berufskrankheiten durch Unter-
nehmer, Ärzte und Zahnärzte sind§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1
Satz 2 und § 6 sowie die Anlagen 2 und 3 der Berufs-
krankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBI. 1
S. 721), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2343) geändert worden
ist, anzuwenden.
§8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1997 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968
(BGBI. 1 S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1
s. 2343);
2. Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der
Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988
(BGBI. 1 S. 400);
3. Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung
der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2343).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Oktober 1997
Der Bundeskanzler
Dr. He I m
u t K oh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73,
Nr. Krankheiten
Durch chemische Einwirkungen verursachte Krank-
heiten
11 Metalle und Metalloide
1101 Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen
1102 Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbin-
dungen
1103 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen
1104 Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen
1105 Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen
1106 Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen
1107 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen
1108 Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen
1109 Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorgani-
schen Verbindungen
1110 Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen
12 Erstickungsgase
1201 Erkrankungen durch Kohlenmonoxid
1202 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff
13 Lösem itte 1, Sc häd I in g s bekämpf u ng s mittel
(Pestizide) und sonstige chemische Stoffe
1301 Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neu-
bildungen der Harnwege durch aromatische Amine
1302 Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe
1303 Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder
durch Styrol
1304 Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen
des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömm-
linge
1305 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff
1306 Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol)
1307 Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen
1308 Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen
1309 Erkrankungen durch Salpetersäureester
1310 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder
Alkylaryloxide
1311 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder
Alkylarylsulfide
1312 Erkrankungen der Zähne durch Säuren
1313 Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon
1314 Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol
1315 Erkrankungen durch lsocyanate, die zur Unterlassung
aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entste-
hung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben
der Krankheit ursächlich waren oder sein können
1316 Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid
1317 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organi-
sche Lösungsmittel oder deren Gemische
Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303
bis 1309 und 1315:
Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als
ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997 2625
Anlage
Nr. Krankheiten
2 Durch physikalische Einwirkungen verursachte
Krankheiten
21 Mechanische Einwirkungen
2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnen-
gleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze,
die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
sein können
2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder
häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurch-
schnittlich belastenden Tätigkeiten
2103 Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druck-
luftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen
oder Maschinen
2104 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den
Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten ge-
zwungen haben, die für die Entstehung, die Ver-
schlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit
ursächlich waren oder sein können
2105 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch
ständigen Druck
2106 Drucklähmungen der Nerven
2107 Abrißbrüche der Wirbelfortsätze
2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden-
wirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen
schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in
extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller
Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung,
die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der
Krankheit ursächlich waren oder sein können
2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbel-
säule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der
Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwun-
gen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung
oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren
oder sein können
2110 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden-
wirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale
Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die
zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
sein können
2111 Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaub-
belastende Tätigkeit
22 Druckluft
2201 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft
23 Lärm
2301 Lärmschwerhörigkeit
24 Strahlen
2401 Grauer Star durch Wärmestrahlung
2402 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen
3 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte
Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie 3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Ge-
Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die
durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper
verursacht werden, oder gemäß Nummer 5101 zu ent-
schädigen sind.
sundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem
Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der
Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders aus-
gesetzt war

Nr. Krankheiten
3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten
3103 Wurmkrankheiten der Bergleute, verursacht durch
Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis
3104 Tropenkrankheiten, Fleckfieber
4 Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des
Rippenfells und Bauchfells
41 Erkrankungen durch anorganische Stäube
4101 Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)
4102 Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver
Lungentuberkulose (Sili~o-Tuberkulose)
4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch
Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura
4104 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs
- in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung
(Asbestose)
- in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter
Erkrankung der Pleura oder
- bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbest-
faserstaub-Dosis am Arqeitsplatz von mindestens
25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m 3) x Jahre]}
4105 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippen-
fells, des Bauchfells oder des Perikards
4106 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen
durch Aluminium oder seine Verbindungen
4107 Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei
der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen
4108 Erkrankungen der tief~ren Atemwege und der Lungen
durch Thomasmehl (Thomasphosphat)
4109 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen
durch Nickel oder seine Verbindungen
4110 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen
durch Kokereirohgase
4111 Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem
von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei
Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von
in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m3) x Jahre]
Nr. Krankheiten
42 Erkrankungen durch organische Stäube
4201 Exogen-allergische Alveolitis
4202 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen
durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub
(Byssinose)
4203 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasenneben-
höhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz
43 Obstruktive Atemwegserkrankungen
4301 Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive
Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie),
die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
sein können
4302 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe
verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die
zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die
für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
sein können
5 Hautkrankheiten
5101 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen,
die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
sein können
5102 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautver-
änderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen,
Pech oder ähnliche Stoffe
6 Krankheiten sonstiger Ursache
6101 Augenzittern der Bergleute
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 2622. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 861c3d9f90966a62….