Gesetze / Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr)

BinSchZV

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchZV/1#abs-1 (1) Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr im Sinne dieser Verordnung ist die Tätigkeit natürlicher Personen oder Unternehmen, die - sei es auch nur gelegentlich - mit Binnenschiffen im gewerblichen Verkehr Güter befördern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchZV/1#abs-2 (2) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung ist jede Gesellschaft, auch ohne Rechtspersönlichkeit, sowie jede andere Personenvereinigung einschließlich einer Binnenschiffervereinigung und -genossenschaft, die bei den Verladern Ladung beschafft.

§ 2