Gesetze / Nationale Sonderbestimmungen (Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)
BinSchUO2018Anh II§ 7.06 Übergangs- und Sonderbestimmungen
Die §§ 7.02 und 7.04 gelten bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 nicht für Fahrzeuge für die Boddengewässer, das gebaut und eingerichtet ist, um auch durch Segel fortbewegt zu werden (Zeesboote), die schon in Betrieb sind. Auf diese Zeesboote ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsverlauf
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05.01.2022 Ausfertigung
§ 7.06 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2022 (BGBl. I 2 930)
BGBl. 2022 I S. 2
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 7.06 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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