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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 2622

BGBl. 1997 I S. 2622 · 20.286 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1997, Seite 2622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2622




                                       Erste Verordnung
                                   zur Änderung der Binnen-
                            schiffsgüter-Berufszugangsverordnung
                                        Vom 30. Oktober 1997

              Auf Grund des § 3d des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung
            der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270), der durch Artikel 5
            Nr. 2 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1 S. 1489, 1495) eingefügt
            worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:


                                              Artikel 1
              Die Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung vom 30. September 1992
            (BGBI. 1 S. 1760) wird wie folgt geändert:

            1. § 12 wird aufgehoben.

            2. § 14 wird wie folgt gefaßt
                                                  ,,§ 14
                 Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
               gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 2
               Abs. 1 eine dort genannte Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt."


                                              Artikel 2
              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


              Bonn, den 30. Oktober 1997

                               Der Bundesminister für Verkehr
                                        Wissmann

BGBl. 1997, Seite 2623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2623
                                         Berufskrankheiten-Verordnung
                                                         (BKV)
                                                Vom 31. Oktober 1997

  Auf Grund des§ 9 Abs. 1 und 6 und des § 193 Abs. 8 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfall-
versicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August

1996, BGBI. 1 S. 1254) verordnet die Bundesregierung:

                            §1

                   Berufskrankheiten

  Berufskrankheiten sind die in der Anlage bezeichneten
Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versiche-
rungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.

                            §2

             Erweiterter Versicherungs-

         schutz in Unternehmen der Seefahrt

   Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt
sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und
Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt
sind.

                           §3
              Maßnahmen gegen Berufs-
            krankheiten, Übergangsleistung

   (1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufs-

krankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert,

haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit

allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr

gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversiche-
rungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die
gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizini-
schen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
   (2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unter-
lassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich
hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes
oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den
Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangs-
leistungen. Als Übergangsleistung wird

1. ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder

2. eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe
   eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer
   von fünf Jahren

gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
sind nicht zu berücksichtigen.

                           §4

                    Mitwirkung der

                für den medizinischen

          Arbeitssch~tz zuständigen Stellen

  (1) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen
Stellen wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten
und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten

Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzu-
erkennen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit.

  (2) Die Unfallversicherungsträger haben die für den

medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die
Einleitung eines Feststellungsverfahrens unverzüglich
schriftlich zu unterrichten; als Unterrichtung gilt auch die
Übersendung der Anzeige nach § 193 Abs. 2 und 7 oder

§ 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Die Unfall-
versicherungsträger beteiligen die für den medizinischen
Arbeitsschutz zuständigen Stellen an dem weiteren Fest-
stellungsverfahren; das nähere Verfahren können die
Unfallversicherungsträger mit den für den medizinischen
Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Vereinbarung
regeln.

   (3) In den Fällen der weiteren Beteiligung nach Absatz 2

Satz 2 haben die Unfallversicherungsträger vor der ab-

schließenden Entscheidung die für den medizinischen
Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Ergebnisse
ihrer Ermittlungen zu unterrichten. Soweit die Ermittlungs-
ergebnisse aus Sicht der für den medizinischen Arbeits-
schutz zuständigen Stellen nicht vollständig sind, können
sie den Unfallversicherungsträgern ergänzende Beweis-
erhebungen vorschlagen; diesen Vorschlägen haben die
Unfallversicherungsträger zu folgen.
  (4) Nach Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse können
die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen

Stellen ein Zusammenhangsgutachten erstellen. Zur Vor-

bereitung dieser Gutachten können sie die Versicherten

untersuchen oder andere Ärzte auf Kosten der Unfall-

versicherungsträger mit Untersuchungen beauftragen.

                            §5

                        Gebühren
   (1) Erstellen die für den medizinischen Arbeitsschutz
zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten nach
§ 4 Abs. 4, erhalten sie von den Unfallversicherungs-
trägern jeweils eine Gebühr in Höhe von 300 Deutsche
Mark. Mit dieser Gebühr sind alle Personal- und Sach-
kosten, die bei der Erstellung des Gutachtens entstehen,
einschließlich der Kosten für die ärztliche Untersuchung

von Versicherten durch die für den medizinischen Arbeits-
schutz zuständigen Stellen abgegolten.

  (2) Ein Gutachten im Sinne des Absatzes 1 setzt vor-
aus, daß der Gutachter unter Würdigung

1. der Arbeitsanamnese des Versicherten und der fest-
   gestellten Einwirkungen am Arbeitsplatz,
2. der Beschwerden, der vorliegenden Befunde und der

   Diagnose

eine eigenständig begründete schriftliche Bewertung

des Ursachenzusammenhangs zwischen der Erkran-

kung und den tätigkeitsbezogenen Gefährdungen
unter Berücksichtigung der besonderen für die gesetz-
liche Unfallversicherung geltenden Bestimmungen vor-
nimmt.
BGBl. 1997, Seite 2624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2624
                           §6
                     Rückwirkung

   (1) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an
einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopf-
krebs) oder 4111 der Anlage, ist diese auf Antrag als
Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungs-
fall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist.

  (2) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer

Krankheit gelitten, die erst auf Grund der zweiten Verord-
nung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2343) als Berufs-

krankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf
Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der
Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.

   (3) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer
Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung
zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom
22. März 1988 (BGBI. 1 S. 400) als Berufskrankheit
anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als
Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungs-
fall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.
  (4) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entschei-
dungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach
den Absätzen 1 bis 3 nicht entgegen. Leistungen werden
rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier
Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres
an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.

                            §7
               Berufskrankheitenanzeige

   Für die Anzeige von Berufskrankheiten durch Unter-
nehmer, Ärzte und Zahnärzte sind§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1
Satz 2 und § 6 sowie die Anlagen 2 und 3 der Berufs-
krankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBI. 1
S. 721), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2343) geändert worden

ist, anzuwenden.

                            §8

             Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1997 in
Kraft.
  (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968
   (BGBI. 1 S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 1
   der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1
   s. 2343);
2. Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der
    Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988
    (BGBI. 1 S. 400);
3. Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung
    der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember
    1992 (BGBI. 1 S. 2343).
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                 Bonn, den 31. Oktober 1997
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. He I m
u t K oh 1
                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                Norbert Blüm
BGBl. 1997, Seite 2625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2625
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                                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73,

                   Nr.                             Krankheiten

                              Durch chemische Einwirkungen verursachte Krank-
                              heiten
                   11         Metalle und Metalloide

                   1101       Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen

                   1102       Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbin-
                              dungen
                   1103       Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen

                   1104       Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen
                   1105       Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen
                   1106       Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen

                   1107       Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen

                   1108       Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen
                   1109       Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorgani-
                              schen Verbindungen
                   1110       Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen

                   12         Erstickungsgase
                   1201       Erkrankungen durch Kohlenmonoxid
                   1202       Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff

                   13         Lösem itte 1, Sc häd I in g s bekämpf u ng s mittel
                              (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe

                   1301       Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neu-
                              bildungen der Harnwege durch aromatische Amine

                   1302       Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe

                   1303       Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder
                              durch Styrol
                   1304       Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen
                              des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömm-
                              linge

                   1305       Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff

                   1306       Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol)
                   1307       Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen

                   1308       Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen

                   1309       Erkrankungen durch Salpetersäureester

                   1310       Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder

                              Alkylaryloxide

                   1311       Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder

                              Alkylarylsulfide

                   1312       Erkrankungen der Zähne durch Säuren
                   1313       Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon

                   1314       Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol

                   1315       Erkrankungen durch lsocyanate, die zur Unterlassung
                              aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entste-
                              hung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben
                              der Krankheit ursächlich waren oder sein können

                   1316       Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid

                   1317       Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organi-
                              sche Lösungsmittel oder deren Gemische

                              Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303
                              bis 1309 und 1315:

                              Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als

ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997                     2625

                                                         Anlage

   Nr.                          Krankheiten

   2      Durch physikalische Einwirkungen verursachte
          Krankheiten

   21     Mechanische Einwirkungen

   2101   Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnen-
          gleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze,
          die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
          die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
          Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
          sein können
   2102   Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder
          häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurch-
          schnittlich belastenden Tätigkeiten

   2103   Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druck-
          luftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen
          oder Maschinen
   2104   Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den
          Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten ge-
          zwungen haben, die für die Entstehung, die Ver-
          schlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit
          ursächlich waren oder sein können
   2105   Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch
          ständigen Druck
   2106   Drucklähmungen der Nerven
   2107   Abrißbrüche der Wirbelfortsätze

   2108   Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden-
          wirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen
          schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in
          extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller

          Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung,
          die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der
          Krankheit ursächlich waren oder sein können
   2109   Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbel-
          säule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der
          Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwun-
          gen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung

          oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren
          oder sein können
   2110   Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden-
          wirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale

          Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die
          zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
          die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das

          Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder

          sein können

   2111   Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaub-

          belastende Tätigkeit

   22     Druckluft

   2201   Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft

   23     Lärm

   2301   Lärmschwerhörigkeit

   24     Strahlen

   2401   Grauer Star durch Wärmestrahlung

   2402   Erkrankungen durch ionisierende Strahlen

   3      Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte
          Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
                              Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie   3101   Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Ge-
                              Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die
                              durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper
                              verursacht werden, oder gemäß Nummer 5101 zu ent-
                              schädigen sind.
sundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem
Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der
Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders aus-
gesetzt war
BGBl. 1997, Seite 2626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2626
Nr.                        Krankheiten

3102   Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten
3103   Wurmkrankheiten der Bergleute, verursacht durch
       Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis
3104   Tropenkrankheiten, Fleckfieber

4      Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des
       Rippenfells und Bauchfells
41     Erkrankungen durch anorganische Stäube

4101   Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)
4102   Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver
       Lungentuberkulose (Sili~o-Tuberkulose)
4103   Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch
       Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura

4104   Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs

       - in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung
         (Asbestose)
       - in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter
         Erkrankung der Pleura oder

       - bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbest-
         faserstaub-Dosis am Arqeitsplatz von mindestens
         25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m 3) x Jahre]}

4105   Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippen-
       fells, des Bauchfells oder des Perikards
4106   Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen
       durch Aluminium oder seine Verbindungen

4107   Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei
       der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen
4108   Erkrankungen der tief~ren Atemwege und der Lungen
       durch Thomasmehl (Thomasphosphat)
4109   Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen
       durch Nickel oder seine Verbindungen
4110   Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen
       durch Kokereirohgase
4111   Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem
       von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei
       Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von
       in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m3) x Jahre]

Nr.                         Krankheiten

42     Erkrankungen durch organische Stäube
4201   Exogen-allergische Alveolitis

4202   Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen
       durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub
       (Byssinose)

4203   Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasenneben-
       höhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz

43     Obstruktive Atemwegserkrankungen
4301   Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive
       Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie),
       die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
       die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
       Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder

       sein können

4302   Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe
       verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die
       zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die
       für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das

       Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
       sein können

5      Hautkrankheiten

5101   Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen,
       die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
       die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
       Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
       sein können
5102   Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautver-
       änderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen,
       Pech oder ähnliche Stoffe

6      Krankheiten sonstiger Ursache

6101   Augenzittern der Bergleute

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 2622. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 861c3d9f90966a62….